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Update Bürokratie­entlastungs­gesetz IV: Einführung der Textform im Nachweisgesetz – echte Entlastung für Dienstgeber

Überraschende Einigung in der Bundesregierung zur Textform im Nachweisgesetz

Die Bundesregierung hat den Referentenentwurf zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz mit Änderungen am 13. März 2024 beschlossen. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung wurde nun in den Bundestag durch die Bundesregierung eingebracht. Der Entwurf enthielt bezüglich des Nachweisgesetzes zunächst keine Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf (vergleiche Artikel zum Referentenentwurf zum Bürokratieentlastungsgesetz). Der Gesetzesentwurf wurde bislang noch nicht im Bundestag beraten, denn er musste als Regierungsentwurf dem Bundesrat zugeleitet werden, Art. 76 Abs. 2 Grundgesetz (GG). Dort befindet sich der Entwurf derzeit in den Ausschüssen, federführend ist der Rechtsausschuss des Bundesrates. Erst danach wird er im Bundestag beraten werden.

Einigung zwischen Ministerien und Opposition: die Textform im Nachweisgesetz kommt

Mit Schreiben vom 21. März 2024 teilte Bundesminister der Justiz Marco Buschmann überraschend mit, dass ein Verhandlungsdurchbruch bezüglich des Nachweisgesetzes erzielt worden sei. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) habe sich mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sowie den Fraktionen der Ampelkoalitionen auf die Einführung der Textform im Nachweisgesetz geeinigt. Die Schriftform werde durch die Textform nach § 126b BGB ersetzt:

„Konkret soll im Nachweisgesetz künftig der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in Textform ermöglicht werden, sofern das Dokument für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält. Dadurch wird klargestellt, dass durch die Übermittlung des Nachweises in Textform den Anforderungen des Nachweisgesetzes vollumfänglich Genüge getan wird. Nur wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dies verlangen, muss der Arbeitgeber ihnen einen schriftlichen Nachweis zur Verfügung stellen.“

Da der Regierungsentwurf zum Zeitpunkt der Einigung wohl schon in den Bundestag eingebracht worden ist, wurde er vor Zuleitung an den Bundesrat nicht mehr dahingehend geändert. Es ist aber zu erwarten, dass spätestens durch die Ausschüsse im Bundestag eine entsprechende Anpassung vorgenommen werden wird.

Weitere Neuerungen: Einführung des elektronischen Arbeitszeugnisses geplant

Neu aufgenommen wurde zudem in den Entwurf der Bundesregierung die Möglichkeit der elektronischen Form des Arbeitszeugnisses. So soll nach dem Gesetzesentwurf in § 630 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Satz 3 neu gefasst werden, der die Form des zu erteilenden Arbeitszeugnisses regelt. Bislang schließt der Satz 3 die elektronische Form nach § 126a BGB aus, dies soll nach dem Gesetzesentwurf wie folgt geändert werden:

„Das Zeugnis kann mit Einwilligung des Verpflichteten in elektronischer Form erteilt werden.“

Mit „Verpflichteten“ ist im § 630 BGB der Mitarbeitende gemeint. Ebenfalls geändert werden soll § 109 Absatz 3 Gewerbeordnung (GewO), der den Anspruch auf ein Arbeitszeugnis und dessen Form regelt. Die ebenfalls dort bislang ausgeschlossene elektronische Form soll in gleicher Weise mit Einwilligung des Arbeitnehmers nun möglich werden.

Fazit

Die Einigung BMJ und BMAS sowie der Koalitionsfraktionen ist zu begrüßen. Es handelt sich hierbei um eine deutliche Erleichterung für Dienstgeber, weil die erforderlichen Nachweise durch die vorgesehenen Änderungen in digitaler Form schneller und unkomplizierter geführt werden können. Dies stellt eine merkliche Modernisierung des Arbeitsrechts dar.

Über die weiteren Entwicklungen im Gesetzgebungsverfahren wird an dieser Stelle berichtet.

Gesetzgebung

Autor/-in: Laura Weber-Rehtmeyer

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