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Bericht zur Sitzung der Bundeskommission am 19.10.2023

Auf der Herbstsitzung der Bundeskommission am 19. Oktober 2023 in Fulda wurden Beschlüsse zu den Themen Tarifrunde Teil III, Tarifpflege, Stufenlaufzeiten und zum Schlichtungsverfahren gefasst.

Dritter Teil der Tarifrunde 2023

Der Beschluss zur Tarifrunde Teil III enthält folgende Inhalte:

Von besonderer Relevanz ist die Einführung bzw. Erweiterung der Möglichkeit einer Vorweggewährung von Stufen in den Anlagen 1 sowie 31 bis 33 AVR – bei Neueinstellungen und im laufenden Dienstverhältnis. Letztere ist nun für einzelne Mitarbeitende oder Mitarbeitendengruppen möglich, soweit eine Vorweggewährung von bis zu zwei Stufen zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften erforderlich ist.

Als Flexibilisierung auf Einrichtungsebene wurde eine Öffnungsklausel geschaffen, nach der per Dienstvereinbarung Zulagen z.B. für Springerdienste von Beschäftigten der Anlagen 2 sowie 31 bis 33 AVR vereinbart werden können.

Zudem erhöhen sich die Zulage für Betreuungskräfte (geregelt in Anlage 2 Anmerkung 150 und die VG 10 Ziff. 18 und 19 betreffend) und das Urlaubsgeld für Auszubildende, die einen in Anlage 2 geregelten Beruf erlernen (geregelt in § 7 Abs. 1 (c) Anlage 14), ab dem 1. März 2024 um 11,5 Prozent auf 133,80 Euro bzw. auf 291,65 Euro.

Lediglich klarstellender Natur ist die Regelung, nach der sich das Wertguthaben für Mitarbeitende der Anlage 30 AVR (Ärztinnen und Ärzte) in Altersteilzeit zum 1. August 2023 um 4,8 Prozent und zum 1. April 2024 um 4,0 Prozent erhöht. Klargestellt wird also, dass die Wertguthaben für Ärztinnen und Ärzte in Altersteilzeit nach dem Sinn und Zweck des § 7 Abs. 2 Satz 2 Anlage 17a mit den für diese Beschäftigten festgelegten linearen Steigerungen zum festgelegten Zeitpunkt erhöht.

Beschluss Tarifpflege

Der Beschluss enthält eine Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs der Freistellungstatbestände gemäß § 10 Abs. 2 Buchst. b) und c) AT AVR (Niederkunft und Tod) auf Lebenspartner und Lebenspartnerinnen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und auf in ehe- bzw. lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebende Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten. Zudem wurde die Stufenmitnahme bei Tabellenwechseln in den Anlagen 31 bis 33 AVR und die Erweiterung der beispielhaften Aufzählungen in der Entgeltgruppe P8 der Anlage 31 AVR (Schwierige Tätigkeiten) um Mitarbeitende auf einer Stroke-Unit-Station, auf einer Intermediate-Care-Station und bei den Begleitenden Psychiatrischen Diensten (BPD) beschlossen.

Beschluss zu Stufenlaufzeiten

Nach dem zum Thema Stufenlaufzeiten gefassten Beschluss nehmen Mitarbeitende der Anlage 2 sowie 31 bis 33 AVR, die unmittelbar von einem Dienstverhältnis innerhalb der AVR oder im Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche in ein Dienstverhältnis im AVR-Bereich wechseln, ihre bereits bei dem vorherigen Dienstgeber absolvierte Stufenlaufzeit nun ausdrücklich in ihr neues Dienstverhältnis mit.

Schlichtungsverfahren

§ 22 AT AVR verpflichtet Dienstgeber und Mitarbeiter dazu, bei Meinungsverschiedenheiten eine auf der zuständigen diözesanen oder Bundesebene jeweils dort zu errichtende Schlichtungsstelle anzurufen. Die fristgerechte Anrufung des weltlichen Arbeitsgerichts ist dadurch nicht ausgeschlossen.

Um ein der Dienstgemeinschaft entsprechendes Instrument der Überprüfung von Dienstverträgen auf eine nicht für Mitarbeitende nachteilige Abweichung der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen bereitzustellen, wurde vom VDD eine Implementierung eines entsprechenden verpflichtenden Verfahrens in die Schlichtungsordnungen empfohlen. Sie wurde in Form von Musterordnungen zur diözesanen Inkraftsetzung gewählt.

Zur Umsetzung wurden von der Bundeskommission in § 22 AT AVR ein neuer Absatz 3a sowie eine Anmerkung eingefügt. Mit ihr werden Anforderungen an die Schlichtungsordnungen gesetzt. Mitglieder der AK dürfen nicht von einer Amtswahrnehmung als Mitglied der Schlichtungsstelle ausgeschlossen werden. Zudem bedarf ein Erlass oder eine Änderung einer Schlichtungsordnung der Zustimmung der Bundeskommission mit einfacher Mehrheit. In der Anmerkung wird klargestellt, dass ohne diese Zustimmung die oben genannte arbeitsrechtliche Verpflichtung zur Anrufung der Schlichtungsstelle nicht besteht. Die Zustimmungsbedürftigkeit betrifft ab dem
01. Januar 2023 erlassene oder geänderte Schlichtungsordnungen. Soweit dies bis zum 19. Oktober 2023 der Fall war, besteht die arbeitsrechtliche Verpflichtung (jedenfalls) bis zu einer ggf. erfolgenden Ablehnung der Zustimmung durch die Bundeskommission. In der Anmerkung ist zudem zur Verfahrensvereinfachung festgehalten, dass die Bundeskommission die Aufgabe auf einen Ausschuss übertragen kann. Dies ist in der heutigen Sitzung der Bundeskommission erfolgt. Die Dienstgeberseite ist in diesem Ausschuss durch Norbert Altmann, Tabea Kölbel, Susanne Minten und Ingo Morell vertreten.

Durch die Änderungen wird die Bundeskommission angemessen beteiligt, damit es zu einer korrekten Anwendung des Schlichtungsverfahrens im jeweiligen Dienstverhältnis kommt.

Umsetzung in den Regionen

In den kommenden Wochen sind die Vergütungen nach den Beschlussteilen zur Zulage für Betreuungskräfte sowie zum Urlaubsgeld für Auszubildende von den Regionalkommissionen festzusetzen:

  • Baden-Württemberg: 23. Oktober 2023
  • Nordrhein-Westfalen: 25. Oktober 2023
  • Bayern: 26. Oktober 2023
  • Ost: 26. Oktober 2023
  • Nord: 2. November 2023
  • Mitte: 9. November 2023

Infoveranstaltung

Die Beschlüsse werden zeitnah auf dieser Website veröffentlicht. Zudem bietet die Geschäftsstelle der Dienstgeberseite zu den Beschlüssen der BK-Herbstsitzung am Freitag, 3. November 2023 von 9:30 Uhr bis 11:00 Uhr sowie am Freitag, 10. November 2023 von 8:30 Uhr bis 10:00 Uhr eine Online-Infover-anstaltung an. Die Veranstaltung richtet sich ausschließlich an Dienstgebervertreter – das heißt an Vorstände, Geschäftsführerinnen und Personalverantwortliche in Einrichtungen im Anwendungsbereich der AVR Caritas. Die Teilnahme ist kostenfrei. Hier finden Sie das Anmeldeformular.

Ausschuss zur Anlage 21a AVR

Die Bundeskommission hat einen Ausschuss eingesetzt, der die Regelungen der Anlage 21a (Lehrkräfte in der Altenpflege sowie im Gesundheits- und Sozialwesen) auf ihre Aktualität hin überprüft. Dienstgeberseitig ist der Ausschuss mit Norbert Altmann, Stefanie Biehler, Susanne
Minten (Vertretungsmitglied), Ingo Morell und Stefan Schmidberger besetzt.

Bericht aus der BK

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