Garantiezins
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ArbG Frankfurt: Betriebsrentenrechtliche Einstandspflicht umfasst ursprünglichen Garantiezins nur bei ausdrücklicher Vereinbarung
Die Einstandspflicht besteht nur in der Höhe wie auch der vertragliche Anspruch auf Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung besteht. Dass der Garantiezins zum Zeitpunkt der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung eine bestimmte Höhe betrug, bedeutet jedoch nicht, dass diese Höhe des Garantiezinses auch automatisch als Zusage Bestandteil des Arbeitsvertrages wurde. Hierzu bedarf es vielmehr einer ausdrücklichen individualrechtlichen oder kollektivrechtlichen Zusage einer bestimmten Höhe des Garantiezinses.