Kirchliches Arbeitsrecht gilt nicht nur für die Arbeitnehmer in den Gliederungen der verfassten Kirche, sondern vor allem auch in den Einrichtungen der Caritas und der Diakonie. Nach dem Selbstverständnis der Kirche bezieht sich ihr Sendungsauftrag neben der Wortverkündigung und der Sakramentenspendung auf den Dienst am Mitmenschen. Damit wird ihr sozial-caritativer Bereich erfasst, der privatrechtlich organisiert ist. Die Kirchen haben in diesem Bereich rechtstatsächlich eine herausragende Stellung; denn zwei Drittel aller abhängig Beschäftigten der freien Wohlfahrtspflege sind in Einrichtungen der Caritas oder der Diakonie tätig.
Nach dem Staatskirchenrecht des Grundgesetzes ermöglicht die Verfassungsgarantie des Selbstbestimmungsrechts den Kirchen, den Dienst in den ihnen zugeordneten Einrichtungen nach ihrem bekenntnismäßigen Verständnis zu regeln. Dabei handelt es sich nicht – wie vielfach missverstanden wird – um eine Privilegierung, sondern es geht um die Offenhaltung eines eigenen Weges in der nach dem Grundgesetz freiheitsrechtlich ausgerichteten Arbeitsverfassung (ausführlich: Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 5. Aufl., München 2009).
Den Kirchen steht demnach die Möglichkeit offen, ihre Arbeitsbedingungen nicht im Wege des Tarifvertragssystems, sondern im Rahmen des Dritten Weges in paritätisch besetzten Kommissionen festzusetzen (Art. 140 GG i. V. m Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV).
Das kirchliche Arbeitsrecht ist deshalb Teil des staatlichen Arbeitsrechts und des Kirchenrechts. Hier fließen die verfassungsmäßigen Rechte der Kirchen, ihre Rechtsvorschriften und ihr Selbstverständnis zusammen.
Die arbeitsrechtlichen Regelungen für Mitarbeiter der Kirchen und kirchennaher Organisationen unterscheiden sich in Deutschland von den für sonstige Arbeitnehmer anwendbaren Bestimmungen. In den christlichen Kirchen und ihren Organisationen gilt weder das Betriebsverfassungsgesetz noch das Personalvertretungsgesetz (§ 118 II BetrVG, § 96 BPersVG). Stattdessen existieren Mitarbeitervertretungen: In der katholischen Kirche auf der Grundlage der Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO).