Die Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) regelt Rechte und Pflichten der Mitarbeitervertretung Diese wird als Rahmenordnung von den deutschen Bischöfen verabschiedet und vom jeweiligen Diözesanbischof, möglicherweise mit leichten Anpassungen, in seinem Bistum in Kraft gesetzt.
Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) in Verbindung mit Art. 137 Weimarer Reichsverfassung (WRV) gewährt ein kirchliches Selbstbestimmungsrecht, das auch das Arbeitsrecht der Kirchen umfasst. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) gelten nicht für kirchliche Einrichtungen (§ 118 Abs. 2 BetrVG, § 112 BPersVG).
Durch Erlass kirchenrechtlicher Regelungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer haben die evangelische und katholische Kirche eine Lösung gefunden, die das Selbstbestimmungsrecht und die Interessen der Arbeitnehmer gleichermaßen berücksichtigt
In der katholischen Kirche wird die entsprechende Regelung als „Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO)“ bezeichnet. Die Rahmenordnung der Deutschen Bischofskonferenz ist eine Musterordnung. Sie hat nur empfehlenden Charakter und entfaltet keine unmittelbaren Rechtswirkungen. In den (Erz-)Bistümern gilt die Fassung der Mitarbeitervertretungsordnung, die der jeweilige Diözesanbischof verabschiedet hat.