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Kommentierung der Änderungen in Anlage 33 AVR

Durch Beschluss der Bundeskommission vom 23. März 2023 wurden drei Änderungen in der Anlage 33 AVR vorgenommen.

So wurde die Befristung des § 13 Abs. 4 Satz 8 Anlage 33 AVR bis zum 30. September 2024 verlängert. Die Sonderregelung über die Anrechnung der Stufenlaufzeit aus der Entgeltgruppe S 8b auf die Stufenlaufzeit in der Entgeltgruppe S 9 bei einer entsprechenden Höhergruppierung gilt damit noch bis zum 30. September 2024 fort. Dadurch wird der Zeitraum überbrückt, bis die Stufenlaufzeiten beider Entgeltgruppen ohnehin angeglichen sein werden: Gemäß dem SuE-Beschluss Teil 2 gibt es ab dem 1. Oktober 2024 keine Unterschiede bei den Stufenlaufzeiten mehr.

Im gleichen Zug wurde die Anmerkung 31 Anhang B Anlage 33 AVR entfristet. Bisher waren beide Fristenregelungen stets zusammen verlängert worden. Für eine weitere Befristung der Kann-Zulage für Mitarbeitende mit koordinierender Tätigkeit oder Gruppenleiter in der Entgeltgruppe S 12 wurde jedoch auch dienstgeberseitig kein Anlass mehr gesehen.

Die dritte Änderung geht auf eine Korrektur des SuE-Beschlusses Teil 2 vom 8. Dezember 2022 zurück. Mit diesem Beschluss wurde die Anmerkung Nr. 3 Anhang B Anlage 33 AVR um Kinderpfleger und Ganztagsschulen ergänzt. Dabei wurde jedoch versäumt, die Anmerkung auch an den Entgeltgruppen, in denen Kinderpfleger eingruppiert sind (S 2, S 3 und S 4 Ziffer 1), anzufügen.

Im Rahmen dieser Korrektur wird die ergänzte Anmerkung Nr. 3 in die Anmerkungen Nr. 3a und Nr. 3b aufgeteilt. Anmerkung Nr. 3a regelt dabei die Erzieher, Anmerkung Nr. 3b die Kinderpflegerinnen bei ansonsten identischem Wortlaut und Regelungsgehalt. Das Ziel dieser Aufteilung ist die Vermeidung von Irritationen bei Eingruppierungsfragen.

Die Sonderregelung im Bereich der Regionalkommission Bayern für die Eingruppierung der Pädagogischen Fachkraft für Grundschulkindbetreuung wird als Anmerkung zur Anmerkung Nr. 3a ergänzt. Damit wird sie sich weiterhin ausschließlich auf die S 4 Ziffer 2 beziehen.

Damit die Wirkung der Anmerkungen auch an den jeweils einschlägigen Entgeltgruppen entfaltet wird, ersetzt die Anmerkung Nr. 3a die Anmerkung Nr. 3 an der Entgeltgruppe S 4 Ziffer 2; die Anmerkung Nr. 3b wurde an den Entgeltgruppen S 2, S 3 und S 4 Ziffer 1 ergänzt.

Kommentierter Beschluss

Autor/-in: Yolanda Thau

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