Telefonische Krankschreibung wird dauerhaft möglich
Nach dem Änderungsantrag wird § 92 Abs. 4a SGB V um einen Satz ergänzt, nach dem der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach Gesetzesverkündung Regelungen zur unbefristeten telefonischen Krankschreibung beschließen wird. Wann die geplanten Regelungen umgesetzt werden, hängt damit auch vom Inkrafttreten des ALBVVG ab. Das ALBVVG wurde am 23. Juni 2023 in der Ausschussfassung (also mitsamt dem Inhalt des Änderungsantrags) im Bundestag beschlossen.
Zur Begründung wird angeführt, dass sich die telefonische Krankschreibung in Zeiten der Corona-Pandemie als sinnvolle Entlastung der Arztpraxen, der Erkrankten und Eltern mit erkrankten Kindern erwiesen habe. Die bereits vorhandenen Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Fernbehandlung (etwa per Videosprechstunde) sollen daher entsprechend ergänzt werden.
Voraussetzung für die telefonische Anamnese wird sein, dass die Patienten der jeweiligen Praxis bereits durch vorherige Behandlung bekannt sind. Zudem wird es sich um Erkrankungen handeln müssen, die keine schwere Symptomatik vorweisen. Inwiefern die Regelungen zur telefonischen Krankschreibung darüber hinaus eingegrenzt werden, ist bisher nicht bekannt.
Damit das System der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weiterhin funktionieren kann, muss das Vertrauen in diese auch dann gewahrt bleiben, wenn die Arbeitsunfähigkeit ohne persönlichen Kontakt zwischen Ärztinnen und Patienten festgestellt wird. Denkbare Maßnahmen dafür wären etwa eine kurze zeitliche Begrenzung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ein Ausschluss von Folgebescheinigungen und eine Höchstzahl an telefonischen Krankschreibungen pro Jahr. Es bleibt insofern abzuwarten, welche Instrumente eingesetzt werden, um dem hohen Beweiswert, der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen innewohnt, weiterhin gerecht zu werden.
Die Vorabfassung des ALBVVG in der vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung finden Sie hier.
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