Zum Hauptinhalt springen

Referenten­entwurf zum Familien­startzeit-Gesetz

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Freistellungsanspruchs für den Partner oder die Partnerin nach der Entbindung und zur Änderung anderer Gesetze im Bereich der familienbezogenen Leistungen (Familienstartzeit-Gesetz)

Zurzeit geistern im Zusammenhang mit einem gewandelten gesellschaftlichen Familienbild und dem Wunsch nach einer partnerschaftlichen Aufgabenteilung von Familien- und Erwerbsarbeit viel Begriffe wie Familienarbeitszeit, Vaterschaftsfreistellung oder Familienstartzeit durch die politische Landschaft.

Zumindest der Begriff „Familienstartzeit“ hat jetzt den gesetzlichen Entwurfsstatus erreicht.

Nach einem Referentenentwurfs des Familienministeriums vom März 2023 sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst werden, um Eltern frühzeitig eine partnerschaftliche Aufgabenteilung zu ermöglichen. Gemäß des neuen Gesetzesentwurfs soll es ab Januar 2024 für Partner nach der Geburt eines Kindes möglich sein, 10 Tage lang bezahlte Freistellung zu nehmen, ohne dabei Urlaub oder Elternzeit in Anspruch nehmen zu müssen.

Der Entwurf enthält im wesentlichen folgende Regelungen:

  • Einführung eines Freistellungsanspruchs des Partners/der Partnerin in den ersten zehn Arbeitstagen nach einer Geburt, § 25a MuSchG.
  • Anspruchsberechtigt kann der andere Elternteil oder eine von der Frau benannte Person sein, wenn der andere Elternteil nicht mit der Frau in einem Haushalt lebt.
  • Die Zeit der Partnerfreistellung wird wie die Zeit der Mutterschutzfrist auf den Anspruch auf Elternzeit angerechnet, § 15 BEEG.
  • Für die Zeit der Freistellung erhält der Partner/die Partnerin von seinem Arbeitgeber Partnerschaftslohn in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten drei Kalendermonate. Der Partnerschaftslohn wird auf das Elterngeld angerechnet, wenn ein Anspruch auf Elterngeld bestünde, § 3 BEEG.
  • Die Kosten der Freistellung sollen aus dem arbeitgeberfinanzierten U2-Umlageverfahren gedeckt werden.
  • Die neuen Partnerschaftsleistungen orientieren sich an den Mutterschaftsleistungen.
  • Für Eltern, deren Kind bereits vier Wochen oder früher vor dem voraussichtlichen Entbindungstag geboren wurde, erhalten einen weiteren Basiselterngeldmonat.

Über die weiteren Entwicklungen werden wir zeitnah informieren. Kritisch anzumerken ist allerdings bereits jetzt, dass der Freistellungsanspruch für Partner ausschließlich von Arbeitgebern finanziert werden soll. Bei dem Anliegen, die gemeinschaftliche elterliche Verantwortung zu stärken, handelt es sich um eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Außerdem besteht mit der Elternzeit bereits ein Instrument, das diese gemeinschaftliche Verantwortung zu fördern bestimmt ist. Bestehendes sollte auf Attraktivität hin überprüft und weiterentwickelt werden, bevor in wirtschaftlich schwierigen Zeiten weitere Kosten für Arbeitgeber gesetzlich verankert werden.

Gesetzgebung

Autor/-in: Marc Riede

Schlagworte

Melden Sie sich zum Newsletter an

Seien Sie immer einen Schritt voraus:
Erhalten Sie regelmäßig Informationen zu tarifrechtlichen Entwicklungen sowie wichtige Praxishinweise in unserem Dienstgeberbrief!

 

Newsletter abonnieren