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Energiepreisbremse und Arbeitsplatzgarantie

Die Gesetze zu Energiepreisbremsen schreiben für Entlastungsbezieher von über 2 Millionen Euro eine schriftliche Selbsterklärung zum Erhalt von mindestens 90% der zum 01.01.2023 vorhandenen Vollzeitäquivalente an Arbeitsplätzen vor. Die entsprechende Erklärung ist der Prüfbehörde spätestens am 31.07.2023 vorzulegen. Bei erfolgter Einreichung bis 30.09.2023 ist jedoch nicht mit einer Rückforderung zu rechnen.

Der Bundestag hat am 15. Dezember 2022 die Gesetze zu Energiepreisbremsen beschlossen. Dazu zählt das Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (StromPBG) sowie das Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (EWPBG). Die Energiepreisbremsen dienen der Entlastung der privaten, gemeinnützigen und gewerblichen Strom- und Gasverbraucher.

In beiden Gesetzen verstecken sich arbeitsrechtliche Implikationen. Für Arbeitgeber kann es gemäß § 37 StromPBG bzw. § 29EWPBG zu einer Arbeitsplatzerhaltungspflicht kommen.

Von den Regelungen sind alle Arbeitgeber betroffen, die auf Grundlage des StromPBG und des EWPBG insgesamt Entlastungen von über 2 Millionen Euro beziehen. Die Förderungshöhe bezieht sich – im Gegensatz zu anderen Regelungen der benannten Gesetze – nicht auf den Konzern, sondern auf das einzelne Unternehmen.

Im Rahmen der Arbeitsplatzerhaltungspflicht müssen bis zum 30. April 2025 90 % der zum 1. Januar 2023 vorhandenen Vollzeitäquivalente an Arbeitsplätzen erhalten werden. Arbeitsplatzgarantien können grundsätzlich auf den folgenden zwei Wegen erfolgen: Eine Regelung zur Beschäftigungssicherung kann durch den Abschluss eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung mit Geltungsdauer bis mindestens 30. April 2025 getroffen werden. Hier sind also Verhandlungen mit der zuständigen Gewerkschaft oder mit einem im Unternehmen vorhandenen Betriebsrat aufzunehmen. Die Arbeitsrechtliche Kommission Caritas hat eine tarifliche Regelung jedoch nicht getroffen. Nach der Mitarbeitervertretungsordnung sind auch Dienstvereinbarungen zu diesem Thema nicht möglich. Im Übrigen findet sich aber ohnehin keine Öffnung im Gesetz für entsprechende kirchliche Regelungen.

Eine Beschäftigungssicherungsvereinbarung durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung kann jedoch ersetzt werden durch eine schriftliche Erklärung des Unternehmens. Enthalten sein müssen hier Stellungnahmen der Verhandlungsbeteiligten über die Gründe des Nichtzustandekommens einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrags und eine Erklärung des Unternehmens, mit der es sich selbst verpflichtet, bis mindestens 30. April 2025 eine Belegschaft zu erhalten, die mindestens 90 Prozent der am 1. Januar 2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente entspricht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat in aktualisierten FAQ (Fassung vom 25.07.2023, unter Punkt 4.11) darauf hingewiesen, dass die Erklärungen zur Arbeitsplatzerhaltungspflicht bzw. die Erklärung über das Nicht-Zustandekommen einer Kollektivvereinbarungen können demnach auch als unterzeichnetes Dokument per E-Mail übersendet werden. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist nicht notwendig. Die Übersendung an die bereitgestellten Postfächer kann somit in Textform erfolgen, z.B. als Scan der unterschriebenen Erklärung.

Streng genommen könnten kirchliche Arbeitgeber auch eine solche Erklärung nicht abgeben, da nach dem Wortlaut die Erklärungen Ausführungen über die Gründe des Nichtzustandekommens einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrags enthalten muss. Dies muss aus Gründen der Gleichbehandlung mit z.B. Einrichtungen des DRK, der Parität oder der AWO jedoch so ausgelegt werden, dass bei kirchlichen Arbeitgebern auch Ausführungen dazu, dass in den Regelungen der Kommissionen eine Beschäftigungssicherungsvereinbarung nicht vorgesehen ist und die MAVO Dienstvereinbarungen zu diesem Thema nicht vorsieht, die Anforderungen an die Inhalte der Erklärung erfüllen.

Die entsprechende Erklärung ist der Prüfbehörde spätestens am 31. Juli 2023 vorzulegen. Wird die Erklärung nicht vorgelegt, kann nur eine Förderung von bis zu 2 Millionen Euro erfolgen. Überschießende Beträge müssen ohne die entsprechende Erklärung zurückgezahlt werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat aber klargestellt, dass bei eigentlich verfristeter, aber innerhalb der Nichtbeanstandungsfrist bis 30. September 2023 erfolgender Einreichung, nicht mit einer Rückforderung wegen verspäteter Abgabe gerechnet werden muss (siehe Punkt 4.11 der FAQs).

Aus Gründen der Rechtsicherheit sollte die obengenannte Auslegung zu kirchlichen Einrichtungen vorab mit der Prüfbehörde abgeklärt werden. Zu empfehlen ist auch, dass die MAV zusätzlich zur Erklärung schriftlich zu erkennen gibt, dass sie das Verfahren unterstützt.

Zusätzlich wird eine Nachweispflicht über den Erhalt der Arbeitsplätze nach Auslaufen des Zeitraums der Beschäftigungssicherung eingeführt. Diese soll sicherstellen, dass die Arbeitsplatzerhaltung von den Unternehmen, die über zwei Millionen Euro Entlastung erhalten, auch eingehalten wird. Eine zeitliche Vorgabe ist in dem Gesetz nicht enthalten, jedoch sollte der Nachweis in zumutbarem zeitlichen Abstand nach dem 30. April 2025, spätestens jedoch vor dem 31. Dezember 2025, erfolgen.

Gesetzgebung

Autor/-in: Marc Riede

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