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Telefonische Krankschreibung auch für Kinder und Erhöhung der Kinderkrankengeldtage

Nach dauerhafter Einführung der Möglichkeit zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Telefon: Krankschreibung nach telefonischer Anamnese gilt auch für Kinder. Zudem: die Kinderkrankengeldtage werden für 2024 und 2025 erhöht.

Kurz vor Weihnachten wurden einige Regelungen für den Krankheitsfall geändert, so ist nun die aus der Corona-Pandemie bekannte Krankschreibung per Telefon dauerhaft für versicherte Erwachsene und Kinder möglich. Für gesetzlich krankenversicherte Eltern findet sich im Pflegestudiumstärkungsgesetz eine erneute Erhöhung der Kinderkrankengeldtage und ein neuer ausdrücklicher Anspruch des mitaufgenommenen Elternteils auf Kinderkrankengeld bei stationärer Behandlung des Kindes.

Der gemeinsame Bundesausschuss hat mit Beschluss vom 7. Dezember 2023 die Möglichkeit der telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit von Versicherten in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie in § 4 Absatz 5 und 5a verstetigt. Damit ist er dem Auftrag des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes vom 19. Juli 2023, das diesen in § 92 Absatz 4a Satz 5 SGB V formulierte, nachgekommen. Danach sollte der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 31. Januar 2024 in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach telefonischer Anamnese bei Erkrankungen, die keine schwere Symptomatik aufweisen und ausschließlich bezogen auf in der jeweiligen ärztlichen Praxis bekannte Patienten, beschließen. Voraussetzung für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach telefonischer Anamnese ist zunächst, dass eine Videosprechstunde nicht möglich ist – hier reicht es aus, dass der Arzt diese nicht anbietet oder sie durch die Patientin aus technischen Gründen (z.B. schlechte oder keine Internetverbindung) nicht wahrgenommen werden kann. Dem Arzt muss die Person bereits aus früherer Behandlung unmittelbar persönlich bekannt sein – es reicht auch aus, wenn dies auf eine andere Ärztin aus derselben Gemeinschaftspraxis zutrifft. Aufgrund der telefonischen Anamnese muss der Arzt feststellen, dass es sich um keine schwere Symptomatik handelt. Dies soll sich aus der Art der Symptomatik, der Gefahr von Komplikationen, der Schwere des zu erwartenden Krankheitsverlaufs und der Behandlungsbedürftigkeit, sowie der voraussichtlichen Dauer des zu erwartenden Krankheitsverlaufs ergeben. Schließlich muss der Arzt feststellen, dass der Patient aufgrund dessen arbeitsunfähig ist. Die erstmalige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kann nicht über einen Zeitraum von bis zu fünf Kalendertagen hinausgehen.

Dem Beschluss lagen als tragende Erwägungen unter anderem zugrunde, dass sich dieses Instrument aus der Zeit der Corona-Pandemie als sinnvolle Entlastung für Ärzte erwiesen habe. Aber für die behandelnde Ärztin Arzt besteht noch weniger als bei der Videosprechstunde die Möglichkeit der ärztlichen Untersuchung – er ist auf akustische Hinweise, die Befragung des Patienten und dessen Beschreibung der Symptome und die gegebenenfalls bereits bekannten Befunde der zu behandelnden Person angewiesen. Deswegen müsse die unmittelbare persönliche Untersuchung der Regelfall bleiben – sowohl bei der Video- als auch der Telefonanamnese könnten nicht dieselben Eindrücke in Vergleich zur persönlichen Untersuchung gesammelt werden. Auch vor diesem Hintergrund und weil das Instrument auf Erkrankungen ohne schwere Symptome beschränkt ist, ist der Zeitraum für die erstmalige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auf bis zu fünf Tage begrenzt. Dies solle gerade bei länger anhaltender Symptomatik ermöglichen, im Rahmen der unmittelbaren persönlichen Untersuchung das Krankheitsbild weitergehend zu diagnostizieren.

Seit dem 18. Dezember 2023 ist unter den oben genannten Voraussetzungen (keine schweren Symptome und in der Praxis unmittelbar aus früherer Behandlung bekannt) die telefonische Feststellung von Erkrankungen bei Kindern möglich. Auch hier ist eine Bescheinigung für bis zu fünf Tage möglich. Laut Bundesregierung gilt dies bei Kindern jedoch für Werk- und nicht für Kalendertage. Damit dürfte nun auch kein Bedürfnis mehr bestehen, die Vorlagepflicht auf den vierten Krankheitstag des Kindes zu verschieben.

Im Rahmen des Pflegestudiumstärkungsgesetzes vom 12. Dezember 2023 wurden auch Änderungen zum Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V vorgenommen: So wird der Anspruch auf Krankengeld für Versicherte, die bei einer stationären Behandlung ihres versicherten Kindes aus medizinischen Gründen als Begleitperson mitaufgenommen werden, ausdrücklich in dem neu eingefügten Absatz 1a des § 45 SGB V normiert. Das Kind darf hierbei das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder muss aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sein. Hiervon abzugrenzen ist der Anspruch auf Krankengeld für eine mitaufgenommene Begleitperson nach § 44b SGB V. Hiernach gewährte Leistungen schließen den Anspruch nach § 45 Absatz 1a SGB V ebenso aus, wie auch Leistungen nach § 45 Absatz 5 SGB V (Kinderkrankengeld bei schweren Erkrankungen des Kindes). Während § 44b SGB V den Anspruch von Begleitpersonen aus dem engsten persönlichen Umfeld von Menschen mit Behinderung bei stationären Behandlungen regelt, wurde mit dem neuen § 45 Abs. 1a SGB V ein Anspruch explizit für Eltern stationär behandelter Kinder unter 12 Jahren geschaffen, der altersunabhängig besteht, wenn das Kind aufgrund einer Behinderung hilfsbedürftig ist. Hintergrund der Regelung des neuen Absatz 1a des § 45 SGB V war, dass der Ausschuss für Gesundheit, der die Neuregelung in den Gesetzentwurf mitaufnahm, eine Regelungsnotwendigkeit aufgrund einer uneinheitlichen Leistungsgewährungspraxis der Krankenkassen gesehen hat, vgl. BT-Drs. 20/8901 Seite 163f. Durch die Neuregelung wurde damit Rechtssicherheit für Eltern in der entsprechenden Situation geschafften.

Als weitere Neuerung wurde der Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 2 SGB V erneut erhöht. § 45 Abs. 2 SGB V sieht grundsätzlich einen Anspruch für längstens 10 Tage im Jahr pro Kind und Elternteil (20 Tage für Alleinerziehende) vor, der unabhängig von der Kinderanzahl auf maximal 25 Tage pro Elternteil bzw. bei Alleinerziehenden maximal 50 Tage im Kalenderjahr beschränkt ist. Der Anspruch gilt ebenfalls nur für erkrankte Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sind. In den Pandemiejahren 2021, 2022 und 2023 wurde die Anzahl der Kinderkrankengeldtage erheblich erhöht, nämlich auf 30 Tage pro Kind und Elternteil (60 Tage für Alleinerziehende) bei entsprechender Erhöhung der Maximalgrenzen. Die pandemiebedingte Ausweitung des Anspruchs wurde nicht verlängert. Allerdings wurde die Anzahl der Kinderkrankengeldtage für die Jahre 2024 und 2025 dennoch erhöht. So können Eltern bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen an bis zu 15 Tagen pro Kind und Kalenderjahr (30 Tage für Alleinerziehende) Kinderkrankengeld beziehen. Damit steigt auch die Gesamtzahl der Anspruchstage von 25 auf 35 pro Kalenderjahr (von 50 auf 70 bei alleinerziehenden Elternteilen). 

 

Gesetzgebung

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