Zum Hauptinhalt springen

LAG Hamm: keine Corona-Prämie in der Altersteil­zeit­freistellungs­phase

Nach Beginn der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell entsteht kein Anspruch auf eine Corona-Sonderzahlung.

Sachverhalt

Der Kläger wechselte entsprechend dem auf der Grundlage des kommunalen TV FlexAZ abgeschlossenen Altersteilzeitvertrag im Blockmodell am 16.04.2020 in die bis zum 31.08.2023 dauernde Freistellungsphase. Die tariflich im einschlägigen kommunalen „TV Corona-Sonderzahlung Nahverkehr NW 2020“ vereinbarte Corona-Sonderzahlung erhielt der Kläger von der Beklagten nicht. Wesentliche Begründung der Beklagten war, dass der Kläger sich am im TV Corona-Zahlung als Stichtag für die zugrunde zu legenden Verhältnisse der Beschäftigung festgelegten 01.10.2020 bereits in der Freistellungsphase befand. Das ArbG hat die Klage abgewiesen.

Entscheidung

Die Berufung des Klägers vor dem LAG hatte keinen Erfolg. Das LAG stellt zwar fest, dass der TV Corona-Sonderzahlung im Grundsatz auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist. Vorrangig ist aber § 7 Abs. 2 des TV FlexAZ bzw. die diesem entsprechende vertragliche Vergütungsregelung zum Altersteilzeitentgelt im Blockmodell anzuwenden. Dieser sieht nach Beginn der Freistellungsphase keine über die allgemeinen Tariferhöhungen hinausgehenden Erhöhungen des Wertguthabens vor, das allein zur Auszahlung zu bringen ist. Eine solche Erhöhung ist die Corona-Sonderzahlung nicht. Es ist auch keine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Altersteilzeitarbeitnehmern gegeben, die sich zum Stichtag noch in der Arbeitsphase befinden. Diese erhalten die hälftige Zahlung unmittelbar, und die zweite Hälfte fließt in das Wertguthaben zur Auszahlung während der Freistellungsphase.

Bewertung

Das zutreffende Urteil des LAG Hamm bringt Klarheit in die Frage, wie die tariflichen Regelungen zur Corona-Sonderzahlung im Blockmodell der Altersteilzeit wirken. Sie trifft auch auf die entsprechenden Regelungen in den AVR zu. § 7 Abs. 2 Anlage 17a AVR bestimmt wortgleich mit dem TV FlexAZ die Regelung zur hälftigen Bezahlung und Zuführung der anderen Hälfte in das Wertguthaben. Ebenso entspricht der Beschluss der Bundeskommission zu einer Corona-Einmalzahlung vom 10.12.2020 Abschnitt IIb Anlage 1 AVR dem benannten TV Corona-Sonderzahlung. Lediglich der Stichtag ist in § 2 Abs. 2 S. 4 Abschn. IIb Anlage 1 AVR mit dem 01.12.2020 bestimmt.

Damit gilt bei der AVR-Anwendung, dass Mitarbeiter, die am 01.12.2020 in der Freistellungsphase der Block-Altersteilzeit sind, keine Corona-Einmalzahlung erhalten. Befinden sie sich am 01.12.2020 noch in der Arbeitsphase, erhalten sie von der vollen Höhe die Hälfte ausbezahlt, während die zweite Hälfte in das Wertguthaben einfließt. Entsprechendes gilt auch bei der Anwendung der mit Beschluss vom 16.12.2021 eingeführten Corona-Sonderzahlung nach § 7 Anlage 21a AVR (mit dem Stichtag 29.11.2021!) sowie für die Anwendung der für vergleichbare Beschäftigte des jeweiligen Bundeslandes geltenden Regelungen nach § 3a Anlage 21 AVR.

Die zugelassene Revision ist beim BAG anhängig (Az.: 9 AZR 207/22). Es spricht einiges dafür, dass das BAG die Entscheidung des LAG Hamm bestätigen sollte.

Melden Sie sich zum Newsletter an

Seien Sie immer einen Schritt voraus:
Erhalten Sie regelmäßig Informationen zu tarifrechtlichen Entwicklungen sowie wichtige Praxishinweise in unserem Dienstgeberbrief!

 

Newsletter abonnieren