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LAG Berlin-Brandenburg: Kündigung trotz Elternzeit möglich

Ist der ursprüngliche Arbeitsplatz durch eine zulässige unternehmerische Entscheidung weggefallen und eine Beschäftigung zu den bisherigen Bedingungen nicht mehr möglich, darf die Arbeitgeberin nach der Zustimmung des Integrationsamtes einer Arbeitnehmerin auch während der Elternzeit kündigen.

Sachverhalt

Die klagende Arbeitnehmerin hat sich gegen eine von ihrer Arbeitgeberin während der Elternzeit aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochene Änderungskündigung gewandt. Das hierfür zuständige Integrationsamt hatte zuvor dieser Kündigung während der Elternzeit zugestimmt.

Bei einer Änderungskündigung handelt es sich um eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses verbunden mit dem gleichzeitigen Angebot der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen. Durch die hier angebotene Änderung sollte das Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen und mit den Aufgaben durchgeführt werden, die die Klägerin vor Zuweisung des nach Behauptung der Arbeitgeberin weggefallenen anderweitigen Arbeitsplatzes innehatte. Die Klägerin hat das Änderungsangebot der Arbeitgeberin abgelehnt und sich gegen die Kündigung gewandt.

Entscheidung

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb vor dem LAG erfolglos. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Kündigung während der Elternzeit war wirksam. Der ursprüngliche Arbeitsplatz der Klägerin war durch eine zulässige unternehmerische Entscheidung weggefallen. Infolgedessen war eine Beschäftigung zu den bisherigen Bedingungen nicht mehr möglich.

Im Ergebnis durfte die Arbeitgeberin nach der Zustimmung des Integrationsamtes der Klägerin auch während der Elternzeit kündigen und ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen anbieten. Da die Klägerin das Änderungsangebot nicht angenommen hatte, wurde das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet.

Bewertung

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Kündigung während der Elternzeit völlig zu Recht als wirksam erachtet und richtigerweise die Entscheidung des Arbeitsgerichts Potsdam bestätigt. Die gesetzliche Regelung sieht während der Elternzeit zwar einen besonderen Schutz vor Kündigungen der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor. In Ausnahmefällen, wie vorliegend, kann die Kündigung aber zulässig sein.

Rechtsprechung

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