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KAG Bayern: Informations- und Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung und kirchlicher Datenschutz

Der Dienstgeber kann die gesetzlichen Informations- u. Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung nicht durch den Hinweis auf mögliche Datenschutzdefizite unterlaufen, wenn diese nicht von der Mitarbeitervertretung zu verantworten sind.

Sachverhalt

Die Parteien streiten über den Anspruch der MAV auf die Vorlage des Verzeichnisses und der Anzeige nach § 163 Abs. 1 und 2 SGB IX. Die Klägerin (MAV) erbat in der 1. Jahreshälfte 2022 wiederholt mündlich Auskünfte nach § 163 Abs. 1 und 2 SGB IX zur Schwerbehindertensituation bei dem Beklagten (Dienstgeber). Dies – wie auch die schriftliche Wiederholung – blieben erfolglos.

Entscheidung

Das Kirchliche Arbeitsgericht für die Bayerischen (Erz-) Diözesen hat entschieden, dass die Information des Dienstgebers über die Unterlagen nach § 163 Abs. 1 und 2 SGBIX im Wege deren Vorlage gegenüber der MAV zu geschehen hat. Der Dienstgeber kann die gesetzlichen Informations- und Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung nicht durch den Hinweis auf mögliche Datenschutzdefizite unterlaufen, wenn diese nicht von der MAV zu verantworten sind. Die Klägerin begehrt zu Recht die Vorlage des Verzeichnisses und der Anzeige bezüglich der schwerbehinderten Mitarbeiterschaft nach § 163 Abs. 1 und 2 SGB IX für die von ihr repräsentierte Einrichtung ohne die leitenden Angestellten (§§ 26 Abs. 2 und 3, 27 Abs. 2 Spiegelstrich 6 MAVO).

Der streitige Anspruch kann zwar nicht aus § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX hergeleitet werden Der staatliche Normgeber hat dort die kirchlichen Mitarbeitervertretungen erkennbar ausdrücklich ausgenommen.

Die Vorlagepflicht zugunsten der Klägerin besteht jedoch aus § 26 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 3 MAVO. In der vorgenannten Bestimmung ist die Förderung der Eingliederung und der beruflichen Entwicklung der schwerbehinderten Mitarbeiterschaft ausdrücklich als allgemeine Aufgabe der MAV beschrieben.

Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten hindern datenschutzrechtliche Vorgaben nicht den klägerischen Informationsanspruch. Die Weitergabe von personenbezogenen Daten ist Verarbeitung im Sinne des § 4 KDG. Als grundsätzlich „Verantwortlicher“ zum (betrieblichen) Datenschutz im Sinne des § 4 Nr. 9 KDG hat der Dienstgeber zu gelten. Für die Verarbeitung besonderer personenbezogener Daten (Schwerbehinderung als Gesundheitsdaten) gilt § 11 Abs. 2 litt. b) KDG. Danach ist diese zulässig, wenn sie in der Erfüllung einer rechtlichen Pflicht aus dem Arbeitsrecht geschieht. Zum Bereich des Arbeitsrechts zählen auch die betriebliche Mitbestimmung und die dort niedergelegten Beteiligungsrechte nach der MAVO als einem kirchlichen Gesetz

Bewertung

Die Entscheidung des KAG ist nachvollziehbar. Datenschutzrechtliche Vorgaben hindern nicht den Informationsanspruch der MAV. Das Gericht hat aber auch zurecht darauf hingewiesen, dass trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit des Dienstgebers als „Verantwortlicher“ im Sinne des Datenschutzrechts auch die MAV Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Grundrechte der betroffenen Mitarbeiterschaft treffen. Diese wurden aber im vorliegenden Fall eingehalten.  Richtigerweise hat das Gericht auch klargestellt, dass „Vorlage“ von Unterlagen nicht „Aushändigung“ bedeutet oder „zur Verfügung stellen“. Vielmehr hat der Dienstgeber der MAV lediglich die ungestörte Einsichtnahme in die streitigen Dokumente zu gewähren. Dabei sind einzelne Notizen zulässig.

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