CDU/CSU-Fraktion fordert Einführung der elektronischen Form im Nachweisgesetz
Nach der derzeitigen Rechtslage ist der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingen in elektronischer Form ausgeschlossen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nachweisgesetz (NachwG)). Genau dies möchten CDU und CSU mit ihrem Gesetzentwurf nun ändern. Seinerzeit war im Gesetzgebungsprozess zum Nachweisgesetz insbesondere zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern umstritten, ob es möglich sein sollte, dass der Nachweis in elektronischer Form erfolgen kann. Argument der Arbeitnehmerseite war unter anderem, dass nicht jedem Arbeitnehmer die Nutzung der elektronisch zur Verfügung gestellten Nachweise möglich sein werde, und dass durch die elektronische Form Nachweisprobleme für die Arbeitnehmer entstünden.
Die Position der Arbeitgeber aufgreifend legte die CDU/CSU-Fraktion am 7. November 2023 die beabsichtigte Gesetzesänderung vor. Durch die Schriftformvorgaben für den Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen entstünden den Arbeitgebern Belastungen, unter anderem durch das Erfordernis eines erhöhten Personaleinsatzes und steigender Kosten. Weiter erscheine das Verbot des digitalen Zurverfügungstellens anachronistisch, denn auch viele Arbeitnehmende würden ihre persönlichen und vertraglichen Angelegenheiten zunehmend digital, also papierlos, regeln. Deswegen möchte die CDU/CSU-Fraktion mit ihrem Entwurf erreichen, dass die Arbeitgeber eine Wahlmöglichkeit haben und alternativ zur Schriftform den Arbeitnehmenden den Nachweis in elektronischer Form zur Verfügung können, sofern die Informationen für den Arbeitnehmenden zugänglich sind, gespeichert und ausgedruckt werden können und der Arbeitgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält. Dies soll gerade nicht den Schutz der Arbeitnehmer beeinträchtigen, denn: Ist die vorgenannte Zugänglichkeit nicht gewährleistet, kann die elektronische Form nicht genutzt werden.
Hintergrund des Gesetzentwurfs ist auch die dem NachwG zugrunde liegende Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019. Diese regelt in Art. 3 die Art der Bereitstellung der Informationen gegenüber den Arbeitnehmenden. Dabei sehe die Richtlinie ausdrücklich vor, dass die Informationen neben der Schriftform auch in elektronischer Form übermittelt und zur Verfügung gestellt werden können. Die Richtlinie (EU) 2019/1152 eröffne den EU-Mitgliedstaaten Freiräume, sowohl digitale als auch schriftliche Übermittlungswege einzuführen. Diese Spielräume sollten im Interesse der Modernisierung des Rechtsverkehrs sowie dem Abbau von Belastungen für Arbeitgeber- wie Arbeitnehmerseite genutzt werden.
Der konkrete Regelungsentwurf für den neuen Satz 3 des § 2 Abs. 1 NachwG der CDU/CSU-Fraktion lautet wie folgt:
„Die Vertragsbedingungen sind in Schriftform oder, sofern die Vertragsbedingungen für den Arbeitnehmer zugänglich sind, gespeichert und ausgedruckt werden können und der Arbeitgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält, in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen und zu übermitteln.“
Damit greift die CDU/CSU-Bundestagsfraktion den Wortlaut des Artikels 3 der Richtlinie (EU) 2019/1152 auf:
„Der Arbeitgeber stellt jedem Arbeitnehmer die gemäß dieser Richtlinie erforderlichen Informationen schriftlich zur Verfügung. Die Informationen sind in Papierform oder — sofern die Informationen für den Arbeitnehmer zugänglich sind, gespeichert und ausgedruckt werden können und der Arbeitgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält — in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen und zu übermitteln.“
Das Nachweisgesetz gilt auch für Arbeitsverhältnisse, die die AVR Caritas in Bezug nehmen. Die AVR Caritas sind im Nachweisgesetz Tarifverträgen gleichgestellt (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 NachwG).
Bislang wurde der Entwurf noch nicht beraten. Wir beobachten die aktuellen Entwicklungen und informieren über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens.
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