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Bericht zur Sitzung der Bundeskommission am 15.06.2023

Zweiter Teil Tarifrunde 2023 / Anpassungen bei der Inflationsausgleichsprämie Anlage 1c AVR / Mutterschutzgesetz / Anteilige Weihnachtszuwendung beim Ende der Altersteilzeit nach Anlage 17a AVR / Infoveranstaltung

In ihrer Sommersitzung am 15. Juni 2023 in Frankfurt am Main hat die Bundeskommission den zweiten Teil der Tarifrunde 2023 beschlossen. Darüber hinaus wurden Beschlüsse zur Vereinheitlichung von Verweisen in den AVR auf Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz und zur Weihnachtszuwendung bei Altersteilzeit gefasst.

Für die Dienstgeberseite wurde zudem Prof. Dr. Christian Picker zum Stellvertretenden Vorsitzenden im Vermittlungsausschuss der Bundekommission gewählt.

Zweiter Teil der Tarifrunde 2023

Nach intensiven Verhandlungen wurden weitere Beschlüsse zur Tarifrunde 2023 gefasst. Nach der bereits im Dezember 2022 beschlossenen Inflationsausgleichprämie (Teil I) wurden nun die Entgelterhöhungen für die Beschäftigten der Caritas beschlossen. Die Tabellenentgelte für die Beschäftigten der Anlagen 2, 2d und 2e (zum Beispiel Verwaltung und Rettungsdienst) sowie der Anlagen 31 bis 33 AVR (Pflegedienst sowie Sozial- und Erziehungsdienst) werden zum 1. März 2024 zunächst um 200 Euro (Sockelbetrag) und anschließend um 5,5 Prozent erhöht. Zusammen muss die Erhöhung mindestens 340 Euro betragen. Die lineare Vergütungssteigerung liegt zwischen gut 8 und 16,5 Prozent. Die weiteren Vergütungsbestandteile werden um 11,5 Prozent erhöht, was der durchschnittlich zu erwartenden linearen Steigerung in den Diensten und Einrichtungen entspricht. Zum gleichen Termin werden auch die Ausbildungsentgelte um 150 Euro erhöht.

Die Mitarbeitenden der Caritas im ärztlichen Dienst (Anlage 30 AVR) erhalten Entgelterhöhungen um 4,8 Prozent zum 1. August 2023 und 4,0 Prozent zum 1. April 2024, was insgesamt einer Erhöhung um fast 9 Prozent entspricht.

Mit dem Beschluss erhalten die Rechtsträger noch vor der Sommerpause die nötige Planungssicherheit für die Jahre 2023 und 2024.

Anpassungen bei der Inflationsausgleichsprämie Anlage 1c AVR

Erhöhte IAP für Auszubildende: Für die Auszubildenden wurde zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise ein weiterer Baustein zu den bisherigen Einmalzahlungen von je 500 EUR in 2023 und 2024 hinzugefügt. Danach erhalten Auszubildende von Oktober 2023 bis Februar 2024 je eine monatliche Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro, insgesamt also 500 Euro. Die gesamten Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 11c EStG belaufen sich für Auszubildende damit auf 1.500 Euro.

Klarstellung zu Höhe und Auszahlung der IAP im ATZ-Blockmodell: In diesem Zusammenhang wurde in einer Anmerkung klargestellt, dass im Falle des Blockmodells der Altersteilzeit wegen des Vorgehens der Teilzeitregelung in Abs. 1 Satz 7 Anlage 1c AVR vor der Regelung des § 17 Abs. 2 der Anlage 17a AVR ein Anspruch auf Auszahlung der IAP sowohl in der Arbeits- wie auch der Freistellungsphase besteht. Der Gesamtanspruch ist wegen der halbierten Arbeitszeit reduziert. Dies vollzieht die Rechtsprechung des BAG zum TV-Coronasonderzahlung des öffentlichen Dienstes nach. Wurde bereits ausgehend von § 7 Abs. 2 Anlage 17a AVR ausgehend von der ungeminderten Höhe der IAP bei Mitarbeitenden in der Arbeitsphase eine Einstellung in das Wertguthaben vorgenommen, ist dieses entsprechend zu korrigieren.

Klärung von Mehrfachdienstverhältnissen: Die Steuerfreiheit der IAP nach § 3 Nr. 11c EStG ist auf das Dienstverhältnis und nicht auf den Mitarbeiter bezogen. Angesichts der vor diesem Hintergrund bestehenden Unsicherheiten in der Auslegung des Absatzes 1 Satz 3 Anlage 1c AVR wurde der Bezug des Anspruchs auf das Dienstverhältnis im Sinne des § 3 Nr. 11c EStG klargestellt. Erfolgen die Leistungen der IAP im Rahmen mehrerer Dienstverhältnisse bei demselben Dienstgeber, ist die IAP auf 3.000 Euro begrenzt. Dies gilt auch für Leistungen, die vom Dienstgeber vor Inkrafttreten des Beschlusses zur IAP erbracht wurden. In der Folge werden erfolgte Leistungen anderer Dienstgeber nicht angerechnet.

Die Änderungen treten – wie schon die ursprüngliche Anlage 1c – zum 01.12.2022 in Kraft.

Mutterschutzgesetz

Die Verweise in den AVR auf Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) wurden durch Beschluss der Bundeskommission aktualisiert, vereinheitlicht und rechtssicher gestaltet. Die bisherigen Verweise im Zusammenhang mit Regelungen zur Stufenlaufzeit und zur Weihnachtszuwendung bzw. zur Jahressonderzahlung der Anlagen 1, 21a, 30, 31, 32, 33 AVR gingen aufgrund der Änderungen im MuSchG inzwischen ins Leere oder verwiesen lediglich auf Beschäftigungsverbote innerhalb der gesetzlichen Schutzfristen. Es wird nun einheitlich auf alle Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG verwiesen. Die Verweise wurden damit zeitgemäß und diskriminierungsvermeidend formuliert.

Anteilige Weihnachtszuwendung beim Ende der Altersteilzeit nach Anlage 17a AVR

In Abschnitt XIV Abs. (b) Satz 1 Buchst. c Anlage 1 AVR wurde der bisherige Anspruch auf anteilige Weihnachtszuwendung, die abweichend vom Regelfall, der keinen Anspruch auf Weihnachtszuwendung bei einem unterjährigen Ausscheiden vorsieht, bei einem unterjährigen Ende wegen Endes der ATZ nach Anlage 17 AVR auf die Fälle des Endes der ATZ nach Anlage 17a AVR übertragen. Dies entspricht der bekannten Praxis.

Umsetzung in den Regionen

Die Beschlüsse der Bundeskommission zur Tarifrunde 2023 Teil II müssen nun von den Regionen umgesetzt werden. Die Sitzungen der Regionalkommissionen finden bereits in den kommenden Wochen statt:

  • Baden-Württemberg: 29. Juni 2023
  • Bayern: 6. Juli 2023
  • Mitte: 13. Juli 2023
  • Nord: 6. Juli 2023
  • NRW: 28. Juni 2023
  • Ost: 29. Juni 2023

Infoveranstaltung

Zu den Beschlüssen der BK-Sommersitzung bietet die Geschäftsstelle der Dienstgeberseite am 27. Juni 2023 von 11:00 Uhr bis 12:00 Uhr eine Onlineinfoveranstaltung an. Die Veranstaltung richtet sich ausschließlich an Dienstgebervertreter – das heißt an Geschäftsführerinnen und Personalleiter in Einrichtungen im Anwendungsbereich der AVR Caritas. Die Teilnahme ist kostenfrei. Das Anmeldeformular finden Sie hier.

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