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BAG: Ein Verbot privater Handy­nutzung am Arbeits­platz ist nicht mitbestimmungs­pflichtig

Ein Arbeitgeber kann die private Nutzung eines Smartphones während der Arbeitszeit verbieten, ohne den Betriebsrat dabei mitbestimmen zu lassen. Eine entsprechende Weisung des Arbeitgebers ist laut BAG nicht mitbestimmungspflichtig, weil sie nicht Fragen der Ordnung oder des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb betrifft, sondern das unmittelbare Arbeitsverhalten der Beschäftigten.

Sachverhalt

Der zu entscheidende Fall betraf einen Betrieb im Bereich der Automobilzulieferungsindustrie. Der weitaus überwiegende Teil der rund 200 Beschäftigten ist dort in der Produktion tätig.

Am 18. November 2021 erfolgte ein Aushang zum Thema „Regeln zur Nutzung privater Handys während der Arbeitszeit“ durch die Werksleitung, nachdem jede Nutzung von Mobiltelefonen/Smartphones zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit untersagt worden war. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurden arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht.

Der im Unternehmen existierende Betriebsrat war der Auffassung, hier seien seine Mitbestimmungsrechte – konkret aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG – in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Beschäftigten verletzt worden. Er forderte den Arbeitgeber daher auf, das Verbot zurückzunehmen. Nachdem der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, machte der Betriebsrat die Unterlassung gerichtlich geltend.

Entscheidung

Wie bereits das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen sah das BAG hier keine Verletzung der Mitbestimmungsrechte.

Bereits das LAG Niedersachsen hatte in seinem Beschluss dargelegt, dass es sich bei dem ausgesprochenen Verbot nicht um eine Frage der Ordnung des Betriebs oder des Verhaltens der Beschäftigten im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG handele. Mit dieser Maßnahme würden nämlich schwerpunktmäßig keine Verhaltensregeln aufgestellt, die das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken betreffen. Vielmehr seien hier das Arbeitsverhalten und die Art und Weise der Arbeitserbringung betroffen. Der Arbeitgeber wolle hier erreichen, dass die vertragsmäßig geschuldete Arbeitsleistung erbracht wird und dies nicht durch die private Nutzung von Smartphones unterbrochen wird. Hierin sei eine Konkretisierung der Arbeitspflicht zu sehen und keine Regel, die das arbeitsbegleitende Ordnungsverhalten betreffe. Dieser Ansicht schloss sich das BAG an.

Bewertung

Die private Smartphone-Nutzung während der Arbeitszeit ist in vielen Unternehmen untersagt. Bislang nicht höchstrichterlich geklärt war allerdings die Frage, ob der Arbeitgeber ein solches Verbot ohne weiteres aussprechen kann oder ob diese Anweisung – bei Bestehen eines Betriebsrats – mitbestimmungspflichtig ist.

Auch nach der Entscheidung des BAG bleibt die Abgrenzung schwierig. Denn es ist keineswegs immer gleich klar, in welchen Fällen der Betriebsrat aufgrund bestehender Mitbestimmungsrechte zwingend einzubeziehen ist. Erlaubt der Arbeitgeber beispielsweise eine private Smartphonenutzung in einem bestimmten Umfang, so hat der Betriebsrat bei der Ausgestaltung einer entsprechenden Regelung mitzubestimmen. Gleiches würde gelten, wenn der Arbeitgeber ein generelles Verbot der privaten Benutzung von Smartphones – auch während der Pausenzeiten - im gesamten Betrieb aussprechen würde. Auch dies wäre mitbestimmungspflichtig, weil dies dann unter dem Punkt „Regelung des betrieblichen Zusammenlebens“ zu subsumieren ist.

Unter § 29 Abs. 1 Nr. 3 MAVO ist die Mitberatung und Anhörung bei der Regelung der Ordnung in der Einrichtung geregelt. Die Rechtsprechung des BAG zu § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist auf die Anwendung und Auslegung des § 29 Abs. 1 Nr. 3 zu übertragen. Dies gilt insbesondere für die Unterscheidung zwischen dem Arbeitsverhalten und dem Ordnungsverhalten (siehe auch Reichold/Ritter/Gohm  Ritter § 29 RN 21)

Der Dienstgeber kann somit die private Handynutzung untersagen. Die Mitarbeitervertretung hat ebenso wie der Betriebsrat kein Mitspracherecht. Mitarbeiter müssen sich an entsprechende Weisungen der Dienstgeber halten. Halten diese sich nicht daran, müssen sie arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten.

In Fällen, in denen nicht sofort auf der Hand liegt, ob der überwiegende Regelungszweck eher im Bereich des Ordnungsverhaltens oder des Arbeitsverhaltens anzusiedeln ist, kann es ratsam sein, eine gemeinsame Lösung mit dem Betriebsrat oder der Mitarbeitervertretung anzustreben, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Rechtsprechung

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