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ArbG Aachen: Auch in Zeiträumen ohne Entgeltzahlung müssen Arbeitnehmer die Leasingraten für Diensträder zahlen

Wenn der Arbeitnehmer Krankengeld erhält, muss er für die Leasingraten des Dienstrad-Leasings selbst aufkommen.

Sachverhalt

Dem Kläger wurden durch die Arbeitgeberin im Rahmen des so genannten „JobRad-Modells“ zwei Fahrräder zur Nutzung überlassen. Die Leasingraten wurden vom monatlichen Bruttoarbeitsentgelt abgezogen; die Fahrräder sind Sachleistungen. Der Arbeitnehmer erkrankte arbeitsunfähig und erhielt nach Ablauf des sechswöchigen Anspruchs auf Entgeltfortzahlung durch die Arbeitgeberin Krankengeld von der Krankenkasse. Da der Arbeitnehmer nicht eigenständig die Leasingraten an die beklagte Arbeitgeberin anwies, zog diese sie von der nächsten Entgeltzahlung nach Ende der Erkrankung an den Arbeitnehmer ab.

Entscheidung

Das Arbeitsgericht Aachen hat entschieden, dass die Arbeitgeberin gegenüber dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Leasingraten hatte und diesen mit dem Bruttoarbeitsentgelt aufrechnen konnte. Auch in Beschäftigungszeiten, in denen der Arbeitnehmer kein Arbeitsentgelt erhält, muss der Arbeitnehmer für die Leasingraten der Diensträder aufkommen. Dies ist weder für den Arbeitnehmer intransparent noch benachteiligend. Dem liegt zugrunde, dass der Arbeitnehmer sich selbst für das Fahrradleasing und das entsprechende Radmodell entschieden hat. Auch blieb er während der Arbeitsunfähigkeit in Besitz der Fahrräder, und damit bestand weiterhin für ihn die Möglichkeit der Nutzung derselben. Durch den Abzug der Leasingraten vom Bruttoarbeitsentgelt hatte der Arbeitnehmer im Ergebnis die Fahrräder schon zuvor selbst finanziert. Angesichts des Leistungsaustausches zwischen Nutzungsmöglichkeit des Fahrrades und Zahlung der Leasingrate wird der Arbeitnehmer auch nicht benachteiligt.

Bewertung

Der Entscheidung wird zuzustimmen sein. Die Entscheidung ist auf Dienstverhältnisse im Anwendungsbereich der AVR übertragbar. Grundsätzlich können die Dienstbezüge nur in Geld entgolten werden, vgl. dazu Abschnitt II Satz 1 (Dienstbezüge bestehen aus Regelvergütung, Kinderzulage und den sonstigen Zulagen) und Abschnitt X Abs. a Anlage 1 AVR. Aufgrund von Öffnungsklauseln in den AVR sind auch Sachbezüge möglich, so ist nach Abschnitt X Abs. g Anlage 1 AVR als Bestandteil der Vergütung bzw. des Entgelts zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern eine einzelvertragliche Umwandlung des Baranspruchs in der entsprechenden Höhe des Sachwertes vereinbar. Damit werden Dienstfahrräder in der gleichen Konstellation wie im streitgegenständlichen Sachverhalt angeboten, anstelle eines Teils des Barbezugs wird ein Sachbezug gewährt.

Entfällt nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit der Anspruch auf die Dienstbezüge bzw. Krankenbezüge (Entgeltfortzahlungsanspruch), vgl. Abschnitt XII Abs. b Anlage 1 AVR, so besteht auch kein Anspruch auf den Sachbezug. Gibt der Dienstnehmer das Fahrrad zu diesem Zeitpunkt nicht an die Dienstgeberin zurück, entsteht ihm ein Vorteil: Der Dienstnehmer kann das Fahrrad weiterhin nutzen, obwohl er darauf keinen Anspruch aufgrund der Dienstbezüge hat, denn er hat keinen Anspruch auf Dienstbezüge. Dieser Vorteil entsteht in Höhe der Leasingraten, die er deswegen der Dienstgeberin auszugleichen hat. Ob die gezahlten Krankengeldzuschüsse als Dienstbezüge im engeren Sinne zu werten sind und hier die Leasingrate in Abzug zu bringen ist, ist nicht abschließend geklärt. Auf jeden Fall ist nach Ablauf dieses Anspruchs nach Abschnitt XII Absatz c ff. Anlage 1 AVR, also nach 13 bzw. 26 Wochen, die Leasingrate durch den Dienstnehmer zu tragen.

Ob das Urteil inzwischen rechtskräftig ist, hängt vom Zeitpunkt der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils ab und ob daraufhin keine Berufung eingelegt wurde, vgl. § 66 ArbGG; derzeit ist hierzu nichts bekannt.

Die Pressemitteilung zum Urteil des Arbeitsgerichts Aachen finden Sie hier.

Rechtsprechung

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