Urlaubsabgeltung
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BAG: Verjährung des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung
Ansprüche auf Urlaubsabgeltung verjähren in drei Jahren nach dem Schluss des Kalenderjahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet, auch wenn der Arbeitgeber seine urlaubsrechtlichen Mitwirkungspflichten zuvor nicht erfüllt hatte.
BAG: Urlaubsabgeltung bei Langzeiterkrankung ab Januar
Die 15-monatige Verfallfrist kann ausnahmsweise unabhängig von der Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten beginnen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers so früh im Urlaubsjahr eintritt, dass es dem Arbeitgeber tatsächlich nicht möglich war, zuvor seinen Obliegenheiten nachzukommen.
BAG: Keine Fortsetzungsfiktion bei Urlaubsgewährung
Die Gewährung von Urlaub für eine Zeit nach Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnis führt nicht zur Fortsetzungsfiktion des § 15 Abs. 6 TzBfG
EuGH: Anspruch auf Jahresurlaub erlischt nicht, wenn er in der Arbeitsphase der Altersteilzeit nicht mehr genommen werden kann
Selbst bei rechtzeitiger Gewährung des Urlaubs durch den Arbeitgeber ist bei einem Ende des Dienstverhältnisses in den Fällen kurzfristiger Erkrankung der gesetzliche Mindesturlaub abzugelten.
BAG: Verjährung des Urlaubsabgeltungsanspruchs tritt unabhängig von Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten ein
Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten, unterliegt der Verjährung. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt in der Regel mit dem Ende des Jahres, in dem der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.