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LAG Mecklenburg-Vorpommern: Keine AGG-Entschädigung wegen Kündigung in Schwangerschaft
Die Diskriminierungsvermutung des AGG bei Kündigungen, die gegen § 17 MuSchG verstoßen, kann widerlegt werden, wenn die Schwangerschaft für die Kündigung nicht von Bedeutung war.
BAG: Übergehen des Integrationsamts bei Kündigung kann Indiz für eine Diskriminierung sein
Der Arbeitgeber muss die Zustimmung des Integrationsamts einholen, bevor er einen schwerbehinderten Menschen kündigen kann. Missachtet der Arbeitgeber diese Vorschrift, kann eine rechtswidrige Benachteiligung vorliegen. Für einen Anspruch auf Entschädigung bedarf es aber konkreter Anhaltspunkte.