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AÜG

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BAG: Konzernprivileg des Arbeitnehmerüberlassungs­gesetzes greift nicht bei Beschäftigung zum Zweck der Überlassung – Warum ein „und“ manchmal ein „oder“ ist!

Das sog. Konzernprivileg des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), wonach eine Arbeitnehmerüberlassung zwischen zwei Unternehmen des gleichen Konzerns erlaubnisfrei und unbürokratisch möglich sein soll, ist trotz anderslautenden Wortlauts im AÜG ausgeschlossen, wenn entweder die Einstellung oder die Beschäftigung eines Arbeitnehmers der Überlassung dient.

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