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MAVO

News mit Schlagwort MAVO

BVerwG: Wende bei der IT-Mitbestimmung – Für jedes System muss im Einzelfall betrachtet werden, ob es zur Überwachung herangezogen werden soll

Betreibt eine Stelle der öffentlichen Verwaltung in sozialen Medien eigene Seiten kann wegen der Möglichkeit der Kommentarfunktion eine technische Einrichtung zur Überwachung des Verhaltens und der Leistung von Beschäftigten vorliegen, die einen Mitbestimmungstatbestand auslöst. Dies ist jedoch nur nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen.

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BAG: Kein grundsätzlicher Vorrang von Onlineschulung vor Präsenzschulung für Betriebsräte

Personalräte dürfen für eine Präsenzschulung zum Betriebsverfassungsrecht auf Kosten der Arbeitgeberin reisen und müssen sich nicht auf eine Onlineschulung verweisen lassen, nur weil das günstiger wäre.

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ArbG Hamburg: Bei Nutzung von ChatGPT und ähnlichen Systemen künstlicher Intelligenz können betriebliche Mitbestimmungs­rechte bestehen

Ein Konzernbetriebsrat kann die Nutzung von Systemen künstlicher Intelligenz durch Mitarbeiter grundsätzlich nicht verbieten.

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BAG: Ein Verbot privater Handy­nutzung am Arbeits­platz ist nicht mitbestimmungs­pflichtig

Ein Arbeitgeber kann die private Nutzung eines Smartphones während der Arbeitszeit verbieten, ohne den Betriebsrat dabei mitbestimmen zu lassen. Eine entsprechende Weisung des Arbeitgebers ist laut BAG nicht mitbestimmungspflichtig, weil sie nicht Fragen der Ordnung oder des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb betrifft, sondern das unmittelbare Arbeitsverhalten der Beschäftigten.

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Entgegen dem Trend – Tarifbindung und betriebliche Interessen­vertretung sind im Bereich der Caritas sehr hoch

Der Artikel untersucht Zahlen zur Tarifbindung und betrieblichen Interessenvertretung aus dem Caritaspanel und dem IAB-Betriebspanel sowie des IW-Personalpanels.

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LAG Niedersachsen: Keine Rückforderung gezahlter Kosten des Betriebsrates bei fehlender Erforderlichkeit

Der Arbeitgeber darf Betriebsratskosten, die im Sinne des BetrVG nicht erforderlich waren, nicht ohne Weiteres mit dem Gehalt eines Betriebsratsmitglieds verrechnen. Ein solches Vorgehen würde eine unzulässige Benachteiligung darstellen.

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