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Kommentierung SuE-Abschluss 2022 - Teil 1 (Oktober)

Aktualisierter Artikel Am 20. Oktober 2022 hat die Bundeskommission einen (Teil-)Beschluss zur Tarifrunde Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) gefasst.

In diesem Beschluss wird ein Teil des Tarifabschlusses der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und ver.di im Bereich der Caritas umgesetzt. Der Beschluss enthält Regelungen zu den folgenden vier Themen: Regenerationstage, SuE-Zulage, Praxisanleiterzulage und Wohn- und Werkstattzulage.

Über die restlichen Punkte aus dem Tarifabschluss VKA/ver.di werden die Verhandlungen derzeit fortgeführt mit dem Ziel, bis Dezember 2022 eine beschlussfähige Einigung zu erzielen.

Der Beschluss der Bundeskommission wird derzeit von den Regionalkommissionen umgesetzt.

1. Regenerationstage

Ab dem 1. Januar 2023 gilt für den Bereich der Caritas der neue § 19 Anlage 33 AVR. Die darin enthaltenen Regelungen gelten erst ab dem kommenden Jahr, für die Regenerationstage im Jahr 2022 wurde in § 19a Anlage 33 AVR eine Sonderregelung getroffen.

1.1 Regenerationstage ab dem 1. Januar 2023

1.1.1 Anspruchsentstehung

Ab dem Jahr 2023 erhalten Mitarbeitende, die in Anlage 33 AVR eingruppiert sind, Regenerationstage. Die Entstehung der Regenerationstage richtet sich dabei nach der Tage-Woche und der Zahl der Beschäftigungsmonate in einem Kalenderjahr. So werden, sobald der Mitarbeitende vier Monate Anspruch auf Entgelt hatte, bei einer 5-Tage-Woche zwei Regenerationstage gewährt.

Verteilt sich die wöchentliche Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage, vermindert sich der Anspruch entsprechend. Für die Berechnung der Reduzierung gilt die Rundungsregelung, dass ab 0,5 aufgerundet wird. Dabei kommt man zu folgenden Ergebnissen: Mitarbeitende, deren Arbeitszeit sich auf vier oder fünf Tage pro Woche verteilt, erhalten zwei Regenerationstage pro Kalenderjahr; Mitarbeitende mit einer 2- oder 3-Tage-Woche erhalten einen Regenerationstag pro Kalenderjahr; Mitarbeitende, die nur einen Tag pro Woche arbeiten, erhalten keinen Regenerationstag.

Verändert sich die Verteilung der Arbeitszeit zwischen dem Antrag und dem gewährten Regenerationstag, erhöht oder verringert sich der Anspruch auf die Regenerationstage entsprechend. Treten entsprechende Änderungen nach einem gewährten Regenerationstag ein, sind diese unbeachtlich.

Für Mitarbeitende mit sehr unregelmäßiger Arbeitszeit pro Woche sollte ein repräsentativer Referenzzeitraum gewählt werden, um die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit zu ermitteln.

Solange im Kalenderjahr noch nicht vier Monate Anspruch auf Entgelt (Dienstbezüge) bestanden hat, erhalten auch die Mitarbeitenden, die nach der Tage-Woche Anspruch auf zwei Regenerationstage hätten, nur einen Regenerationstag. Dem Anspruch auf Dienstbezüge gleichgestellt sind alle der AVR bekannten Arten der Entgeltfortzahlung (werden im Einzelnen aufgeführt), der Anspruch auf Krankengeldzuschuss, der Bezug von Krankengeld oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistungen nach § 56 IfSG, Kurzarbeitergeld und der Bezug von Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG oder § 24i SGB V.

Die „Vier-Monate-Regelung“ bedeutet, dass bei einem Anspruch auf zwei Regenerationstage nach der Tage-Woche in den Kalendermonaten eins bis vier mit Entgeltanspruch im Sinne der Norm nur ein Regenerationstag genommen werden kann. Ab dem fünften Monat kann dann der zweite bzw. – sofern in den ersten vier Monaten noch keine Arbeitsbefreiung erfolgte – können beide Regenerationstage in Anspruch genommen werden.

Diese Regelung gilt sowohl für Fälle in denen das Arbeitsverhältnis beginnt als auch für laufende Arbeitsverhältnisse. Mit Beginn des Kalenderjahres bzw. mit Beginn des Arbeitsverhältnisses entsteht somit stets eine Wartezeit von vier Monaten.

Bei Anspruch auf einen Regenerationstag nach der Tage-Woche entsteht keine Wartezeit, dieser eine Tag kann ohne weiteren Zeitablauf beantragt und gewährt werden.

Der Anspruch auf zwei Regenerationstage (bzw. der individuell errechneten Anzahl) pro Jahr bleibt auch in den Fällen bestehen, in denen Mitarbeitende ihren Dienstgeber wechseln und weiterhin eine SuE-Tätigkeit ausüben. Der Anspruch auf Arbeitsbefreiung entsteht schon nach dem Wortlaut der Norm nicht pro Dienstgeber, sondern pro Kalenderjahr. Neue Dienstgeber sollten sich daher beim vorherigen Dienstgeber über gewährte Regenerationstage informieren.

1.1.2 Gewährung und Verfall

Mitarbeitende haben die ihnen zustehenden Regenerationstage spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Zeitpunkt in Textform geltend zu machen. Die Textform umfasst dabei grundsätzlich auch die elektronische Übermittlung schriftlicher Erklärungen, wenn der Empfänger diese theoretisch abspeichern und ausdrucken könnte (also unproblematisch auch E-Mails). Der Dienstgeber hat spätestens zwei Wochen vor dem gewünschten Termin über die Gewährung zu entscheiden und die Entscheidung ebenfalls in Textform mitzuteilen. Dabei sind grundsätzlich die Wunschtermine der Mitarbeitenden zu berücksichtigen, es sei denn, dass dem dringende betriebliche oder dienstliche Gründe entgegenstehen. Obwohl diese Gründe nicht näher definiert werden, ist aufgrund des Zwecks der Vorschrift davon auszugehen, dass sie von erheblichem objektivem Gewicht sein müssen.

Regenerationstage sind keine (Zusatz-)Urlaubstage und verfallen grundsätzlich am Ende des Kalenderjahres, wenn im laufenden Kalenderjahr keine Arbeitsbefreiung erfolgt ist. Eine Ausnahme bildet der Fall, dass die geltenden Regenerationstage wegen entgegenstehender dringender betrieblicher oder dienstlicher Gründe nicht gewährt worden sind. In diesem Fall werden sie in das Folgejahr übertragen und verfallen am 30. September. Das bedeutet auch, dass in der Person des Dienstnehmers liegende Gründe, wie etwa die Unmöglichkeit der Gewährung wegen Elternzeit, dem Verfall nicht entgegenstehen.

Da Regenerationstage keine Urlaubstage sind, gilt § 9 Bundesurlaubsgesetz (UrlG) nicht. Für Mitarbeitende, die an einem gewährten Regenerationstag arbeitsunfähig erkranken, gilt daher der Grundsatz, dass kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, wenn die Dienstnehmerin auch aus einem anderen Grund nicht gearbeitet hätte. Die Regenerationstage sind daher nicht nachzugewähren.

1.2 Regenerationstage im Jahr 2022

Die Regenerationstage im Jahr 2022 werden durch den neuen § 19a Anlage 33 AVR geregelt. Dabei entspricht § 19a Anlage 33 AVR im Wesentlichen dem bereits erörterten § 19 Anlage 33 AVR. Die obigen Ausführungen gelten insofern in weiten Teilen entsprechend. Die Besonderheit ist, dass die im Jahr 2022 entstandenen Regenerationstage ohne weitere Voraussetzungen erst am 30. September 2023 verfallen.

Sinn und Zweck dieser Sonderregelung ist die Vermeidung bürokratischen Aufwands. Regenerationstage sind grundsätzlich vier Wochen vor dem Wunschzeitpunkt zu beantragen und verfallen zum Jahresende, wenn nicht dringende betriebliche oder dienstliche Gründe der Gewährung entgegenstehen. Dies würde für das Jahr 2022 bedeuten, dass alle Mitarbeitenden im November und Dezember 2022 ihre Anträge stellen würden, die von den Dienstgebern wegen der knappen Zeitspanne bis zum Jahresende überwiegend aus dringenden betrieblichen oder dienstlichen Gründen abzulehnen wären. Dieser Aufwand soll beiden Seiten durch die Regelung erspart werden.

1.3 Informationspflicht der Dienstgeber

Eine generelle Informationspflicht der Dienstgeber über Änderungen der Tarifbedingungen besteht nicht, auch nicht nach dem neuen Nachweisgesetz. Bei den Regenerations- wie auch bei den Umwandlungstagen handelt es sich gerade nicht um (unionsrechtlich gewährleistete) Erholungsurlaubstage. Die Informationspflichten bezüglich des Erholungsurlaubs sind somit nicht ohne Weiteres auf Regenerationstage übertragbar. Wir gehen daher derzeit davon aus, dass keine Hinweispflicht seitens der Dienstgeber besteht. Sollten davon abweichende Entwicklungen erkennbar werden, werden wir darüber umgehend informieren.

2. SuE-Zulage

2.1 Regelung ab dem 1. Januar 2023

Gemäß dem neuen § 11 Abs. 5 Anlage 33 AVR erhalten Mitarbeitende der Entgeltgruppen S 2 bis S 11a zusätzlich zum regulären monatlichen Entgelt 130,00 Euro monatlich, Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagogen der Entgeltgruppen S 11b, S 12, S 14 und S 15 erhalten monatlich 180,00 Euro zusätzlich. Die Regelung gilt ab dem 1. Januar 2023.

Die SuE-Zulage wurde in den oberen Vergütungsgruppen absichtlich ausschließlich auf Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen beschränkt. Damit kommt die Zulage im Einvernehmen zwischen den Verhandlungspartnern (sowohl im Bereich der AVR-Caritas als auch im öffentlichen Dienst) denjenigen zugute, die von der letzten SuE-Sondertarifrunde kaum profitiert haben.

Es gilt § 12a Anlage 33 AVR, die Zulage wird bei Teilzeitkräften also entsprechend anteilig ausgezahlt.

Die SuE-Zulage zählt zu den monatlich zu gewährenden Dienstbezügen und ist daher sowohl bei der Jahressonderzahlung als auch in den Fällen von Kurzarbeit zu berücksichtigen.

2.2 Einmalzahlung

Zur Kompensation der im Vergleich zum Abschluss im öffentlichen Dienst fehlenden Rückwirkung zum 1. Juli 2022, wurde für den Geltungsbereich der AVR eine Einmalzahlung vereinbart. Der neue § 12b Anlage 33 AVR regelt, dass Mitarbeitende der Entgeltgruppen S 2 bis S 11a einmalig 910,00 Euro erhalten und Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagogen der Entgeltgruppen S 11b, S 12, S 14 und S 15 einmalig 1.240,00 Euro erhalten, sofern sie an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Dezember 2022 Anspruch auf Dienstbezüge hatten. Der Betrag ist bis zum 31. März 2023 auszuzahlen.

Für die Berechnung der Einmalzahlung wurden die jeweiligen Zulagen mit den Faktoren 6,98 bzw. 6,88 multipliziert. Die Faktoren berücksichtigen die Jahressonderzahlung und das Leistungsentgelt für sechs Monate. Die beiden so ermittelten Beträge (907,40 Euro und 1.238,40 Euro) wurden auf die festgelegten Einmalbeträge aufgerundet.

Es findet eine entsprechende Kürzung bei Teilzeitkräften statt, Satz 3 der Regelung verweist insofern auf § 12a Anlage 33 AVR. Dieser Verweis ist lediglich klarstellender Natur. § 12a Anlage 33 AVR gilt generell für „das Tabellenentgelt sowie alle sonstigen Entgeltbestandteile“. Zudem erfolgt eine Kürzung um ein Sechstel für jeden Monat zwischen Juli und Dezember 2022, in dem kein Anspruch auf Dienstbezüge bestand.

Ein wechselnder Beschäftigungsumfang kann demnach wie folgt berücksichtigt werden: Zunächst wird der Gesamtbetrag durch sechs geteilt. Dieser Teilbetrag wird dann mit dem Beschäftigungsumfang der jeweiligen Monate gewichtet und anschließend werden die so ermittelten sechs Teilbeträge addiert. Der sich daraus ergebende Auszahlungsbetrag wird dann ohne weitere Berücksichtigung des § 12a Anlage 33 AVR ausgezahlt.

Die Sätze 5 und 6 legen fest, dass Dienstbezüge im Sinne der Norm auch Entgeltfortzahlung aufgrund der in den AVR genannten Ereignisse, wobei diese im Einzelnen aufgezählt werden (z.B. Krankheit, Urlaub etc.), sowie der Anspruch auf Krankengeldzuschuss sind. Dem Anspruch auf Dienstbezüge gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld und von Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG oder § 24 i SGB V.

Die Regelungen des letzten Absatzes (Satz 3 bis Satz 7) wurden in jede Einmalzahlung des Abschlusses aufgenommen.

2.3 Umwandlungstage

Ab dem 1. Januar 2024 können sich Mitarbeitende von der ihnen zustehenden SuE-Zulage bis zu zwei zusätzliche freie Tage „kaufen“. Dabei wird die SuE-Zulage zunächst in bis zu zwei freie Tage umgewandelt. Anschließend wird die SuE-Zulage nach erfolgter Arbeitsbefreiung entsprechend gekürzt.

2.3.1 Umwandlung der SuE-Zulage

Für die Umwandlung der SuE-Zulage sind zwei Schritte nötig: die Geltendmachung und die Beantragung.

Die Geltendmachung hat in Textform und grundsätzlich bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres für das Folgejahr zu erfolgen. Eine Ausnahme bilden die Fälle, in denen erstmalig ein Anspruch auf die SuE-Zulage entsteht. Für diese Mitarbeitenden ist die Geltendmachung für das laufende Kalenderjahr möglich, sobald nach ihrer Arbeitsaufnahme drei Monate vergangen sind.

Die Beantragung der konkreten Tage erfolgt wie bei den Regenerationstagen: Mitarbeitende müssen die Arbeitsbefreiung spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Zeitpunkt in Textform beantragen. Der Dienstgeber hat spätestens zwei Wochen vor dem gewünschten Termin über die Gewährung zu entscheiden und die Entscheidung in Textform mitzuteilen. Dabei ist grundsätzlich der Wunschtermin der Mitarbeitenden zu berücksichtigen, es sei denn, dass dem dringende betriebliche oder dienstliche Gründe entgegenstehen. Obwohl diese Gründe nicht näher definiert werden, ist aufgrund des Zwecks der Vorschrift davon auszugehen, dass sie von erheblichem objektivem Gewicht sein müssen.

Werden Umwandlungstage zwar im ersten Schritt geltend gemacht, aber im Folgejahr nicht beantragt, geht der Umwandlungsanspruch mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres unter.

2.3.2 Kürzung der SuE-Zulage

Bei geltend gemachten und gewährten Umwandlungstagen wird nach der erfolgten Arbeitsbefreiung die SuE-Zulage gekürzt. Maßgeblich ist dafür die individuelle Stundenvergütung. Da ausschließlich die SuE-Zulage gekürzt wird, kann es sein, dass wegen des Wertes eines Umwandlungstages die SuE-Zulage von mehreren Monaten gekürzt wird.

Der Kürzungsbetrag ergibt sich aus dem gemäß der Anmerkung zu § 19 Abs. 3 Satz 4 Anlage 33 AVR zu ermittelnden Stundenentgelts bezogen auf die an dem Umwandlungstag festgelegten Arbeitsstunden. Daher kann es sein, dass Umwandlungstage desselben Mitarbeiters unterschiedlich viel wert sind (Beispiel: Eine Beschäftigte arbeitet in Vollzeit mit einer Arbeitszeitverteilung von acht Stunden von Montag bis Donnerstag und sieben Stunden am Freitag. Werden als Umwandlungstage ein Donnerstag und ein Freitag gewährt, sind diese unterschiedlich viel wert.). 
Für die Ermittlung des jeweiligen Stundenentgelts sind gemäß dem Wortlaut von § 19 Abs. 3. Satz 1 Anlage 33 AVR das Entgelt (Dienstbezüge) und „die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen“ zu berücksichtigen. Diese Definition umfasst daher alle entsprechenden Zulagen, wie z.B. die Wohn- und Werkstattzulage und die Schicht- und Wechselschichtzulage. Auch die SuE-Zulage selbst erfüllt dieses Kriterium, so dass für die Berechnung des Stundenentgelts vor diesem Hintergrund auch die SuE-Zulage zu berücksichtigen ist. (Siehe auch BeckOK TVöD/Dannenberg, 66. Ed. 1.9.2023, VKA § 2a Rn. 24 – 29)
Entscheidet sich ein Dienstgeber, aus Vereinfachungsgründen nur auf das Tabellenentgelt abzustellen (wie in Beispielen im Nachgang zum Tarifabschluss im öffentlichen Dienst häufig geschehen), so ist dieses Vorgehen vorteilhaft für die Beschäftigten und von daher denkbar. Die Differenz zwischen der Berechnung mit und ohne Zulagen wird in der Regel bei einem einstelligen Eurobetrag pro Umwandlungstag liegen.

Besteht im Zeitpunkt der Beantragung kein Dienstplan oder keine betrieblich festgelegte Arbeitszeit, so ist dieser Wert durch die Teilung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit durch die Anzahl der Arbeitstage pro Woche, in der der Umwandlungstag liegt, zu ermitteln.

3. Praxisanleiterzulage

3.1 Praxisanleiterzulage ab dem 1. Januar 2023

Die neue Zulage für Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter wird ab dem 1. Januar 2023 in einer neuen Hochziffer 1 geregelt. Die Hochziffer wird bei den Entgeltgruppen S 7, S 8a, S 8b, S 9, S 10, S 11a, S 13, S 15 Fallgruppen 8 bis 12, S 16 Fallgruppen 5 bis 10, S 17 Fallgruppen 4; 10 bis 13 und S 18 Fallgruppen 5 bis 7 ergänzt.

Die Höhe beträgt 70 Euro monatlich und wird für die Praxisanleitung in der Ausbildung von Erziehern, Kinderpflegerinnen, Sozialassistenten, Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerziehungspflegehelfern gezahlt. Voraussetzung für einen Anspruch auf die Zulage ist, dass die Praxisanleitung einen zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent der Gesamttätigkeit ausmacht. Zur Beurteilung des zeitlichen Anteils sollte eine repräsentativer Zeitraum festgelegt werden. Hier dürfte sich eine kalendervierteljährliche Betrachtung anbieten.

Die Zulage umfasst ausschließlich die genannten praxisintegrierten Ausbildungen, bei denen die Praxisanleitung ein wesentliches Ausbildungselement darstellt. Andere Ausbildungen, in denen Praxisanleitung stattfindet, sind derzeit nicht explizit geregelt.

3.2 Einmalzahlung

Auch hier wird anstelle der Rückwirkung zum 1. Juli 2022 eine Einmalzahlung bis zum 31. März 2023 ausgezahlt. Die Höhe beträgt 490 Euro. Anspruchsberechtigt sind die Mitarbeitenden, die in den Monaten Juli bis Dezember 2022 Anspruch auf die Praxisanleiterzulage gehabt hätten.

Bezüglich der Kürzung bei Teilzeitbeschäftigten, der Kürzung für Monate ohne Anspruch auf Dienstbezüge und auf die Praxisanleiterzulage sowie die Definition von Dienstbezügen im Sinne der Norm sei auf die Ausführungen zur Einmalzahlung gemäß § 12b Anlage 33 AVR verwiesen.

4. Wohn- und Werkstattzulage

4.1 Zulage ab dem 1. Januar 2023

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 wird die Heim- und Werkstattzulage zur Wohn- und Werkstattzulage. Dies bedeutet eine inhaltliche Erweiterung der Heimzulage auf die Tätigkeit in näher bezeichneten modernen Wohnformen. Dabei bleiben Heime im Sinne der Heimzulage weiterhin umfasst. Ergänzt werden insbesondere die Tätigkeiten in der ambulant unterstützten Einzel- oder Gruppenbetreuung, wenn diese als Präsenzleistung durchgängig für 24 Stunden täglich erfolgt. Der Einsatz in ambulanten Betreuungsangeboten muss „dienstplanmäßig“ erfolgen. Eine lediglich punktuelle Betreuung im Sinne einer aufsuchenden Hilfe ist nicht umfasst.

Folglich bleiben die Mitarbeitenden, die bisher die Heimzulage erhielten, weiterhin umfasst. Es können aber Ansprüche Mitarbeitender in neuen (ambulanten) Wohnformen entstehen.

Des Weiteren werden die bereits enthaltenen Eurowerte erhöht: Sofern in den genannten Wohnformen der Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungsbedarf überwiegt, erhalten diese nun 100,00 Euro statt der bisherigen 61,36 Euro. Überwiegt der Anteil nicht (weniger als 50 Prozent), beträgt die Zulagenhöhe 50,00 Euro statt der bisherigen 30,68 Euro.

Die Werkstattzulage wird von 40,90 Euro auf 65,00 Euro erhöht.

4.2 Einmalzahlung

Auch bezüglich der Wohn- und Werkstattzulage wurde statt der Rückwirkung eine Einmalzahlung vereinbart: Mitarbeitende, die in den Monaten Juli bis Dezember 2022 Anspruch auf die Wohn- oder Werkstattzulage gehabt hätten, erhalten je nach Zulagenanspruch eine Einmalzahlung in Höhe von 270,00 Euro, 135,00 Euro oder 170,00 Euro, die auch hier bis zum 31. März 2023 auszuzahlen ist.

Bezüglich der Kürzung bei Teilzeitbeschäftigten, der Kürzung für Monate ohne Anspruch auf Dienstbezüge und auf die Praxisanleiterzulage sowie die Definition von Dienstbezügen im Sinne der Norm sei auf die Ausführungen zur Einmalzahlung gemäß § 12b Anlage 33 AVR verwiesen.

Ausblick

Die restlichen Punkte, also die im öffentlichen Dienst beschlossenen Änderungen bei den Tätigkeitsmerkmalen, die Ergänzung/Änderung von weiteren Hochziffern sowie die erst ab Oktober 2024 in Kraft tretenden Regelungen (Stufenlaufzeit S 8b, neue Tabellenwerte S 9) sollen im Dezember 2022 in der Bundeskommission beschlossen werden. Beschlusstexte zur entsprechenden Umsetzung dieser Änderungen im Bereich der AVR werden in der Verhandlungsgruppe SuE vorbereitet. Die Verhandlungsgruppe trifft sich am 23. November 2022 per Video sowie am 7. Dezember 2022 direkt vor der Sitzung der Bundeskommission in Präsenz.  

Klar ist beiden Seiten, dass diese Änderungen frühestens zum 1. Januar 2023 in Kraft treten können. Sollte sich im Dezember abzeichnen, dass es noch zu klärende Detailfragen gibt, könnten diese in einen Ausschuss Anlage 33 verwiesen werden.

Kommentierter Beschluss