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Glossar

Die wichtigsten Begriffe zum Nachschlagen.

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Vermittlungs­verfahren

Anträge, die nicht die erforderliche Mehrheit erhalten, können an einen Vermittlungsausschuss weitergereicht werden. Dieser erarbeitet einen Vorschlag, dem die Kommission zustimmen oder den sie ablehnen kann.

Ein erweiterter Vermittlungsausschuss kann anschließend von jeder Seite angerufen werden. Dieser kann sogar einen Spruch fällen, der den nicht zustande gekommenen Kommissionsbeschluss ersetzt – sofern sich die Kommission danach nicht mit der Mehrheit ihrer Mitglieder auf einen eigenen Beschluss einigt. Durch diese "Zwangsschlichtung" werden Ergebnisse auch ohne Streik und Aussperrung erzielt.