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Glossar

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Aufgabe der Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Cartiasverbandes (AK) ist es, die AVR zu erarbeiten und fortzuentwickeln. Die AK setzt sich zusammen aus 28 Vertretern der Dienstgeber- und 28 Vertretern der Dienstnehmerseite. Dazu können bei Beteiligung der Gewerkschaften weitere Sitze kommen und entsprechende Ausgleichssitze auf Dienstgeberseite, damit die Parität gewahrt bleibt.

Die Arbeitsrechtliche Kommission (AK) ist zuständig für die Gestaltung des kirchlichen Arbeitsvertragsrechts, das für die mehr als 25.000 Einrichtungen und Dienste der Caritas gilt. Diesen Auftrag erfüllt sie auf Basis einer eigenen Ordnung, die von der Delegiertenversammlung des Deutschen Caritasverbandes beschlossen wurde.

In allen Kommissionen sitzen gleich viele Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiter- und der Dienstgeberseite.

In jedem Diözesan-Caritasverband werden nach einer Ordnung die Vertreterinnen und Vertreter beider Seiten gewählt. Zudem haben mitwirkungsberechtigte Gewerkschaften eigene Vertreterinnen und Vertreter in die Arbeitsrechtliche Kommission entsandt. Zur Ausübung ihrer Aufgaben sind die gewählten Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt. Außerdem verfügen beide Seiten über eigene Geschäftsstellen mit eigenen hauptberuflichen Beraterinnen und Beratern, die sie fachlich unterstützen.

Beschlüsse zur Änderung der Arbeitsbedingungen können nur mit einer Dreiviertelmehrheit der Mitglieder jeder Kommission gefasst werden.

Die Arbeitsrechtliche Kommission besteht aus einer Bundeskommission und aus sechs Regionalkommissionen. Sie hat einen Vorsitzenden und wird von Leitungsausschüssen beider Seiten geleitet. Die Bundeskommission ist örtlich und sachlich bundesweit umfassend zuständig mit Ausnahme der Bereiche, die ausschließlich den Regionalkommissionen zugewiesen sind. Die Regionalkommissionen sind örtlich zuständig für die Einrichtungen der nachfolgend genannten Regionen. Sie sind sachlich zuständig für die Höhe aller Vergütungsbestandteile, den Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit und den Umfang des Erholungsurlaubs; dabei haben sie bestimmte Bandbreiten einzuhalten. Sie umfassen die folgenden Regionen mit folgender Zusammensetzung:

  • Region Nord: Bistümer Hildesheim, Osnabrück und Offizialatsbezirk Oldenburg; insgesamt 12 Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeitenden und der Dienstgeber
  • Region Ost: (Erz-)Bistümer Berlin, Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz, Hamburg und Magdeburg; insgesamt 24 Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeitenden und der Dienstgeber
  • Region Nordrhein-Westfalen: (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Paderborn und Münster (ohne den Offizialatsbezirk Oldenburg); insgesamt 20 Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeitenden und der Dienstgeber
  • Region Mitte: Bistümer Fulda, Limburg, Mainz, Speyer und Trier; insgesamt 20 Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeitenden und der Dienstgeber
  • Region Baden-Württemberg: Erzbistum Freiburg und Bistum Rottenburg-Stuttgart; insgesamt 12 Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeitenden und der Dienstgeber
  • Region Bayern: (Erz-)Bistümer Augsburg, Bamberg, Eichstätt, München und Freising, Passau, Regensburg und Würzburg; insgesamt 28 Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeitenden und der Dienstgeber

zum Aufbau der Arbeitsrechlichen Kommission und den Akteuren auf Dienstgeberseite

Die Caritas hat ein eigenes Tarifwerk entwickelt, in dem die Arbeitsbedingungen geregelt sind. Die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) werden von der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes erarbeitet und beschlossen.

Die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes – kurz AVR – regeln die Rechte und Pflichten der etwa 700.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie des Dienstgebers in den bundesweit über 25.000 Einrichtungen und Diensten der Caritas.

Die AVR legen die Arbeitsbedingungen verbindlich fest. Sie enthalten unter anderem Bestimmungen über die Höhe der Entgelte und die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit, über den Umfang des Erholungsurlaubs und über die Absicherung im Krankheitsfall. Die Mitarbeitenden haben einen Anspruch auf die darin beschriebenen Leistungen. Bei den AVR handelt es sich nicht um einen Tarifvertrag im klassischen Sinne. Für ihr Zustandekommen und ihre Anwendung gelten die Besonderheiten des kirchlichen Arbeitsrechts. Sie werden durch schriftliche Bezugnahme Bestandteil des Arbeitsvertrages.

Alle Regelungen der AVR werden von der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes (AK) beschlossen. In diesem Gremium haben Mitarbeitende und Dienstgeber gleich viele Vertreterinnen und Vertreter. Beschlüsse zur Änderung der AVR brauchen eine Dreiviertelmehrheit.

Hintergrund ist das christliche Selbstverständnis der Caritas, sich für Menschen in Not einzusetzen. Diesen Auftrag erfüllen Mitarbeitende und Dienstgeber, wenn sie sich gemeinsam dafür verantwortlich fühlen und partnerschaftlich miteinander umgehen. Deshalb passen Arbeitskämpfe mit Aussperrungen und Streiks (Zweiter Weg) ebenso wenig zum Selbstverständnis des kirchlichen Dienstes wie das einseitige Festlegen von Arbeitsbedingungen durch die Leitung (Erster Weg). Interessengegensätze zwischen Mitarbeitenden und Dienstgebern werden anderweitig ausgeglichen.

Das Tarifwerk der Caritas ist in autorisierter Fassung online frei verfügbar

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