Bericht zur Sitzung der Bundeskommission am 08.12.2022
Im Mittelpunkt der Dezembersitzung der Bundeskommission in Fulda standen Verhandlungen zum Teil 2 der Tarifrunde im Sozial- und Erziehungsdienst sowie zur allgemeinen Tarifrunde 2023. Nach intensiven Verhandlungen hat die AK eine Inflationsausgleichsprämie für alle Mitarbeitenden der Caritas beschlossen. Als weiterer Teil der Tarifrunde wurde ein Beschluss zur Verlängerung des Zugangs zur Altersteilzeit gefasst.
Weitere Beschlüsse wurden zu den Themen elektronischer Arbeitsunfähigkeitsnachweis, Anpassung Anlage 7 an das MT-Berufe-Gesetz und Betreuungskräfte VG 10 Anlage 2 AVR gefasst.
Zudem hat die Bundeskommission den Regionalkommissionen Baden-Württemberg und Ost die Kompetenz zur Festlegung der Fälligkeit der Einmalzahlung und des Auszahlungszeitraums der Einmalzahlung nach § 12b der Anlage 33 zu den AVR übertragen.
Beschluss zur Tarifrunde 2023 Teil 1 – Inflationsausgleichsprämie und Verlängerung der Altersteilzeit
In den Jahren 2023 und 2024 erhalten Vollzeitbeschäftigte aus allen Bereichen der Caritas 3.000 Euro unter Ausschöpfung der gesetzlichen Regelung der Steuer- und Abgabenfreiheit. Auszubildende bei der Caritas werden 1.000 Euro bekommen. Nähere Informationen enthält die Beschlussanalyse auf Seite 3.
Wie schon mit Beschluss vom 25.02.2021 wurde die Möglichkeit der Wahrnehmung von Altersteilzeit verlängert. Nunmehr gilt Anlage 17a für solche Mitarbeitende, die bis zum 30.06.2024 die Voraussetzungen der Anlage 17a erfüllen und deren Altersteilzeit vor dem 01.07.2024 begonnen hat. Mit dieser Verlängerung um ein Jahr soll dem nach wie vor Bestehenden Bedarf auf Mitarbeiter- und Dienstgeberseite nach Altersteilzeit Rechnung getragen werden. Der Verlängerungszeitraum soll aber genutzt werden, um das bislang unveränderte Modell auf seine künftige Tragfähigkeit zu prüfen und gegebenenfalls grundlegendere Änderungen vorzunehmen.
Beschluss zur Tarifrunde SuE Teil 2
Mit dem zweiten Teilbeschluss wurden die bisher nicht nachvollzogenen Teile der Tarifeinigungen für den Bereich Sozial- und Erziehungsdienst zum TVöD-B/VKA auch für den Geltungsbereich der Anlage 33 zu den AVR umgesetzt.
Enthalten sind im Wesentlichen die folgenden Änderungen:
- zum Umfang der Vorbereitungs- und Qualifizierungszeiten,
- zur fachpraktischen Ausbildung als einschlägige Berufserfahrung,
- zu den Änderungen und Ergänzungen der Tätigkeitsmerkmale,
- zu den Änderungen der Stufenlaufzeiten und ab 1. Oktober 2024 und
- zu den Anpassungen der Werte der Entgeltgruppe S 9 ab 1. Oktober 2024.
Der Stundenumfang der Vorbereitungs- und Qualifikationszeit wird von 19,5 auf 30 Stunden erhöht. Zudem wurde beschlossen, dass eine fachpraktische Ausbildung stets als einschlägige Berufserfahrung gilt, unabhängig davon, ob sie im AVR-Bereich erbracht wurde oder nicht. Zudem enthält der Beschluss einige Änderungen und Ergänzungen einzelner Tätigkeitsmerkmale und Anmerkungen, die im Einzelnen dem Beschluss zu entnehmen sind.
Sofern sich für Mitarbeiter durch diese Änderungen in Anhang B der Anlage 33 Änderungen ergeben, erfolgt eine Höhergruppierung nur auf Antrag des Mitarbeiters, um mögliche Schlechterstellungen zu vermeiden. Dieser Antrag kann von Mitarbeitern, die am 31. Dezember 2022 in Anlage 33 eingruppiert sind, bis zum 30. Juni 2023 gestellt werden und wirkt bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Höhergruppierung, in Anlehnung an das Inkrafttreten der Regelungen im öffentlichen Dienst, auf den 1. Juli 2022 zurück. Über den Antrag ist dabei unter Zugrundelegung der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Regelungen zu entscheiden.
Die Änderungen zu den Stufenlaufzeiten und die damit zusammenhängenden Anpassungen der Werte der Entgeltgruppe S 9 gelten erst ab dem 1. Oktober 2024.
Elektronischer Arbeitsunfähigkeitsnachweis – Anpassung in Anlage 1 Abschnitt XIIa AVR
Am 01.01.2023 tritt nach zweimaliger Verschiebung die mit dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz vorgesehene Änderung zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch die sog. „elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ (eAU) in § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetz und den Datenübermittlungsvorschriften nach den SGB in Kraft. Für gesetzlich Versicherte wird danach der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch die schriftliche ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) durch eine Verpflichtung des Mitarbeiters ersetzt, die Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen zu lassen. Der Dienstgeber muss den entsprechenden Nachweis dann elektronisch bei der Krankenkasse abholen. Abschnitt XIIa der Anlage 1 wurde nun durch Hinzufügung einer Anmerkung an die neue Rechtslage angepasst, die diese veränderte Nachweispflicht für gesetzlich Versicherte nun ebenfalls vorsieht. Hinsichtlich der Zeitpunkte gelten für die neue Feststellungspflicht zur eAU dieselben Zeitpunkte wie für die bisherige AUB. Auch für die eAU gilt, dass sie nach den AVR nur im Einzelfall früher verlangt werden kann. Für nicht gesetzlich Versicherte oder für die Fälle, in denen kein zugelassener Kassenarzt die Arbeitsunfähigkeit bestätigt, verbleibt es bei den bisherigen Regelungen.
Anpassung Anlage 7 an das MT-Berufe-Gesetz
Für die bisher im MTA-Gesetz geregelten Berufe tritt am 01.01.2023 das MT-Berufe-Gesetz (MTBG) mit der dazugehörigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung in Kraft. dies beinhaltet auch abgewandelte Berufsbezeichnungen. In Abschnitt D des Teils II. der neuen Anlage 7 war diese neue Gesetzeslage noch nicht berücksichtigt. Diese Ausbildungen wurden nunmehr in den Anwendungsbereich des § 1 dieses Abschnittes zusätzlich aufgenommen. Für sie gelten damit die bisher auch für die MTA-Berufe geltenden Ausbildungsbedingungen. Die bisherigen MTA-Berufe verbleiben noch im Anwendungsbereich des Abschnittes, da die Ausbildung nach dem alten Recht noch bis zum 31.12.2022 begonnen werden kann.
Betreuungskräfte VG 10 Anlage 2 AVR – Ergänzung der Anmerkung Ziffer 148
Durch einen Ergänzungsbeschluss wurde durch die Bundeskommission jetzt klargestellt, dass die neue Hochziffer 148, die mit Beschluss vom 20. Oktober in der Anlage 2 in den Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen neu hinzugefügt wurde, nicht nur für Neueinstellungen ab dem 01.11.2022, sondern auch für Bestandsmitarbeitende gilt, die die Stufe 4 noch nicht erreicht haben. Für alle ist gleichermaßen die Stufe 4 die Eingangsstufe.
Verlängerung des Zugangs zur Altersteilzeit - Anlage 17a AVR
Wie schon mit Beschluss vom 25.02.2021 wurde die Möglichkeit der Wahrnehmung von Altersteilzeit verlängert. Nunmehr gilt Anlage 17a für solche Mitarbeiter, die bis zum 30.06.2024 die Voraussetzungen der Anlage 17a erfüllen und deren Altersteilzeit vor dem 01.07.2024 begonnen hat. Mit dieser Verlängerung um ein Jahr soll dem nach wie vor Bestehenden Bedarf auf Mitarbeiter- und Dienstgeberseite nach Altersteilzeit Rechnung getragen werden. Der Verlängerungszeitraum soll aber genutzt werden, um das bislang ungeänderte Modell auf seine künftige Tragfähigkeit zu prüfen und ggf. grundlegendere Änderungen vorzunehmen.
Antrag der RK Baden-Württemberg und der RK Ost zur Kompetenzübertragung: Fälligkeit der Einmalzahlung Anlage 33 zu den AVR
Zugestimmt hat die Bundeskommission auch einem Antrag der Regionalkommission Baden-Württemberg und der RK Ost auf Übertragung der Kompetenz zur Festlegung der Fälligkeit und des Auszahlungszeitraums der Einmalzahlung nach § 12b der Anlage 33 zu den AVR (Ziffer I.3. des Beschlusses der Bundeskommission vom 20. Oktober 2022). Damit wird der Regionalkommission Baden Württemberg die Möglichkeit eröffnet den Zeitpunkt der Fälligkeit und den Auszahlungszeitraum insoweit festlegen zu können, dass die Einmalzahlung ab dem 1. Januar 2023 fällig wird und spätestens bis zum 31. März 2023 auszuzahlen ist. Vor dem 1. Januar 2023 erfolgte Auszahlungen werden darauf angerechnet. Die Regionalkommission Ost hatte diesen Beschluss bereits am 03.November unter der Bedingung gefasst, dass die Kompetenz übertragen wird, so dass der bedingte Beschluss jetzt ebenfalls wirksam wird.
Bericht aus der BK
- Tarifrunde Sozial- und Erziehungsdienst