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Umsetzung der EU-Hinweisgeber-Richtlinie mit FAQ für Caritas-Dienstgeber

Der Bundesrat hat dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) am 12. Mai 2023 zugestimmt. Es wurde am 2. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 2. Juli 2023 in Kraft.

Der Weg zur Umsetzung der EU-Hinweisgeber-Richtlinie auf nationaler Ebene war lang: Der Bundestag hatte das HinSchG in seiner ursprünglichen Version bereits am 16. Dezember 2022 verabschiedet. Das Inkrafttreten scheiterte jedoch an der nicht erfolgten Zustimmung des Bundesrats am 10. Februar 2023. Am 30. März 2023 sollte eigentlich eine leicht abweichende Fassung im Bundestag beschlossen werden. Der Tagesordnungspunkt wurde jedoch kurzfristig vertagt.

Nachdem die Bundesregierung am 5. April 2023 beschlossen hatte, ein Vermittlungsverfahren zu verlangen, haben Vertreterinnen und Vertreter von Bundestag und Bundesrat im Vermittlungsausschuss nun Kompromisse zur Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen zum Hinweisgeberschutz gefunden.

Diesem Kompromissvorschlag hat der Bundestag am 11. Mai 2023 zugestimmt, am 12. Mai 2023 folgte die Zustimmung des Bundesrats. Damit wurde die EU-Hinweisgeber-Richtlinie nun mit fast eineinhalb Jahren Verspätung umgesetzt.

Mit dem Gesetz soll die EU-Richtlinie 2019/1937 zum Schutz von Whistleblowern in deutsches Recht umgesetzt werden. Das HinSchG will einen umfassenden Schutz von Personen sicherstellen, die in ihrem beruflichen Umfeld Informationen über Rechtsverstöße erlangen und diese melden.

Ab Inkrafttreten (am 2. Juli 2023) müssen Arbeitgeber ab 250 Beschäftigten nach dem Gesetz sichere interne Hinweisgebersysteme (Meldestellen) einrichten und betreiben, an die sich die Beschäftigten wenden können. Arbeitgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten bekommen für die Einrichtung dieser Meldestellen eine Umsetzungsfrist bis zum 17. Dezember 2023. Sie können mit anderen Arbeitgebern dieser Größe zusammen eine gemeinsame Meldestelle einrichten und betreiben. Eine interne Meldestelle kann eingerichtet werden, indem eine bei einem Arbeitgeber beschäftigte Person mit den Aufgaben der internen Meldestelle betraut wird. Das Gesetz sieht auch externe Meldestellen vor.

Hinweisgeber werden frei wählen können, ob sie sich an die interne oder eine externe Meldestelle wenden. Aufgrund des Kompromissvorschlags des Vermittlungsausschusses sollten Hinweisgebende jedoch die interne gegenüber der externen Meldestelle bevorzugen, wenn intern wirksam gegen die gemeldeten Verstöße vorgegangen werden kann. Meldungen von Verstößen selbst sollen vom Anwendungsbereich des HinSchG nur noch dann umfasst sein, wenn sie in einem beruflichen Kontext stehen – sich also auf den Arbeitgeber oder eine vergleichbare Stelle beziehen.

Hinweisgeber müssen nach dem Gesetz die Möglichkeit erhalten, ihre Hinweise mündlich (zum Beispiel telefonisch), in Textform oder auf Wunsch auch persönlich abgeben zu können. Auch anonymen Hinweisen sollte nachgegangen werden. Eine Pflicht zur Ermöglichung und Bearbeitung anonymer Meldungen ist in dem nun beschlossenen Kompromissvorschlag nicht mehr enthalten.

Wird ein Hinweis abgegeben, muss die interne Meldestelle der hinweisgebenden Person den Eingang der Meldung spätestens nach sieben Tagen bestätigen. Innerhalb von drei Monaten nach dieser Bestätigung gibt die interne Meldestelle dem Hinweisgeber eine Rückmeldung, die die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Maßnahmen sowie die Gründe für diese umfasst. Dies gilt nur insoweit, als dadurch interne Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Person, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.

Personen, die den Hinweisgeber nach einer Meldung im Zusammenhang mit dessen beruflicher Tätigkeit benachteiligen, müssen beweisen, dass die Benachteiligung hinreichend gerechtfertigt ist oder nicht auf der Meldung beruht. Dies gilt dann, wenn der Hinweisgebende sich auf einen entsprechenden Zusammenhang geltend machen. Gelingt der Beweis nicht, können Schadensersatzansprüche entstehen.

Wird gegen die wesentlichen Vorgaben des HinSchG verstoßen, also wird etwa keine interne Meldestelle eingerichtet oder werden Repressalien gegen Hinweisgebende ergriffen, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Maximalhöhe beträgt dabei 50.000 Euro statt der ursprünglich geplanten 100.000 Euro.

Das Gesetz wird nun zur Unterzeichnung vorgelegt und anschließend im Amtsblatt verkündet. Nach dem Kompromissvorschlag sollen die Regelungen des HinSchG weit überwiegend einen Monat nach Verkündung in Kraft treten.

Das HinSchG wurde am 2. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 2. Juli 2023 in Kraft.

Die die wichtigsten Fragen, die sich bei Dienstgebern im AVR-Bereich im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des HinSchG ergeben, werden im FAQ beantwortet.

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