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Sonderleistungen nach § 150c SGB XI für Beschäftigte mit Koordinierungsaufgaben sind im Jahr 2022 steuerfrei

Bis zum 31.05.2023 sind die Sonderleistungen steuer- und beitragsfrei.

Nach § 150c Abs. 1 SGB XI i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 6 IfSG haben zugelassene voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis einschließlich 7. April 2023 eine oder mehrere Personen zur Sicherstellung der im Zusammenhang mit dem Coronavirus stehenden Regelungen zum Infektionsschutz sowie zur Koordinierung entsprechender Maßnahmen und Verfahren gegenüber der zuständigen Pflegekasse zu melden (sogenannte Koordinierungspersonen). Die Meldung hat bis zum 31. Oktober 2022 zu erfolgen (§ 150c Absatz 4 Satz 3 SGB XI).

Für ihre Aufgabe als Koordinierungsperson erhalten die Benannten von der zuständigen Pflegekasse eine monatliche Sonderleistung, deren Höhe sich nach der Anzahl an Plätzen in der jeweiligen Pflegeeinrichtung sowie danach bemisst, wie viele Koordinierungspersonen benannt sind (§ 150c Abs.1 Satz 1 und 2 SGB XI). Es handelt sich hierbei um Lohn und Gehalt, das entsprechend von den Pflegeeinrichtungen in der Kontengruppe 60 der Pflege-Buchführungsverordnung (PBV) zu erfassen ist.

Die Sonderleistungen für Koordinierungspersonen beträgt je Pflegeeinrichtung und Monat insgesamt

  • bei Pflegeeinrichtungen mit bis zu 40 Plätzen 500 Euro
  • bei Pflegeeinrichtungen mit 41 bis zu 80 Plätzen 750 Euro
  • bei Pflegeeinrichtungen mit mehr als 80 Plätzen 1000 Euro

Sofern mehrere Koordinierungspersonen der zuständigen Pflegekasse gemeldet wurden, ist die Sonderleistung von der jeweiligen Pflegeeinrichtung entsprechend aufzuteilen (vgl. § 150c Absatz 3 SGB XI).

Zusätzlich erhalten die Einrichtungen einen von der Platzzahl unabhängigen Förderbetrag in Höhe von 250 EUR. Hierbei handelt es sich um einen Betriebskostenzuschuss, der in der Kontengruppe 44 nach PBV zu erfassen ist.

Die Auszahlung der Sonderleistung und des Förderbetrags hat im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. April 2023 zu erfolgen (vgl. § 150c Absatz 1 und 6 SGB XI).

Die Landesverbände der Pflegekassen haben hierzu entsprechende Verfahrensregelungen abgestimmt, um eine sachgerechte Prüfung und ggf. Rückforderung der Sonderleistungen zu gewährleisten (vgl. Verfahrensbeschreibung der Landesverbände über die Auszahlung der Sonderleistungen und Förderbeträge nach § 150c SGB XI).

Sonderleistungen sind bis Ende Mai 2023 steuer- und sozialversicherungsfrei

Soweit die Sonderleistungen bis zum 31. Dezember 2022 ausgezahlt werden, sind sie gem. § 3 Nr. 11b EStG im Rahmen der Corona-Bonuszahlungen - vergleichbar zum Pflegebonus nach § 150a SGB XI - bis zu einem Betrag von 4.500 EUR steuerbefreit.

Weiterhin müssen bis zum 31. Dezember 2022 keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden (vgl. § 3 Nr. 11b EstG i.V.m. der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) ).

Das Jahressteuergesetz 2022 sieht vor, dass die Sonderleistungen über den 31. Dezember 2022 hinaus auch bis zum 31. Mai 2023 steuerfrei bleiben.

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen zu diesem Themenfeld können den FAQ (Stand 02.11.2022) des Verbands der Ersatzkassen (VDEK) entnommen werden.

Auf der Homepage des GKV-Spitzenverbands sind zusätzlich weitere Informationen zum Verfahrensablauf und die dafür notwendigen Dokumente sowie Anträge hinterlegt.

Gesetzgebung

Autor/-in: Nicolas Alexandre

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