Kommentierung – Beschlüsse der BK 03/2024 vom 10. Oktober 2024
I. Neue Zulagen für Leitungskräfte von Rettungswachen, Anlage 2e AVR Caritas
Dieser Beschluss betrifft
- die Vergütungsgruppe 5c, Ziffer 1 (Rettungsassistenten/Notfallsanitäter als Leiter einer Rettungswache),
- die Vergütungsgruppe 5b, Ziffer 1 (Rettungsassistenten/Notfallsanitäter als Leiter einer Rettungswache, denen mindestens 20 Mitarbeiter durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind) und
- die Vergütungsgruppe 4b, Ziffer 1 (Rettungsassistenten/Notfallsanitäter als Leiter einer Rettungswache, denen mindestens 40 Mitarbeiter durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind).
Bislang gehörte zur Eingruppierung in allen drei hier genannten Vergütungsgruppen eine sogenannte Vergütungsgruppenzulage zwischen 100,00 Euro und 160,00 Euro pro Monat (AVR Caritas, Anlage 2e, Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 4b bis 8, II, Ziffer 11). Mit dem oben genannten Beschluss werden die Vergütungsgruppenzulagen jeweils in „Zulage“ umbenannt und für alle drei Vergütungsgruppen einheitlich auf 500,00 Euro erhöht.
Die Erhöhung der Zulage für die drei Vergütungsgruppen für Leitungskräfte wird die Attraktivität von Leitungstätigkeiten im Rettungsdienst weiter stärken. Darüber hinaus korrespondiert die Erhöhung dieser Zulagen mit der Einführung der sogenannten Notfallsanitäterzulage – also der Zulage für Notfallsanitäter, die in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 4 Anlage 2e AVR Caritas eingruppiert sind. Die Notfallsanitäterzulage war von der Bundeskommission auf ihrer Junisitzung beschlossen worden. Mit der Einführung dieser Zulage hat die Bundeskommission die Bedeutung des Notfallsanitäterberufs unterstrichen, die sich beispielsweise daran zeigt, dass der Einsatz von Notfallsanitätern in verschiedenen Bundesländern zwingend vorgeschrieben ist. Die nun beschlossene Erhöhung der Zulagen für Leitungskräfte in Rettungswachen hebt deren Vergütung nun soweit an, dass dadurch wieder ein gewisser Abstand zwischen einem Notfallsanitäter ohne Leitungstätigkeiten und einem Notfallsanitäter mit Leitungstätigkeiten hergestellt wird, auch wenn der leitende Notfallsanitäter keinen Anspruch auf die Notfallsanitäterzulage hat.
Da die Bundeskommission bei Zulagen nur das Recht hat, mittlere Werte zu verabschieden, ist es nun Sache der Regionalkommissionen, die endgültigen Werte der Zulagen für Leitungskräfte festzulegen, wobei die Regionalkommissionen um bis zu 20 Prozent vom mittleren Wert nach unten oder oben abweichen dürfen. Alle Regionalkommissionen haben die Zulagen für Leitungskräfte in Rettungswachen in unveränderter Höhe bestätigt.
II. Verlängerung von befristeten Regelungen
Der Beschluss betrifft die Verlängerung zweier verschiedener Befristungsregelungen:
- einerseits war bislang die Eingruppierung von Betreuungskräften in der ambulanten und stationären Altenpflege (Vergütungsgruppe 10 Ziffer 18 und 19 Anlage 2 AVR Caritas) sowie die dazugehörige Zulage in Höhe von 133,80 Euro bis zum 31. Dezember 2024 befristet (die Befristung ergibt sich aus AVR Caritas, Anlage 2, Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1-2, II, Ziffer 146 und 150);
- anderseits war bislang an verschiedenen Stellen in den AVR festgelegt, dass Absolventen von Studiengängen auch bei noch nicht erfolgter Akkreditierung ihrer Studiengänge in die entsprechenden Vergütungsgruppen für (Fach)Hochschulabsolventen eingruppiert werden konnten. Auch die verschiedenen Befreiungstatbestände vom Akkreditierungserfordernis waren bis zum 31. Dezember 2024 befristet.
Die Verlängerung der Befristung der Eingruppierungsregelungen für Betreuungskräfte und die dazugehörende Zulage (Ziffern 3 und 4 des Beschlusses) war notwendig geworden, weil diese am 31. Dezember 2024 ausgelaufen wäre. Grund der Befristung war, dass Betreuungskräfte in der stationären und ambulanten Altenpflege zwar einerseits unter die Regelungen des sogenannten Pflegemindestlohns fallen, andererseits aber keine originären Pflegeleistungen erbringen. Damit könnten Betreuungskräfte sowohl (wie geschehen) in die Vergütungsgruppen der Anlage 2 AVR Caritas eingruppiert werden als auch in die Entgeltgruppen für Pflegekräfte der Anlage 32 AVR Caritas. Bei der erstmaligen Eingruppierung dieser Berufsgruppe hatte sich die Bundeskommission auf eine Eingruppierung in Anlage 2 AVR Caritas verständigt, diese Eingruppierung aber befristet, um die weitere Entwicklung des Pflegemindestlohns abzuwarten. Als nun über eine Neuregelung der Eingruppierung zu entscheiden war, musste die Bundeskommission aber auch berücksichtigen, dass mittlerweile über eine umfassende Reform der AVR verhandelt wird. Vor dem Hintergrund dieses Reformprozesses entschied sich die Bundeskommission zur Verlängerung der bestehenden Regelungen (Eingruppierung in Anlage 2 AVR Caritas und Zulage) für weitere zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2026. Diese Verlängerung gibt der Bundeskommission die Möglichkeit, die Eingruppierung von Betreuungskräften im Rahmen des Reformprozesses gegebenenfalls vollkommen neu zu regeln.
Auch bei der Weiterführung der Zulage für Betreuungskräfte in Höhe von 133,80 Euro hatten die Regionalkommissionen das Recht zur abschließenden Entscheidung. Alle Regionalkommissionen haben die von der Bundeskommission beschlossene Zulage unverändert bestätigt.
Der weitere Beschlussinhalt betrifft die Verlängerung der Befristungsregelungen, die die Akkreditierung von Studiengängen behandelt (Ziffern 1 und 2 sowie 5 bis 9 des Beschlusses). Die bisherige Befristung der Befreiung vom Akkreditierungserfordernis von Studiengängen erklärt sich daraus, dass zum Zeitpunkt der letzten Eingruppierungsvereinbarung von (Fach)Hochschulabsolventen verschiedene Studiengänge noch nicht akkreditiert waren. Um zu verhindern, dass Absolventen mit akademischem Hintergrund, deren Studiengänge noch nicht akkreditiert waren, nicht in die für sie vorhergesehenen Vergütungsgruppen eingruppiert werden konnten, wurde das Akkreditierungserfordernis bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt. Mittlerweile dürften sämtliche Studiengänge in Deutschland akkreditiert sein, sodass man die Regelungen zur Befreiung vom Akkreditierungserfordernis hätte auslaufen lassen können; da aber Hinweise auf ein oder zwei Studiengänge vorlagen, die noch nicht akkreditiert sind, hat sich die Bundeskommission zur Verlängerung aller entsprechenden Befreiungstatbestände um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2026 geeinigt.
Kommentierter Beschluss
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