Kommentierung – Beschlüsse der BK 2/2025 vom 5. Juni 2025
Inhalt
I. Tarifrunde Ärzte 2024 bis 2026
II. Tarifrunde 2025 – Teil 1
III. Verlängerung der Befristung der Abschnitte F und G des Teils II. Anlage 7 AVR Caritas
IV. Verlängerung der Befristung des Abschnittes I des Teils II. Anlage 7 zu den AVR Caritas
V. Änderungen in Anlagen 1 und 33 zu den AVR Caritas
VI. Änderungen in der Anlage 33 zu den AVR Caritas
VII. Änderung Anmerkungen 30 und 31 Anhang B der Anlage 33 AVR Caritas
VIII. Verlängerungen und Befristungen von Kompetenzübertragungen an die Regionalkommission Bayern (Regelung der Vergütung für Berufspraktikantinnen und -praktikanten innerhalb der Ausbildung / Fortbildung zum Betriebswirt, zur Betriebswirtin für Ernährung und Versorgungsmanagement)
IX. Verlängerungen und Befristungen von Kompetenzübertragungen an die Regionalkommission Bayern (Regelung des Berufspraktikums „Pädagogische Fachkraft für Grundschulkindbetreuung“ und die Eingruppierung dieser Fachkräfte)
X. Verlängerungen und Befristungen von Kompetenzübertragungen an die Regionalkommission Bayern (Regelung des Berufspraktikums „Pädagogische Fachkraft für Grundschulkindbetreuung“ und die Eingruppierung dieser Fachkräfte)
XI. Verlängerungen und Befristungen von Kompetenzübertragungen an die Regionalkommission Bayern (Regelung zur Tarifierung des Sozialpädagogischen Einführungsjahres (SEJ) innerhalb der Erzieherausbildung)
XII. Aufforderungsbeschluss der Regionalkommission Mitte Verlängerung der Frist zur Kompetenzübertragung „§ 2 Abs. 1 der Anlage 20 AVR Caritas“ auf die Regionalkommissionen
I. Tarifrunde Ärzte 2024 bis 2026
Ausgangspunkt der Verhandlungen zur Anlage 30 war auf Grund der Forderungen der Mitarbeiterseite die Tarifeinigung zwischen den kommunalen Arbeitgebern und dem Marburger Bund (MB) aus Februar 2025. Diese Einigung enthält folgende Punkte:
1. Juli 2024: Erhöhung der Tabellenentgelte für Ärzte um 4,0 Prozent
1. Juli 2025: Arbeitszeiten ab 20 Uhr gelten als Nachtarbeit | 20,0 Prozent Nachtzuschlag | Erhöhung der Wechselschichtzulage auf 315,00 Euro | Erhöhung der Schichtzulage auf 210,00 Euro
1. Aug. 2025: Erhöhung der Tabellenentgelte um weitere 2,0 Prozent
1. Jan. 2026: Erhöhung der Schichtzulage auf 315,00 Euro
1. Juni 2026: Erhöhung der Tabellenentgelte um weitere 2,0 Prozent
Die Mitarbeiterseite forderte eine wertgleiche Übernahme des MB-Abschlusses für die Ärzte in Caritas-Krankenhäusern, was zum Beispiel auch bedeutet hätte, die oben genannten Entgelterhöhungen zeitlich verspätet zu übernehmen, jedoch mit einer finanziellen Kompensation für die vorausgegangenen Zeiten ohne Erhöhungen.
Die Dienstgeberseite lehnte eine wertgleiche Übernahme des MB-Abschlusses unter Hinweis auf die mehr als angespannte finanzielle Lage der Krankenhäuser in Trägerschaft der Wohlfahrt ab. Insbesondere verwies die Dienstgeberseite immer wieder darauf, dass Caritas-Krankenhäuser, anders als kommunale Krankenhäuser, nicht die Möglichkeit haben, ihre Verluste durch kommunale Verlustausgleichzahlungen auf die Allgemeinheit abzuwälzen. Am Tag vor der BK-Sitzung einigten sich die Verhandlungsgruppen beider Seiten über eine Übernahme der Eckpunkte des MB-Abschlusses mit folgenden Prämissen:
1. Juli 2025: Erhöhung der Tabellenentgelte für Ärzte um 4,0 Prozent
1. Okt. 2025: Arbeitszeiten ab 20 Uhr gelten als Nachtarbeit | 20,0 Prozent Nachtzuschlag | Erhöhung der Wechselschichtzulage auf 315,00 Euro | Erhöhung der Schichtzulage auf 210,00 Euro
1. Dez. 2025: Erhöhung der Tabellenentgelte um weitere 2,0 Prozent
1. Jan. 2026: Erhöhung der Schichtzulage auf 315,00 Euro
1. März 2026: Erhöhung der Tabellenentgelte um weitere 2,0 Prozent
Dieser Beschluss soll der angespannten finanziellen Lage der Krankenhäuser einerseits Rechnung tragen, andererseits soll dieser Abschluss den Krankenhäusern die notwendige Planungssicherheit für die kommenden Jahre geben.
II. Tarifrunde 2025 – Teil 1
Nach intensiven Verhandlungen wurde ein erster Teilbeschluss zur Allgemeinen Tarifrunde 2025 gefasst. Mit dem Teilbeschluss wurden die Entgelterhöhungen für die Beschäftigten der Caritas beschlossen.
Die Tabellenentgelte für die Beschäftigten der Anlagen 2, 2d und 2e AVR Caritas (zum Beispiel Verwaltung und Rettungsdienst) sowie der Anlagen 31 bis 33 AVR Caritas (Pflegedienst sowie Sozial- und Erziehungsdienst) werden zum 1. Juli 2025 um 3,0 Prozent, mindestens aber 110,00 Euro und zum 1. Februar 2026 um weitere 2,8 Prozent erhöht. Die sonstigen dynamischen Vergütungsbestandteile werden zum 1. Juli 2025 um 3,11 Prozent und zum 1. Februar 2026 um 2,8 Prozent erhöht.
Zu den gleichen Terminen werden die Vergütungen für Auszubildende, Studierende und Praktikanten um jeweils 75,00 Euro erhöht.
Die Zulagen für Wechselschichtarbeit und Schichtarbeit werden zum 1. Juli 2025 erhöht und ab dem 1. Januar 2027 dynamisiert:
Für die Beschäftigten der Anlagen 31 bis 33 AVR Caritas, die in Krankenhäusern sowie in Pflege- und Betreuungseinrichtungen tätig sind, wird die Zulage für Wechselschichtarbeit von 155,00 Euro auf 250,00 Euro erhöht. Für die sonstigen Beschäftigten der Anlage 33 AVR Caritas, die nicht von den räumlichen Geltungsbereichen der Anlagen 31 und 32 AVR Caritas erfasst sind, wird die Zulage für Wechselschicht von derzeit 155,00 Euro auf 200,00 Euro erhöht. Dies sind beispielsweise in den S-Gruppen eingruppierte Beschäftigte in Beratungsdiensten, die Verwaltungen zugeordnet sind. Diese Unterscheidung ist neu und wird notwendig, da in Anlage 33 AVR Caritas kein räumlicher Geltungsbereich definiert ist. Für die Beschäftigten der Anlagen 2, 2d und 2e AVR Caritas wird die Zulage für Wechselschicht von 102,26 Euro auf 200,00 Euro (große Zulage) und von 61,36 Euro auf 120,00 Euro (kleine Zulage) erhöht.
Die Zulage für Schichtarbeit wird für die Beschäftigten der Anlagen 31 bis 33 AVR Caritas von 40,00 Euro auf 100,00 Euro und für die Beschäftigten der Anlagen 2, 2 d und 2e AVR Caritas von 46,02 Euro auf 100,00 Euro (große Zulage) und von 35,79 Euro auf 77,77 Euro (kleine Zulage) erhöht.
Die Stundenwerte für nicht ständige Schicht- und Wechselschichtarbeit in den Anlagen 31 bis 33 AVR Caritas wurden ebenfalls entsprechend erhöht. Für Schichtarbeit wurde der Wert von 0,24 Euro auf 0,59 Euro erhöht. Für Wechselschichtarbeit gilt in Anlage 31 AVR Caritas nun ein Wert von 1,49 Euro pro Stunde (bislang 0,93 Euro). Dieser Wert gilt auch für Beschäftigte der Anlage 33 AVR Caritas in Krankenhäusern. In Anlage 32 AVR Caritas wird der Wert wegen der höheren regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 0,93 Euro nur auf 1,47 Euro erhöht. Dieser Wert gilt auch für Beschäftigte der Anlage 33 AVR Caritas in Pflege- und Betreuungseinrichtungen. Für andere Beschäftigte in Anlage 33 AVR Caritas, die weder vom Geltungsbereich der Anlage 31 AVR Caritas noch von dem der Anlage 32 AVR Caritas erfasst sind, beträgt der Wert künftig 1,18 Euro.
Es wurden durch den Beschluss nur die Eurowerte angepasst. An den Anspruchsvoraussetzungen für die Schicht- und Wechselschichtarbeit hat sich nichts verändert.
Die beschlossenen mittleren Werte sind befristet bis zum 31. März 2027.
Es erfolgt außerdem eine redaktionelle Klarstellung in der Anmerkung zu § 7 Abs. 2 Satz 2 Anlage 17a AVR Caritas, dass das Wertguthaben der Beschäftigten in Altersteilzeit (Anlage 17a AVR Caritas) im ersten Schritt um 3,11 Prozent erhöht wird. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Anlage 17a AVR Caritas erhöht sich das Wertguthaben bei allgemeinen Vergütungserhöhungen in der von der Arbeitsrechtlichen Kommission jeweils festgelegten Höhe. Diese Vorgabe wird in der Anmerkung zu § 7 Abs. 2 Satz 2 Anlage 17a AVR Caritas konkretisiert, wonach sich das Wertguthaben zu dem Zeitpunkt und zu dem Vomhundertsatz erhöht, zu dem die jeweilige Regionalkommission die Werte zur Erhöhung der Vergütung bzw. Entgelte verändert. Da für den ersten Erhöhungsschritt zum 1. Juli 2025 eine Kombination aus linearer Erhöhung und Mindestbetrag zur Anwendung kommt, muss an dieser Stelle ein Wert festgelegt werden. Hierfür wird auf den Vomhundertsatz für die Erhöhung der sonstigen dynamischen Entgeltbestandteile in Höhe von 3,11 Prozent zurückgegriffen und dies in Satz 2 der Anmerkung zu § 7 Abs. 2 Satz 2 Anlage 17a AVR Caritas klargestellt (statt bisher 11,5 Prozent). Für die einheitliche Erhöhung um 2,8 Prozent im zweiten Schritt ist aufgrund des Satzes 1 der Anmerkung zu § 7 Abs. 2 Satz 2 der Anlage 17a AVR Caritas keine klarstellende Festsetzung erforderlich.
Ebenfalls rein redaktionell ist die Verlängerung der Aussetzung des Akkreditierungserfordernisses im Zusammenhang mit der Hochschulbildung bis zum 31. Dezember 2029. In den AVR Caritas ist an verschiedenen Stellen festgelegt, dass Absolventen von Studiengängen auch bei noch nicht erfolgter Akkreditierung ihrer Studiengänge in die entsprechenden Vergütungsgruppen für (Fach-)Hochschulabsolventen eingruppiert werden können. Hintergrund ist, dass bei Abschluss der Vereinbarung über die Eingruppierung von (Fach-)Hochschulabsolventen verschiedene Studiengänge noch nicht akkreditiert waren. Um zu verhindern, dass Absolventen mit akademischem Hintergrund, deren Studiengänge noch nicht akkreditiert waren, nicht in die für sie vorhergesehenen Vergütungsgruppen eingruppiert werden können, wurde das Akkreditierungserfordernis – zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2024 – ausgesetzt. Da im Zeitpunkt des Beschlusses der Bundeskommission 3/2024 vom 10. Oktober 2024 Hinweise auf Studiengänge vorlagen, die nach wie vor nicht akkreditiert waren, hatte sich die Bundeskommission zur Verlängerung aller entsprechenden Befreiungstatbestände bis zum 31. Dezember 2026 geeinigt. Diese Befristungen wurden nun nochmals bis zum 31. Dezember 2029 verlängert.
Mit dem Beschluss erhalten die Rechtsträger noch vor der Sommerpause die nötige Planungssicherheit für die Jahre 2025 und 2026.
III. Verlängerung der Befristung der Abschnitte F und G des Teils II. Anlage 7 AVR Caritas
Die Bundeskommission hat die Befristung der am 31. Juli 2025 auslaufenden Regelungen zu den dualen Studiengängen (Abschnitte F und G des Teils II der Anlage 7 AVR Caritas) um ein Jahr auf den 31. Juli 2026 verlängert. Mit der kurzen Verlängerung soll die bislang noch nicht abgeschlossene Erarbeitung einer Neuregelung ermöglicht werden, die zu einem ausgewogenen Verhältnis der Tragung von Studiengebühren, Unterbringungs- und Fahrtkosten und einer Bleibeklausel mit Rückzahlungsgrundsätzen führt. Die Verlängerung gilt für die unveränderter Fassung bis auf die Ausbildungsvergütungswerte (s.o.). Entscheiden für den Abschnitt G des Teils II. ist damit weiterhin, dass das praxisintegrierte Studium in einem vom Träger der praktischen Ausbildung vorgegebenen Studiengang erfolgt.
IV. Verlängerung der Befristung des Abschnittes I des Teils II. Anlage 7 zu den AVR Caritas
Die ebenfalls bis zum 31. Juli 2025 befristete Regelung zur praxisintegrierten Heilerziehungspflegerausbildung, die den Regionalkommissionen eine länderspezifische Anpassung der Ausbildungsvergütungen erlaubt, wurde einschließlich der damit verbundenen Kompetenzübertragung um zwei Jahre bis zum 31. Juli 2027 verlängert. Die Möglichkeit wurde bislang von den Regionalkommissionen Baden-Württemberg, Bayern und Mitte sowie mit Inkrafttreten zum 1. August 2025 von der Regionalkommission Nord wahrgenommen. Mit den mittlerweile durch diese Regionalkommissionen erfolgten Annahmen der Kompetenzübertragung gelten in deren Bereichen erfolgten Regelungen weiter.
V. Änderungen in Anlagen 1 und 33 zu den AVR Caritas
Zum einen wird Abschnitt Ic der Anlage 1 AVR Caritas (Eingruppierung bei nicht erfüllten Ausbildungsvoraussetzungen) neugefasst und in § 1 der Anlage 33 AVR Caritas wird bezüglich der nicht anzuwendenden Abschnitte von Anlage 1 AVR Caritas Abschnitt „Ic“ gestrichen.
Damit wird der Regelungstext des Abschnitts Ic der Anlage 1 AVR Caritas weiterentwickelt. Er wird an die Systematik der Eingruppierung nach Entgeltgruppen angepasst und erfasst gleichzeitig auch die Eingruppierung in die Vergütungsgruppen. Ferner findet Abschnitt Ic der Anlage 1 AVR Caritas nun auch auf die Anlage 33 AVR Caritas Anwendung. Dies entspricht dem Grundsatz, wie er bereits für die Anlagen 30, 31 und 32 AVR Caritas gilt – dort jeweils § 1 Abs. 2 Satz 2. Für die abweichende Behandlung zwischen den Anlagen bezüglich der Geltung des Abschnitts Ic der Anlage 1 AVR Caritas besteht kein sachlicher Grund. Im Ergebnis können nun auch in Anlage 33 AVR Caritas Beschäftigte, die die Ausbildungsvoraussetzung für eine Entgeltgruppe nicht erfüllen und für die es kein Tätigkeitsmerkmal für „Beschäftigte in der Tätigkeit von…“ gibt, eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert werden.
VI. Änderungen in der Anlage 33 zu den AVR Caritas
Mit der neuen Ziffer 32 der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen S 2 bis S 18 (Anhang B zur Anlage 33 AVR Caritas) wird befristet zum 31. Dezember 2027 eine monatliche Kann-Zulage in Höhe von mindestens 180,00 Euro eingeführt. Dadurch können Dienstgeber zur Deckung des Personalbedarfs Leitern von Kindertagesstätten, Werkstätten und Heimen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe eine monatliche Zulage zahlen. Ebenfalls können Dienstgeber zur Deckung des Personalbedarfs als ständige Vertreter der oben genannten Leitungen bestellte Personen eine monatliche Zulage zahlen. Deren Höhe soll mindestens 180,00 Euro betragen.
Die von der neuen Anmerkung 32 erfassten Leiter von Kindertagesstätten, Werkstätten und Heimen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe und Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern bestellt worden sind, erhalten keine SuE-Zulage gemäß § 11 Abs. 5 Anlage 33 AVR Caritas.
VII. Änderung Anmerkungen 30 und 31 Anhang B der Anlage 33 AVR Caritas
Die Gruppenleiterzulage in den Ziffern 30 (Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger in der Entgeltgruppe S 9 Anlage 33 AVR Caritas) und 31 (Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagogen in der S 12 mit koordinierenden Tätigkeiten oder als Leiter einer Gruppe) der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen S 2 bis S 18 (Anhang B zur Anlage 33 AVR Caritas) wird einheitlich auf mindestens 180,00 Euro monatlich erhöht. Ansonsten ändert sich nichts an der bereits bestehenden und unbefristeten Regelung.
VIII. Verlängerungen und Befristungen von Kompetenzübertragungen an die Regionalkommission Bayern (Regelung der Vergütung für Berufspraktikantinnen innerhalb der Ausbildung / Fortbildung zum Betriebswirt für Ernährung und
IX. Verlängerungen und Befristungen von Kompetenzübertragungen an die Regionalkommission Bayern (Regelung des Berufspraktikums „Pädagogische Fachkraft für Grundschulkindbetreuung“ und die Eingruppierung dieser Fachkräfte)
X. Verlängerungen und Befristungen von Kompetenzübertragungen an die Regionalkommission Bayern (Regelung des Berufspraktikums „Pädagogische Fachkraft für Grundschulkindbetreuung“ und die Eingruppierung dieser Fachkräfte)
XI. Verlängerungen und Befristungen von Kompetenzübertragungen an die Regionalkommission Bayern (Regelung zur Tarifierung des Sozialpädagogischen Einführungsjahres (SEJ) innerhalb der Erzieherausbildung)
Zu diesen vier Materien (s.o.) hatte die Regionalkommission Bayern bereits aufschiebend bedingt die entsprechenden Verlängerungsbeschlüsse zu den materiell unveränderten regionalen Regelungen gefasst. Mit der mittlerweile erfolgten Annahme der Kompetenzübertragungen durch die Regionalkommission Bayern ist die aufschiebende Bedingung eingetreten. Die Regelungen sind nunmehr wie die Kompetenzübertragungen selbst auf den 31. Dezember 2029 befristet.
XII. Aufforderungsbeschluss der Regionalkommission Mitte Verlängerung der Frist zur Kompetenzübertragung „§ 2 Abs. 1 der Anlage 20 AVR Caritas“ auf die Regionalkommissionen
Die Bundeskommission hat die Verlängerung der bereits bestehenden Kompetenzübertragung an alle Regionalkommissionen für Inklusionsbetriebe nach Anlage 20 AVR Caritas über den 31. Dezember 2025 hinaus befristet bis zum 31.12.2030 beschlossen. Die Bundeskommission reagiert damit auf einen Aufforderungsbeschluss der Regionalkommission Mitte.
Die Regionalkommissionen bekommen damit weiterhin die Kompetenz übertragen, Regelungen zu Arbeitsbedingungen bzw. Vergütungsregelungen für Mitarbeiter in Inklusionsbetrieben mit Tätigkeitsfeldern zu beschließen, für die keine Tarifverträge im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 20 zu den AVR Caritas bestehen.
Dienstverträgen können in diesen Fällen als Mindestinhalt auch die branchenüblichen, regional geltenden Arbeitsbedingungen bzw. Vergütungsregelungen zu Grunde gelegt werden. Die Anwendung dieser Regelung muss vom Dienstgeber bei der zuständigen Regionalkommission in Textform beantragt und begründet werden.
Kommentierter Beschluss