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Frühzeitiges Ende der Corona-Sonderregeln am Arbeitsplatz

Die Bundesregierung hat beschlossen, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bereits zum 2. Februar 2023 aufzuheben. Die momentan geltenden Sonderregelungen am Arbeitsplatz zum Schutz vor einer Corona-Infektion werden damit zwei Monate früher enden als geplant.

Die aktuell geltende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Arbeitsschutzverordnung) ist seit dem 1. Oktober 2022 in Kraft und sollte eigentlich bis zum 7. April 2023 gelten. Aufgrund des sinkenden Infektionsgeschehens hält Arbeitsminister Heil bundesweit einheitliche Vorgaben für Corona-Schutzmaßnahmen nicht mehr für erforderlich. Daher soll die Arbeitsschutzverordnung zusammen mit der Aufhebung der Maskenpflicht im Personenfernverkehr mit Wirkung zum 2. Februar 2023 aufgehoben werden.

Somit entfallen im Geltungsbereich der Arbeitsschutzverordnung auch die letzten aktuell noch bestehenden Pflichten der Dienstgeber in Bezug auf den betrieblichen Umgang mit dem Coronavirus.

Dienstgeber sind ab dem Außerkraftsetzen der Arbeitsschutzverordnung nicht mehr verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung und ein darauf basierendes betriebliches Hygienekonzept zu erstellen. Darin häufig enthaltene und inzwischen gängige Maßnahmen, wie etwa die Sicherstellung der Handhygiene, die Einhaltung der Hust- und Niesetikette und das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen müssen damit nicht mehr dienstgeberseitig angeordnet werden. Auch müssen Dienstgeber ihren Mitarbeitenden nicht mehr ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Da die Homeofficeangebotspflicht bereits seit dem 19. März 2022 nur noch als Kann-Regelung bestand, ergeben sich in diesem Bereich mit dem Auslaufen der aktuell geltenden Arbeitsschutzverordnung keine Neuerungen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird zur Unterstützung der Arbeitgeber und Beschäftigten erfreulicher Weise unverbindliche Hinweise veröffentlichen, wie im Falle von künftig auftretenden Infektionsherden praxisgerechte und wirksame betriebliche Maßnahmen umgesetzt werden können.

Nicht von der vorzeitigen Aufhebung betroffen sind die bundesweit im Gesundheitswesen geltenden spezifischen Schutzmaßnahmen nach dem COVID-19-Schutzgesetz. Diese gelten noch bis zum 7. April 2023. So besteht für den Zutritt zu Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und für vergleichbare (ambulante) Dienste weiterhin grundsätzlich eine FFP2-Maskenpflicht und eine Testnachweispflicht für Patienten, Besucher und Mitarbeitende. Zudem haben Patientinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens nach wie vor eine FFP2-Maske zu tragen.

Es ist derzeit damit zu rechnen, dass auf Landesebene angeordnete, über die bundesweit geltenden Regelungen hinausgehende Schutzmaßnahmen – sofern noch nicht geschehen – zeitnah außerkraftgesetzt werden. Dazu gehören etwa auch die vielerorts noch geltende Maskenpflicht in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe und für Mitarbeitende in Arztpraxen.

Über aktuelle Entwicklungen zu diesem Thema werden wir umgehend informieren.

Das noch bis zum 7. April 2023 geltende Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 (COVID-19-Schutzgesetz) finden Sie hier.

Gesetzgebung

Autor/-in: Yolanda Thau

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