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Egenberger und die Folgen: Familienministerium legt Referentenentwurf zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vor

Der Referentenentwurf greift die Vorgaben der Rechtsprechung auf und präzisiert, wann Religionszugehörigkeit im Bewerbungsverfahren relevant sein kann.

Die Rechtssache „Egenberger“, also der Streit zwischen der konfessionslosen Vera Egenberger und dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung, bei dem sich Frau Egenberger als Konfessionslose beworben hatte und nicht eingestellt worden war, hat nahezu alle gerichtlichen Instanzen – sogar mehr als einmal – durchlaufen; die Arbeitsgerichte, den Europäischen Gerichtshof (EuGH), das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und zurzeit wieder das Bundesarbeitsgericht (BAG), das nach dem Beschluss aus Karlsruhe seine Rechtsprechung überdenken muss. Noch bevor das BAG die Sache am 21. Mai dieses Jahres endgültig ausurteilen wird, hat das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) einen Referentenentwurf zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vorgelegt, der der Rechtsprechung aus der Causa Egenberger Rechnung tragen soll.

Die Kirchenklausel in § 9 Abs. 1 AGG

Durch die gesamte Causa „Egenberger“, also bis zum BVerfG, zieht sich die Frage nach der sog. Kirchenklausel in § 9 Abs. 1 AGG, wonach unterschiedliche Behandlungen (von Bewerbern auf ausgeschriebene Stellen) wegen deren Religion und Weltanschauung ausnahmsweise erlaubt sein können, wenn

  • eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht (§ 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG)

oder

  • nach der Art der Tätigkeit (§ 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG) eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.

Etwas vereinfachend gesagt erlaubt § 9 Abs. 1 AGG in seiner geltenden Fassung also eine Ungleichbehandlung wegen Religion(szugehörigkeit), wenn diese entweder nach dem Selbstverständnis der jeweiligen Kirche eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt oder die Religionszugehörigkeit nach der Art der konkret im Raum stehenden Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.

Die Kirchenklausel und die Antidiskriminierungs-Richtlinie 2000/78/EG

Die beiden Alternativen des § 9 Abs. 1 AGG finden sich indessen nicht in der zugrundeliegenden RL 2000/78/EG wieder, genauer nicht in Artikel 4 Abs. 2 der RL 2000/78/EG. Dort ist nämlich die Rede davon, dass EU-Mitgliedstaaten in Bezug auf berufliche Tätigkeiten innerhalb von Kirchen (…) Bestimmungen (…) vorsehen können, (…) wonach eine Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Weltanschauung einer Person keine Diskriminierung darstellt, wenn die Religion oder die Weltanschauung dieser Person nach der Art dieser Tätigkeiten oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung (…) darstellt.

Die deutsche Regelung in § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG geht also über den Wortlaut und Regelungsgehalt des Artikel 4 Abs. 2 der RL 2000/78/EG hinaus, wo nämlich ausdrücklich gegelt ist, dass eine Ungleichbehandlung wegen einer Religionszugehörigkeit nur dann keine verbotene Diskriminierung ist, wenn diese Ungleichbehandlung auf der konkret in Rede stehenden Tätigkeit beruht.

Der EuGH hatte diese überschießende deutsche Regelung nicht ausdrücklich kritisiert. Das BAG, das im Anschluss an das EuGH-Urteil im Jahr 2018 erstmals abschließend über die Klage von Frau Egenberger zu entscheiden hatte (BAG, Urteil vom 25. Oktober 2018, Az. 8 AZR 501/14), prüfte allerdings sehr genau, ob sich das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung auf beide Alternativen des § 9 Abs. 1 AGG berufen konnte und kam zu dem Ergebnis, dass § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG unangewendet bleiben muss, weil es sich – wie schon gesagt – um eine überschießende Regelung handelt, die nicht durch Auslegung mit der zugrundeliegenden Richtlinie in Einklang gebracht werden kann.

Das BVerfG hat dem nicht widersprochen, sodass § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG in Deutschland nicht mehr angewendet werden darf, also auch aus dem Gesetz gestrichen werden kann.

Der Referentenentwurf des BMBFSFJ vom 13. April 2026

Mit dem Referentenentwurf vom 13. April 2026 verfolgen das federführende BMBFSFJ und das ebenfalls zuständige Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz verschiedene Ziele, insbesondere geht es hierbei um die Umsetzung neuerer Antidiskriminierungsrichtlinien. Am Rande aber zielt der Gesetzentwurf auch darauf ab, § 9 Abs. 1 AGG so neuzufassen, dass der Rechtsprechung von BVerfG und BAG genüge getan wird.

In der Gesetzesbegründung heißt es, dass mit dem Änderungsgesetz die zwei Alternativen des § 9 Abs. 1 AGG zu einem Rechtfertigungstatbestand zusammengeführt werden sollen, so dass bei der beruflichen Anforderung das Selbstverständnis einer Religionsgemeinschaft nicht isoliert einen eigenen Rechtfertigungstatbestand darstellt, sondern ein Bezug zur Art der Tätigkeit bestehen muss.

Bedeutung für die Kirchen und ihre Wohlfahrtsverbände

Der Referentenentwurf selbst ändert für die Kirchen und ihre Wohlfahrtverbände im Hinblick auf deren Einstellungspraxis nichts. Das, was zukünftig in § 9 Abs. 1 AGG geregelt sein wird, ist durch das BVerfG bereits jetzt geltendes Recht in Deutschland.

Kirchen und ihre Wohlfahrtsverbände müssen also schon heute bei Neueinstellungen konkret darlegen, weshalb eine konfessionelle Bindung für die konkret ausgeschriebene Stelle nach Art der Tätigkeit notwendig ist. Dabei wird es auch mit dem geänderten AGG zukünftig bleiben. Was der Gesetzentwurf nicht zu Ausdruck bringt, ist der vom BVerfG zum wiederholten Male entschiedene Gesichtspunkt, dass Kirchen und ihre Wohlfahrtsverbände einen weiten Beurteilungsspielraum haben, wenn es um die Frage geht, ob eine konfessionelle Bindung für die ausgeschriebene Position nach Art der Tätigkeit notwendig ist. Diesen Beurteilungsspielraum werden die Kirchen zu nutzen wissen.

Gesetzgebung

Autor/-in: Dr. Florian Bauckhage-Hoffer

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