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Bundestag verabschiedet Tariftreuegesetz (BTTG) mit entscheidenden Erleichterungen für Kirche und Caritas

Der Bundestag hat am 26. Februar 2026 den Weg für das erste Bundes-Tariftreuegesetz frei gemacht. Der Bundesrat muss dem Gesetzentwurf noch zustimmen. Im Gesetzgebungsverfahren hatte die DGS intensive Gespräche mit den Bundestagsfraktionen geführt. Ziel der DGS war es, dass kirchliche und weltliche Tarifwerke im Gesetz gleichbehandelt werden.

 

Hintergrund des Gesetzgebungsverfahrens

Die Bundesrepublik Deutschland ist als EU-Mitgliedstaat verpflichtet, dauerhaft für eine möglichst hohe tarifvertragliche Abdeckung zu sorgen, wie es Artikel 4 der Mindestlohnrichtlinie (Richtlinie (EU) 2022/2041) vorgibt. Dementsprechend ist die Bundesregierung verpflichtet, der EU-Kommission regelmäßig Bericht über die Tarifabdeckung in Deutschland zu erstatten und in diesem Kontext nationale Aktionspläne zur Förderung von Tarifverhandlungen zu erarbeiten und nach Brüssel zu schicken. Zurzeit arbeitet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) an einem solchen Aktionsplan. Mit dem BTTG verfolgt die Bundesregierung bzw. das BMAS also vor allem zwei Ziele: einerseits sollen in Deutschland mehr Arbeitsverhältnisse tarifvertraglich untermauert werden und andererseits soll in Deutschland bei öffentlichen Ausschreibungen des Bundes ein Preis- bzw. Versdrängungswettbewerb zulasten tarifgebundener Unternehmen, die typischerweise höhere Entlohnungen zahlen, verhindert werden.

Der Deutsche Caritasverband und die DGS haben das zuletzt genannte Gesetzesziel seit je her unterstützt, denn gerade Dienste und Einrichtungen der Caritas hatten mit ihren hohen Entlohnungen und guten Arbeitsbedingungen in den letzten Jahren bei Ausschreibungen in der Sozialwirtschaft leider oftmals das Nachsehen.

Der ursprüngliche Gesetzentwurf des BTTG

Der ursprüngliche Gesetzentwurf des BTTG sah vor, dass bei Ausschreibungen des Bundes oder von Körperschaften des Bundes (§ 1 BTTG-E) Bieterunternehmen ein Tariftreueversprechen abzugeben haben (§ 3 BTTG-E). Der ausschreibende Auftraggeber kann bzw. muss die Bieter also darauf verpflichten, bei der Ausführung des ausgeschriebenen Auftrags bestimmte tarifvertragliche Standards einzuhalten. Um diese tarifvertraglichen Standards festzuschreiben, soll das BMAS zukünftig das Recht bekommen, auf Antrag eines Arbeitgeberverbands oder einer Gewerkschaft, den entsprechenden Tarifvertrag (oder wesentliche Teile dieses Tarifvertrags) in eine Rechtsverordnung zu übernehmen (§ 5 BTTG-E). Auf diese Rechtsverordnung bezieht sich das gerade genannte Tariftreueversprechen, dessen Einhaltung auch (regelmäßig) nachzuweisen ist (§ 9 BTTG-E). Ferner sah § 10 BTTG-E in seiner ersten Fassung vor, dass Bieterunternehmen sich von einer Zertifizierungsstelle ein Zertifikat ausstellen lassen können, das ihnen bescheinigt, Arbeitsbedingungen einzuhalten, die der gerade genannten Rechtsverordnung entsprechen (§ 10 BTTG-E). Ein solches Zertifikat sollte offensichtlich mehrfach nutzbar sein, sodass bei wiederhielten Ausschreibungen nicht jedes Mal ein neues Tariftreueversprechen abzugeben sein sollte.

Die Position der DGS

Die DGS hatte in ihren Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren mehrfach kritisiert, dass der BTTG-E keine Vermutungsregelung darüber enthält, dass ein bereits tarifgebundenes Unternehmen automatisch als tariftreu gilt. Erst recht fehlte im ursprünglichen Entwurf jede Vermutungswirkung der Tariftreue für Unternehmen, die an kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien – wie die AVR Caritas – gebunden sind. Die gerade genannte Zertifizierung ersetzte diese Vermutung aus Sicht der DGS nicht, weil sie nach dem Wortlaut des Gesetzes langwierig und kompliziert war, da auf jeden Fall eine Einzelfallprüfung der tatsächlichen Arbeitsbedingungen notwendig sein sollte.

Ferner hatte die DGS deutlich gemacht, dass im BTTG unbedingt eine Gleichstellung von Tarifverträgen und kirchlichen AVR erfolgen müsse, da gerade die AVR von Caritas und Diakonie bei Ausschreibungen innerhalb der Sozialwirtschaft vorherrschende Kollektivregelungen sind, die aber nach den Regelungen des BTTG-E nicht in Rechtsverordnungen überführt werden können.

In einer Anhörung des Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales äußerte die DGS die Befürchtung, dass das BTTG in seiner vorliegenden Entwurfsfassung dazu führen werde, dass Unternehmen und Einrichtungen von Kirche und Caritas – obwohl sie an starke AVR gebunden sind – ein Tariftreueversprechen abgeben müssen, was bedeute, dass es bei der Erfüllung ausgeschriebener Aufträge zu einem Nebeneinander der Anwendung der eigenen AVR und der Rechtsverordnung des BMAS kommen werde, was wiederum mit erheblichen Mehraufwänden verbunden sei. Es sei zu erwarten, dass diese unnötigen Mehraufwände dazu führen, dass sich kirchliche Unternehmen bzw. Unternehmen und Dienste der Caritas kurz- bis mittelfristig aus öffentlichen Ausschreibungen komplett zurückziehen werden.

Der geänderte Entwurf des BTTG

Am 25. Februar 2026 legte der Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales mit seiner Beschlussempfehlung einen Änderungsvorschlag vor, der an einer Stelle eine aus Sicht der DGS sehr bemerkenswerte Änderung enthielt.

§ 10 BTTG-E (Zertifizierungsverfahren, s.o.) sollte geändert werden. Danach sollen Bieterunternehmen ein Tariftreuezertifikat bekommen, die nach § 3 Absatz 1 TVG tarifgebunden oder die an eine kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinie gebunden sind. Diese Änderung wurde am 26. Februar vom Bundestag mit verabschiedet.

Danach können Unternehmen und Einrichtungen von Caritas und Diakonie einfach die AVR vorlegen, an die sie gebunden sind und ein Tariftreuezertifikat erhalten, ohne dass es eine langwierige Einzelfallprüfung geben muss oder wird. Dies dürfte zu einer spürbaren Entlastung führen, weil keine lange Einzelfallprüfung notwendig wird und gleichzeitig nicht zu befürchten ist, dass es zu einem Nebeneinander von AVR und Rechtsverordnung bei der Entlohnung der Mitarbeitenden kommen wird. Nur in den Fällen, in denen eine AVR oder ein Tarifvertrag die Vorgaben der Rechtsverordnung unterschreiten, kann es zu der Verpflichtung kommen, die Rechtsverordnung teilweise anzuwenden, was aber in der Sozialwirtschaft für Caritas-Unternehmen praktisch nie der Fall sein dürfte.

Die DGS sieht es als richtungsweisend und überaus wichtig an, dass im neugefassten § 10 BTTG eine Gleichstellung von Tarifverträgen und kirchlichen AVR vorgenommen wurde.

Der Bundesrat befasst sich am 6. März 2026 mit dem vom Bundestag beschlossenen BTTG.

Gesetzgebung

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