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Bundestag verabschiedet gestaffelten Mutterschutz bei Fehlgeburten

Aktualisiert Der Bundestag hat den Entwurf der CDU/CSU-Fraktion zur Änderung des MuSchG unverändert verabschiedet.

Nachdem sich der Bundesrat bereits am 5. Juli 2024 in einer Entschließung für die Einführung von Schutzfristen im Sinne des Mutterschutzgesetzes auch für Betroffene von Fehlgeburten ausgesprochen hatte, wurden in der letzten Sitzungswoche vor Weihnachten 2024 zwei Gesetzentwürfe zur Änderung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) beraten. Den Entwurf der CDU/CSU-Fraktion zur Änderung des MuSchG hat der Bundestag am 30. Januar 2025 unverändert verabschiedet.

Hintergrund des Gesetzgebungsverfahrens

Hintergrund der Entschließung des Bundesrates und des Gesetzgebungsverfahrens ist, dass es für die Anwendbarkeit der Fristen des § 3 MuSchG bislang darauf ankommt, ob es sich bei dem verstorbenen Kind um eine Fehlgeburt oder eine Totgeburt handelt. Bislang besteht ein Beschäftigungsverbot nur für Frauen, die eine Totgeburt erlitten haben. Nach derzeitiger Rechtslage liegt eine Fehlgeburt vor, wenn das werdende Leben vor der 24. Schwangerschaftswoche stirbt und weniger als 500 Gramm wiegt. Oberhalb dieser Schwellenwerte liegt eine Totgeburt vor, für die die Mutterschutzrechte des MuSchG gelten. Die Neuregelung wird den Mutterschutz deutlich vor die 24. Schwangerschaftswoche verlagern und damit die strikte Unterscheidung zwischen Totgeburt und Fehlgeburt im Hinblick auf die körperlichen und seelischen Folgen für die Betroffenen aufheben.

Neue Regeln bei Fehlgeburt – Mutterschutz richtet sich danach, wie weit die Schwangerschaft fortgeschritten war

Durch das verabschiedete Gesetz findet eine Vorverlegung des Mutterschutzes auf Fehlgeburten ab der 13 Schwangerschaftswoche statt. Mit dem Anspruch auf Mutterschutz haben die Betroffenen dann auch Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Damit entfällt die Gefahr des sofortigen Abrutschens in den Krankengeldbezug und die Arbeitgeber könnten im Rahmen der U2-Umlage mit den Krankenkassen abrechnen. Die Neuregelung sieht ab der 13., 17. oder 20. Schwangerschaftswoche zwei, sechs oder acht Wochen Mutterschutz bei einer Fehlgeburt vor, sofern sich die Betroffene nicht ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereiterklärt. Das Gesetz hat am 14.02.2025 den Bundesrat ohne Einspruch passiert und ist am 27. Februar 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl. 2025 I Nr. 59 vom 27.02.2025). Es tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.

Update: GKV-Spitzenverband informiert über das Antragsverfahren zum Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen

Der GKV-Spitzenverband hat mit seinem Rundschreiben 2025/145 vom 3. März 2025 seine Mitgliedskassen darüber informiert, dass ab dem ersten 1. Juni 2025 die Mutterschutzfrist nach § Abs. 5 MuSchG in Folge einer Fehlgeburt in Anspruch genommen werden kann. Im Falle der Inanspruchnahme des Mutterschutzes besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgelt und damit auch grundsätzlich ein Anspruch auf einen Zuschuss zum Mutterschutzgeld durch den Arbeitgeber nach § 20 Abs. 1 MuSchG. Wird dieser Zuschuss gewährt, sind die Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen des Ausgleichsverfahrens der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) voll erstattungsfähig, § 1 Abs. 2 Nummer 1 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG).

Der GKV-Spitzenverband weist daraufhin, dass die Grundsätzlichen Hinweise zum Antragsverfahren zum Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) vom 19. November 2019 sowie die Grundsätze für das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem AAG vom 29. Oktober 2020 redaktionell angepasst werden. Bis dahin ist von den Arbeitgebern im Antragsverfahren auf Erstattung nach dem AAG im Datenfeld „MUTMASSLICHER ENTBINDUNGSTAG“ im Datenbaustein „Erstattung des Arbeitgeberzuschusses Mutterschaft“ in den Fällen, die auf einer Schutzfrist nach § 3 Absatz 5 Mutterschutzgesetz beruhen, der Tag der Fehlgeburt einzutragen.

Den nun verabschiedeten Gesetzentwurf der CDU/CSU- Bundestagsfraktion finden Sie hier.

Über die Bundesratsinitiative zur Ausdehnung der Mutterschutzregelungen auf Fehlgeburten hatten wir in der Vergangenheit bereits berichtet. Den Bericht finden Sie hier.

Zudem hatten wir über die Beratungen zu dem Gesetzesentwurf und einem weiteren Entwurf von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN berichtet. Den Bericht finden Sie hier.

Die Grundsätzlichen Hinweise zum Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) vom 19. November 2019 des GKV-Spitzenverbandes finden Sie hier.

Die Grundsätze für das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem AAG vom 29. Oktober 2020 des GKV-Spitzenverbandes finden Sie hier.

Gesetzgebung

Autor/-in: Laura Weber-Rehtmeyer

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