Für den Fall, dass der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr krankheitsbedingt durchgehend nicht gearbeitet hat, kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist, weil eine Mitwirkung des Arbeitgebers nicht zur Inanspruchnahme des Urlaubs hätte beitragen können.