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LAG: Anordnung einer Rückkehr des Arbeitnehmers aus dem Homeoffice

Weisungsrecht des Arbeitgebers

Sachverhalt

Der Kläger war als Grafiker in Vollzeit in einem Münchner Büro beschäftigt. Seit Dezember 2020 erlaubte der Geschäftsführer sämtlichen Mitarbeitern des Büros, im Homeoffice zu arbeiten. Lediglich das Sekretariat blieb gelegentlich in den Büroräumen. Dem klagenden Arbeitnehmer hatte der Arbeitgeber dann Ende Februar 2021 aufgegeben, seine Tätigkeit als Grafiker wieder unter Anwesenheit im Büro auszuüben. Dagegen wandte sich der Grafiker beim Arbeitsgericht München mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, weiterhin ausschließlich im Homeoffice arbeiten zu können und das Büro nur in Ausnahmefällen aufsuchen zu müssen.

Entscheidung

Das Arbeitsgericht München hatte den Antrag zurückgewiesen. Der Arbeitnehmer habe keinerlei Anspruch darauf, im Homeoffice arbeiten zu können. Aus der Entscheidung geht hervor, dass sich ein solcher Anspruch nicht aus der seinerzeit noch geltenden Arbeitgeber-Pflicht, ein Homeoffice-Angebot zu machen, ergebe. Ebenso sei die konkrete Ausgestaltung der Arbeitspflicht Sache des Arbeitgebers im Rahmen seines Direktionsrechts. Das möglicherweise erhöhte Infektionsrisiko, dem sich der Arbeitnehmer auf dem Weg ins Büro und im Büro selbst aussetze, sei eine allgemeine Gefahr und ändere nichts an seiner Anwesenheitspflicht.

Das LAG München bestätigte die Entscheidung mit seinem Urteil vom 26.08.2021. Zur Begründung führte es aus, die Weisung des Arbeitgebers, aus dem Homeoffice zurückzukehren, habe billigem Ermessen entsprochen. Der Arbeitgeber habe das Recht, den Arbeitsort seines Arbeitnehmers durch Weisung im Sinne von § 106 S. 1 GewO neu zu bestimmen. Die Wohnung des Grafikers war weder arbeitsvertraglich noch durch spätere Vereinbarung zum zwingenden Arbeitsort des Arbeitnehmers geworden. Weiter führte das LAG aus, dass sich auch aus der Arbeitsschutzverordnung in ihrer im Februar 2021 geltenden Fassung nichts anderes ergebe. Der Verordnungsgeber habe kein subjektives Recht auf Homeoffice-Tätigkeit für Arbeitnehmer geschaffen. Der Arbeitgeber konnte außerdem zwingende betriebliche Gründe geltend machen, die einer Tätigkeit des Grafikers ausschließlich im Homeoffice entgegenstanden. Das sei zum einen die minderwertige technische Ausstattung in seinen „vier Wänden“ gegenüber des Büro-Equipments und zum anderen befürchtete der Arbeitgeber den Zugriff Dritter auf interne Daten. Insbesondere habe der Grafiker nicht vorgebracht, wie er Daten vor dem Zugriff seiner Ehefrau schützt, die bei einem Konkurrenzunternehmen tätig ist.

Fazit

Der Entscheidung des LAG München ist zuzustimmen. Es wurde damit gerichtlich bestätigt, dass Arbeitgeber auch durch etwaige Vorschriften zur Bekämpfung der Corona-Pandemie nicht vollständig ihrer Weisungsbefugnis gegenüber Arbeitnehmern beraubt werden. Auch in Pandemiezeiten sind Arbeitgeber daher berechtigt, Arbeitnehmer aus dem Home Office zurück ins Büro zu beordern. Zu begrüßen ist insbesondere die Klarstellung, dass § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchVO Arbeitnehmern kein subjektives Recht und damit einen Anspruch auf eine Tätigkeit aus dem Home Office vermittle.

Zu beachten ist allerdings, dass die Anweisung zur Rückkehr ins Büro im vom LAG München entschiedenen Fall auch damit begründet wurde, dass die Unternehmensdaten im Home Office des Arbeitnehmers nicht hinreichend gegen den Zugriff von Dritten geschützt sei und die Ehefrau des Arbeitnehmers bei einem Konkurrenzunternehmen tätig war.

Dienstgeber sind zukünftig sicherlich gut beraten, die Rückkehr der Mitarbeiter ins Büro sorgfältig vorzubereiten. Vor Anweisung zur Rückkehr ins Büro müssen die gegenläufigen Interessen gegeneinander abgewogen werden. Zudem muss der Dienstgeber sicherstellen, dass am Arbeitsplatz die geltenden Corona-Schutzbestimmungen eingehalten werden, um das Infektionsrisiko für die Mitarbeiter möglichst gering zu halten.

Um zu vermeiden, dass sich aus der pandemiebedingten Handhabung Ansprüche für Mitarbeiter auf Homeoffice ergeben, ist Dienstgebern dringend zu empfehlen, nähere Regelungen auszugestalten. Neben individualvertraglichen Zusätzen zu Dienstverträgen zur konkreten Ausgestaltung des Arbeitsortes können beispielsweise Dienstvereinbarungen zum Thema Homeoffice geschlossen werden.

Landesarbeitsgericht (LAG) München, Urteil vom 26.08.2021, Az. 3 SaGa 13/21

Rechtsprechung

Autor/-in: Marc Riede

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