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LAG Rheinland-Pfalz: Kirchen müssen behinderte Stellenbewerber nicht einladen

Kirchliche Arbeitgeber müssen auch als öffentlich-rechtliche Körperschaft keine schwerbehinderten Stellenbewerber zum Vorstellungsgespräch einladen. Die Evangelische Kirche, einschließlich ihrer Untergliederungen, ist kein öffentlicher Arbeitgeber.

Sachverhalt

Ein Kirchenkreis der Evangelischen Kirche Rheinland hatte am 04.04.2020 eine Vollzeitstelle in der Finanzbuchhaltung ausgeschrieben. Auf diese bewarb sich auch der schwerbehinderte Kläger, ein ausgebildeter Großhandelskaufmann. Er erhielt jedoch ohne eine Einladung zum Vorstellungsgespräch eine Absage. Er fühlte sich daraufhin wegen seiner Behinderung diskriminiert und verlangte eine Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern, insgesamt 7.500,00 €.

Der Kirchenkreis sei eine Körperschaft öffentlichen Rechts und damit als öffentlicher Arbeitgeber anzusehen. Er hätte daher zum Bewerbungsgespräch eingeladen werden müssen.

Entscheidung

Das LAG wies die Klage ab. Öffentliche Arbeitgeber sind nach § 165 SGB IX gesetzlich verpflichtet, dem Grunde nach geeignete schwerbehinderte Stellenbewerberinnen und -bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen. So soll den behinderten Bewerbern im Wettbewerb mit nicht behinderten Bewerbern die Chance geboten werden, den Arbeitgeber von ihren Vorzügen zu überzeugen. Kommt der öffentliche Arbeitgeber der Einladungspflicht nicht nach, sieht die ständige Rechtsprechung des BAG darin ein Indiz für eine Diskriminierung wegen der Behinderung. Der abgewiesene Bewerber kann dann eine Entschädigung verlangen. Als öffentlicher Arbeitgeber gelten danach etwa Bundes- und Landesbehörden aber auch „jede sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts“.

Die Evangelische Kirche, einschließlich ihrer Untergliederungen, ist jedoch kein öffentlicher Arbeitgeber, betonte das Gericht. Als öffentlicher Arbeitgeber seien vielmehr jene gemeint, die Staatsaufgaben wahrnehmen, in einer Staatsorganisation eingebunden sind oder als öffentliche-rechtliche Körperschaft einer staatlichen Aufsicht unterliegen. Dies sei bei dem Kirchenkreis nicht der Fall. Es handele sich bei ihm nicht um eine „staatsmittelbare“ Organisation oder Verwaltungseinrichtung. Die kirchliche Gewalt sei keine staatliche Gewalt, betonte das Gericht. Daran ändere auch nichts, dass der Kirchenkreis den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft innehabe. Das LAG ließ wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu.

Bewertung

Der Auffassung des LAG ist zuzustimmen. Die Begründung ist nachvollziehbar. Durch die Zuerkennung eines öffentlich-rechtlichen Status wird die Kirche anderen öffentlich- rechtlichen Körperschaften iSd. § 154 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX nicht gleichgestellt. Der Beklagte war daher nicht nach § 165 Satz 3 SGB IX verpflichtet, den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Der Nichteinladung kommt daher keine Indizwirkung iSd. § 22 AGG zu. Die Entscheidung lässt sich auch auf die katholische Kirche übertragen.

Das Urteil des LAG finden Sie hier

Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.07.2022 - 5 Sa 10/22

Rechtsprechung

Autor/-in: Marc Riede Florido Martins

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