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BAG: Keine Erschwernis­zulage für das Tragen einer OP-Maske

Das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (sog. OP-Maske) auf Anweisung des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Corona-Schutzmaßnahmen erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Erschwerniszulage für gewerblich Beschäftigte in der Gebäudereinigung. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Sachverhalt

Der Kläger, ein Angestellter einer Reinigungsfirma, hatte auf Anweisung seines Arbeitgebers, der Beklagten, in der Zeit von August 2020 bis Mai 2021, während der Arbeitszeit eine OP-Maske getragen. Hierfür verlangte er einen tariflichen Erschwerniszuschlag in Höhe von 10 Prozent seines Stundenlohns.

§ 10 Nr. 1.2 des Rahmentarifvertrags für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV) sieht vor, dass bei Arbeiten, bei denen eine vorgeschriebene Atemschutzmaske verwendet wird, ein Anspruch auf einen Erschwerniszuschlag in Höhe von 10 Prozent des Stundenlohns besteht. Aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung gelten die Regelungen des RTV für das Arbeitsverhältnis der Parteien.

Der Kläger führte aus, dass das Tragen der Maske seine Arbeit erschwere. Weiterhin ist er der Auffassung, dass die Auslegung der Tarifnorm ergebe, dass allein die Erschwernis, die das Tragen einer Maske bei der Arbeit mit sich bringe, durch die Erschwerniszulage abgegolten werden soll. Schließlich sei die Maske als Teil der persönlichen Schutzausrüstung anzusehen, da sie die Gefahr einer eigenen Ansteckung mit dem Corona-Virus verringere.

Die beiden Vorinstanzen, das Arbeitsgericht Berlin und das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, hatten die Klage abgewiesen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.11.2021 – 17 Sa 1067/21).

Entscheidung

Die Revision des Klägers vor dem 10. Senat des BAG wurde zurückgewiesen.

Eine medizinische Gesichtsmaske sei keine Atemschutzmaske im Sinne der tarifvertraglichen Norm, urteilten die Bundesrichter. Danach falle unter dem Begriff der Atemschutzmaske nur eine solche Maske, die in erster Linie den Eigenschutz bezwecke und zu den sog. persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) gehöre. Eine medizinische Gesichtsmaske bezwecke einen Fremd- aber keinen Eigenschutz, der den Anforderungen an eine PSA im Sinne der arbeitsrechtlichen Bestimmungen genüge.

Bewertung

Das BAG hat die Klage plausibel begründet zurückgewiesen und damit die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt.

Schon nach dem Wortlaut gehören einfache OP-Masken nicht zu den Atemschutzmasken. So schützen sie nicht den Träger vor Corona-Viren, sondern andere vor einer Tröpfcheninfektion. Bei Atemschutzmasken steht der Eigenschutz des Trägers im Vordergrund und nicht wie bei OP-Masken der Fremdschutz.

Auch ein Vergleich mit den DIN- und DGUV-Regelungen lässt erkennen, dass einfache OP-Masken keine Atemschutzmasken im Sinne der tarifvertraglichen Norm sind. Nach der DGUV-Regel 112-190 sind Atemschutzgeräte als PSA, die vor dem Einatmen von Schadstoffen aus der Umgebung oder vor Sauerstoffmangel schützen, definiert. Diese Vorgaben erfüllen einfache OP-Masken nicht.

Nach den DIN-Regelungen für Atemschutzgeräte und filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikeln, werden lediglich FFP1- bis FFP3 erfasst (vgl. DIN EN 149:2001+A1:2009), so dass OP-Masken schon gar nicht unter die Norm fallen. Konsequenterweise sind Arbeitgeber nicht verpflichtet, eine tarifvertragliche Erschwerniszulage zu zahlen, wenn sie das Tragen von OP-Masken anweisen.

Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 20.07.2022 – 10 AZR 41/22

Rechtsprechung

Autor/-in: Nicolas Alexandre

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