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ArbG Köln: Kündigung eines Maskenverweigerers bei mangelhaftem Attest rechtens

Corona-Pandemie

Sachverhalt

Die Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses angesichts einer Kündigung wegen Nichttragens eines Mund-Nasen-Schutzes (Maske). Der Kläger ist bei der Beklagten als Servicetechniker im Außendienst beschäftigt. Nachdem die Beklagte auf Grund der Corona-Pandemie die Anweisung erteilt hatte, beim Kunden eine Maske zu tragen, verweigerte der Kläger dies. In der Folge reichte der Kläger der Beklagten unter dem Betreff „Rotzlappenbefreiung“ ein ärztliches Attest ein, nach dem es dem Kläger „aus medizinischen Gründen unzumutbar sei, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung … zu tragen.“ Angaben zu Gründen der Diagnose enthielt das Attest nicht. Die Beklagte erkannte das Attest mangels konkreter nachvollziehbarer Angaben nicht an.

Nachdem der Kläger sich weiter geweigert und einen angebotenen Kundentermin abgelehnt hatte, mahnte die Beklagte den Kläger ab. Der Kläger machte in einem Schreiben an die Beklagte Ausführungen zum Anlass seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen. Bei einem erneuten Einsatzangebot teilte der Kläger mit, dass er den Termin nur durchführen werde, wenn er keine Maske tragen müsse. Sodann kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich und hilfsweise ordentlich. Hiergegen wendet sich der Kläger: Die Ausnahme von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske sei ausreichend durch das vorgelegte Attest belegt. Die Beklagte verwies darauf, dass die Eigenbeurteilung des Klägers nicht geeignet sei, die Ausnahme zur Tragepflicht zu begründen. Ihr sei es zudem vor dem Hintergrund von Haftungsrisiken und drohender finanzieller Nachteile nicht zumutbar, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen.

Entscheidung

Das Arbeitsgericht (ArbG) Köln hat entschieden, dass die außerordentliche Kündigung wirksam war. Der Kläger habe mit seiner beharrlichen Weigerung, bei Kunden eine Maske zu tragen, wiederholt gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen. Dabei wurden die durch das Nichttragen verbundenen Risiken während einer Pandemiehochphase für den Kläger selbst sowie für die Kunden unterstellt.

Das vorgelegte Attest scheide als Rechtfertigung aus, da es u.a. keinerlei Begründung enthalte, auf Grund welcher gesundheitlicher Gründe das Tragen einer Maske für den Kläger nicht möglich bzw. zumutbar sein soll. Ein derartiges Attest sei nicht hinreichend aussagekräftig und zur Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe, die eine Befreiung von der Maskenpflicht rechtfertigen, nicht ausreichend. Für eine Glaubhaftmachung bedürfe es ärztlicher Bescheinigungen, die konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten. Die Eigendiagnose des Klägers könne die notwendige ärztliche Begründung nicht ersetzen.

Zudem bestünden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der behaupteten medizinischen Einschränkungen, da der Kläger den Mund-Nasen-Schutz als Rotzlappen bezeichnet habe und dem Angebot einer betriebsärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen sei.

Einordnung

Die Entscheidung ist aus Dienstgebersicht zu begrüßen, da in praxistauglicher Weise konkretisiert wird, wann Atteste zur Befreiung von der Pflicht, eine Maske zu tragen, hinreichend aussagekräftig sind. Nämlich nur dann, wenn sie auch die konkrete Diagnose eines Krankheitsbildes enthalten. Diese Anforderung kann einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, dass angeordnete Maskenpflichten nicht durch Gefälligkeitsatteste unterlaufen und dadurch in ihrer Wirksamkeit geschmälert werden.

Die Entscheidung stellt weiter klar: Weigern sich Mitarbeitende beharrlich, der gesetzlichen oder vom Arbeitgeber vor dem Hintergrund seiner Fürsorge- und Schutzpflicht angeordneten Pflicht zum Tragen einer Maske – z.B. aktuell nach § 2 Abs. 2 Corona-ArbSchV – Folge zu leisten, und können diese deshalb ihren Tätigkeiten nicht nachgehen, verletzten sie ihre arbeitsvertraglichen Pflichten. Dienstgeber sind dann berechtigt, nach Abmahnung (außerordentlich) zu kündigen, sofern ein hinreichend aussagekräftiges Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht nicht vorliegt.

Gegen das Urteil ist Berufung beim LAG Köln eingelegt (Az. 8 Sa 429/21). In einem ähnlich gelagerten Fall hat das ArbG Siegburg auf Grund fehlender konkreter und nachvollziehbarer Angaben im Attest eine Befreiung von der Maskenpflicht ebenfalls abgelehnt. Das LAG Köln hat die Entscheidung des ArbG Siegburg bestätigt (Az. 2 SaGa 1/21).

Arbeitsgericht (ArbG) Köln, Urteil vom 17.06.2021, Az. 12 Ca 450/21

Rechtsprechung

Autor/-in: Marcel Bieniek

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