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Pflegekommission bewährt sich erneut: Sie kann, was sie soll!

PM 01/2020 Nahtloser Übergang zu neuen, höheren Pflegemindestlöhnen gesichert / Erstmals Mindestlöhne für Fachkräfte geeint / Ost-West-Angleichung erreicht

Berlin/Freiburg. Erstmals empfiehlt die Pflegekommission drei, nach Qualifikation differenzierte Mindestlöhne für die Pflegebranche: Bis 01.04.2022 steigen die Mindestentgelte für Pflegehilfskräfte in mehreren Stufen auf einheitlich 12,55 Euro, für mindestens einjährig ausgebildete Pflegehilfskräfte mit entsprechender Tätigkeit auf 13,20 Euro und für Pflegefachkräfte auf 15,40 Euro brutto je Stunde. Darüber hinaus erhöht sich der Erholungsurlaub für Pflegekräfte, die bisher nur den gesetzlichen Mindesturlaub erhalten haben, im Jahr 2020 um 5 Tage und in den Jahren 2021 und 2022 um je 6 Tage. Dies entspricht einer weiteren jährlichen Steigerung der Bruttopersonalkosten um 2,5 bis 3 Prozent.

„Dieses Ergebnis der Vierten Pflegekommission ist ein großer Erfolg. Insbesondere die Festlegung verschiedener Mindestlöhne nach Qualifikation ist für uns ein wichtiges Signal. Endlich spiegelt sich nun auch im Mindestlohn wieder, dass sich eine Ausbildung zur Pflegefachkraft lohnt.“ Für diese wird nun ein Mindestentgelt von monatlich ca. 2.600 Euro festgeschrieben. „Pflege ist mehr als nur ein Job und zentral für unsere älter werdende Gesellschaft. Deshalb wird die Caritas auch weiterhin deutlich mehr für ihre Mitarbeitende in der Pflegebranche bezahlen.“ Bedingung hierfür ist jedoch weiterhin die Sicherung der Refinanzierung aller tariflichen Entgelte. „Nachdem die Pflegekommission nun bundesweit einheitliche Mindestarbeitsbedingungen in der Pflegebranche empfiehlt, muss die Politik endlich eine Antwort auf die Fragen der Refinanzierung finden, die nicht allein zu Lasten der Eigenanteile geht“, appelliert Norbert Altmann, Mitglied für die Dienstgeberseite in der Vierten Pflegekommission.

„Die Pflegekommission hat wiederholt bewiesen, dass sie nach Abwägung verschiedenster Interessen zu einem tragfähigen Ergebnis kommt. Eine Rechtsverordnung auf Grundlage eines allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages (§ 7a AEntG) wäre nahtlos so nicht möglich gewesen. Deshalb sollte die nun beschlossene Empfehlung der Pflegekommission für die zweijährige Laufzeit ihre Gültigkeit behalten und ihre Wirkung entfalten können“, so Norbert Altmann.

Hintergrund

Einen Mindestlohn für Arbeitnehmer, die in Deutschland in der Pflegebranche tätig sind, gibt es seit 01.08.2010. Er wird nach § 10ff. AEntG per Rechtsverordnung durch das BMAS auf Grundlage einer Empfehlung der Kommission zur Erarbeitung von Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche (Pflegekommission) erlassen. Sie ist paritätisch besetzt mit Vertretern der Gewerkschaften, der Arbeitgeberverbände und der Tarifpartner des Dritten Weges. Die derzeitige PflegeArbbV läuft noch bis 30.04.2020. Die Dritte Pflegekommission hatte sich zuletzt auf eine stufen-weise Erhöhung des Pflegemindestlohns auf 11,35 Euro (West) bzw. 10,85 Euro (Ost) geeinigt.

Über die Arbeitsrechtliche Kommission

Die Arbeitsrechtliche Kommission (AK) des Deutschen Caritasverbandes legt die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen und Diensten des Deutschen Caritasverbandes e.V. (AVR) fest. Die AK Caritas ist paritätisch mit Vertretern der Dienstgeberseite (Arbeitgeber) und Dienstnehmern (Mitarbeiter) besetzt und regelt die Arbeitsbedingungen für über 650.000 hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in bundesweit ca. 25.000 caritativen Einrichtungen und Diensten.

Ihre Ansprechpartnerin

Anne-Katrin Hennig
Referentin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Geschäftsstelle der Dienstgeberseite
030 2850 2940
presse@caritas-dienstgeber.de
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Pressemitteilung

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