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LAG Berlin-Brandenburg: Corona-Prämie für Pflegekräfte – erforderliche Arbeits­leistungen

Die nach § 150a SGB XI für den Anspruch auf eine Corona-Prämie (2020) erforderliche dreimonatige Arbeitsleistung muss nicht zusammenhängend erfolgen.

Sachverhalt

Die nach Klageerhebung verstorbene Klägerin war als Pflegekraft vom 01.03.2020 bis 31.10.2020 Arbeitnehmerin der Beklagten in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung. Während dieser Zeit war sie mehrfach mehr als 14 Tage arbeitsunfähig erkrankt, war aber insgesamt an 90 Tagen tätig, jedoch nicht drei Monate zusammenhängend.

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht hat die Pflegeeinrichtung zur Zahlung der Corona-Prämie an den Erben verurteilt. Nach § 150a SGB XI müsse der dreimonatige Tätigkeitszeitraum innerhalb des Bemessungszeitraums nicht zusammenhängend geleistet werden. Krankheitszeiten von mehr als 14 Tagen führten nicht dazu, dass der Dreimonatszeitraum neu zu laufen beginne und bisherige Zeiten der Arbeitsleistung unerheblich seien. Vielmehr seien mehrere Tätigkeitszeiträume zusammenzuzählen. Da der Monat mit 30 Tagen zu rechnen sei, müsse der Tätigkeitszeitraum insgesamt 90 Tage im Bemessungszeitraum umfassen. Da die Corona-Prämie vererbbar sei, habe der Erbe den Rechtsstreit nach dem Tod der Pflegekraft fortführen können.

Bewertung

Das „Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ regelt, dass Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte in der Altenpflege Anspruch auf die Corona-Prämie haben. Voraussetzung dafür ist, dass die Beschäftigten im Zeitraum vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Oktober 2020 für mindestens drei Monate in einer oder für eine Pflegeeinrichtung gearbeitet haben.

Sofern die Tätigkeit nicht länger als 14 Tage unterbrochen war, besteht ein Anspruch auf die Prämie, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Von einer Überschreitung der 14 Tage ausgenommen sind hierbei: ein Ausfall durch eine COVID-19 Erkrankung, ein Ausfall wegen diesbezüglicher Quarantänemaßnahmen, ein Ausfall wegen eines Arbeitsunfalls, und ein Ausfall auf Grund von Erholungsurlaub.

Das Landesarbeitsgerichts geht nun bei seiner Entscheidung davon aus, dass auch Unterbrechungen aufgrund von Krankheit den Anspruch auf die Prämie nicht entfallen lassen, wenn die Zusammenrechnung der einzelnen Tätigkeitszeiträume im Berechnungszeitraum drei Monate ergibt. Nachdem der Krankheitsfall in der gesetzlichen Norm in § 150 Absatz 5 Nr.1-5 SGB XI nicht explizit erwähnt ist, darf mit Spannung erwartet werden, wie das LAG diese Auslegung in der Urteilsbegründung rechtfertigt.

Hinweis: Die Revision wurde vom LAG nicht zugelassen. Hierzu ist auf den BESCHLUSS DES BUNDESARBEITSGERICHTS VOM 01.03.2022 (AZ. 9 AZB 25/21) hinzuweisen. Danach handelt es sich bei dem Anspruch auf die Corona-Prämie nach § 150a SGB XI um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch der Pflegekraft, für den der Arbeitgeber lediglich Zahlstelle ist. Für diesen ist nicht der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten, sondern zu den Sozialgerichten eröffnet. Im Falle einer Zuständigkeitsrüge hätte deshalb durch das ArbG bzw. das LAG eine Verweisung an das zuständige Sozialgericht erfolgen müssen.

Rechtsprechung

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