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EuGH: Urlaubsansprüche unterliegen nicht der Verjährung

Der Europäische Gerichtshof hat in einer Entscheidung vom 22.09.2022 die Rechte von Beschäftigten hinsichtlich ihrer Urlaubsansprüche gestärkt.

Sachverhalt

Im zu Grunde liegenden Fall klagte eine Steuerfachangestellte gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin, eine Kanzlei, auf Urlaubsabgeltung der Vorjahre. Ihre frühere Arbeitgeberin berief sich auf Verjährung dieser Ansprüche. Die Klägerin war von 1996 bis 2017 beschäftigt und konnte den ihr zustehenden Urlaub auf Grund hohen Arbeitsaufkommens nicht vollständig nehmen. Die Arbeitgeberin hatte es versäumt, ihre ehemalige Angestellte auf den drohenden Verfall der verbleibenden Urlaubstage hinzuweisen.

Während das erstinstanzliche Arbeitsgericht Solingen die Klage im Hinblick auf die deutschen Verjährungsvorschriften abwies, gab das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) der Klage statt (Urteil vom 02.02.2020 – Az. 10 Sa 180/19). Auf die Revision der Arbeitgeberin hin legte das Bundesarbeitsgericht (BAG) den Fall gem. Art. 267 AEUV dem EuGH zur Vorabentscheidung vor (Vorlagebeschluss vom 29.09.2020, Az. 9 AZR 266/20 A).

Ließe man es zu, dass sich Arbeitgeber auf die Verjährung der Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers berufen könnten, ohne Arbeitnehmer tatsächlich in die Lage zu versetzen, ihren Urlaub wahrzunehmen, würden Arbeitgeber, die ihre Hinweispflichten verletzen, finanziell belohnt werden. Im Ergebnis würde dies zu einer unrechtmäßigen Bereicherung des Arbeitgebers führen, die mit dem in Art. 31 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verfolgten Zweck, die Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen, nicht vereinbar sei, so der EuGH.

Entscheidung

Der EuGH betont seit einer Entscheidung aus 2018 (EuGH, Urteil vom 06.11.2018, Az. C-684/16), dass Arbeitgeber Beschäftigte über den drohenden Verfall von Urlaubsansprüchen informieren müssen – andernfalls verfallen die verbleibenden Urlaubstage von Beschäftigten nach § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) nicht mit Ablauf des 1. Quartals des Folgejahres (zum 31. März). Dieser Rechtsprechung des EuGH ist das BAG in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2019 gefolgt (Urteil vom 19.02.2019, Az. 9 AZR 423/16).

Bislang nicht vom EuGH entschieden war die Frage, ob Urlaubsansprüche trotz Verletzung der arbeitgeberseitigen Hinweispflicht der Verjährung unterliegen. Der EuGH hat im Hinblick auf den vorliegenden Fall hierzu geurteilt, dass im Falle von durchgehender Arbeitsunfähigkeit Urlaubsansprüche dann nicht verjähren, wenn Arbeitgeber es unterlassen, ihre Beschäftigten darauf hinzuweisen, dass nicht beantragter Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt.

Bewertung

Am 20.12.2022 wird sich der Neunte Senat des BAG mit der gestrigen Entscheidung des EuGH befassen. Die noch offene und zu klärende Fragen u.a. nach der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, ob es für den Erhalt der Urlaubsansprüche ausreichend ist, wenn der Arbeitgeber nicht nachweisen kann, dass er seinen Hinweispflichten zum Verfall von Urlaubsansprüchen umfassend nachgekommen ist, wird dann hoffentlich auch beantwortet werden.

Bislang unklar ist auch, ob Arbeitgeber ihren Hinweis auf den möglichen Verfall von Urlaubsansprüchen kurz vor Ende der Verjährungsfrist wiederholen müssen und ob die Verjährung nicht eintritt, weil der fehlende Hinweis die Fälligkeit des Urlaubsanspruchs hemmt oder sich der der Arbeitgeber dann nicht mehr auf die Verjährung berufen kann. Auch die mögliche Wirkung von Ausschlussfristen auf die hiesige Thematik wird zu beurteilen sein.

Rechtsprechung

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