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Bundesrat stimmt Änderungen im Infektionsschutzgesetz ab Herbst zu

Der Bundesrat hat am 16.09.2022 dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 zugestimmt.

Zur Vorbereitung auf den kommenden Coronawinter und bedingt durch die Subtypen der Variante Omikron des Coronavirus SARS-CoV-2 BA.4 und BA.5 wieder erhöhten Infektionszahlen wurden mehrere Anpassungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) beschlossen. Ziel der Bundesregierung ist es, ab Herbst zum Schutz vor Corona zielgerichtete Impfkampagnen zu ermöglichen und den Schutz der vulnerablen Bevölkerung zu stärken. Darüber hinaus soll der Infektionsschutz in Pflegeeinrichtungen gestärkt und im Krankenhausbereich durch eine verbesserte Datenerfassung bei der Bettenbelegung die Meldeaufwände reduziert werden. Die Neufassung des IfSG soll flexible Antworten auf die jeweils aktuelle pandemische Lage ermöglichen und speziell vulnerable Personengruppen schützen.

Bundesweit FFP2-Maskenpflicht in medizinischen Einrichtungen und im öffentlichen Personenfernverkehr

Bundesweit gilt künftig eine FFP2-Maskenpflicht in Krankenhäusern, Arztpraxen, Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen und bei Rettungsdiensten (28b Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 IfSG n.F.). Zudem ist dort ein Corona-Testnachweis verpflichtend (§ 22a Absatz 3 IfSG n.F.).

Die bisher geltende Maskenpflicht in Flugzeugen entfällt – im öffentlichen Personenfernverkehr besteht die Pflicht weiterhin fort, eine Atemschutzmaske zu tragen (FFP2 oder vergleichbar - § 28b Absatz 1 Nr. 1 IfSG n.F.). Die Bundesregierung kann allerdings durch Rechtsverordnung anordnen, dass in Flugzeugen Fluggäste und Personal dazu verpflichtet werden, eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) zu tragen (§ 28b Absatz 1 Satz 2 IfSG n.F.).

Ausnahmen von der Maskenpflicht sind vorgesehen, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht sowie für in den jeweiligen Einrichtungen behandelte oder gepflegte Personen in den für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten; ferner für Kinder unter 6 Jahren, für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können sowie gehörlose und schwerhörige Menschen (§ 28b Absatz 1 Satz 3 und 5 IfSG n.F.).

Mehrstufiges, lagebezogenes Schutzkonzept der Länder

Soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus und zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der kritischen Infrastruktur erforderlich ist, können die Bundesländer (§ 28b Absatz 2 Nr. 1 bis 3 IfSG n.F.) u.a. folgende Maßnahmen beschließen:

  • Maskenpflicht in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs für Fahrgäste
  • Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Ausnahmen sind ist bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung für Personen vorgesehen, die über einen Testnachweis verfügen oder genesen sind (bei Vorlage eines Genesenennachweis – es gilt die bisherige 90 Tage-Frist) oder die vollständig geimpft sind und bei denen die letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt.
  • Verpflichtung zur Testung in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Hafteinrichtungen, Kinderheimen) sowie Schulen und Kindertageseinrichtungen.
  • Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte und für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist.

 

Unabhängig von einer durch den Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite können die Bundesländer zum Schutz des Gesundheitssystems und der kritischen Infrastruktur weitere Maßnahmen beschließen (§ 28b Absatz 4 Nr. 1 bis 5 IfSG n.F.):

  • Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, soweit ein Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann
  • Maskenpflicht bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen
  • Besucher-Obergrenzen für Innenveranstaltungen
  • Hygienekonzepte für Betriebe und andere Einrichtungen
  • Abstandsgebote im öffentlichen Raum, insbesondere in öffentlich zugänglichen Innenräumen, wenn ein Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann

Bundesweite Impfkampagne geplant

Geplant ist auf der Grundlage der neuen Bestimmungen eine neue bundesweite Impfkampagne. Informiert werden soll über die Impfstoffe, die an die neuen Virusvarianten angepasst sind. Des Weiteren sollen Medikamente bei COVID-19-Erkrankten stärker zum Einsatz kommen. Auch soll es bessere, tagesaktuelle Daten zur Klinikbelegung geben.

Die Neuregelungen sollen nach Inkrafttreten vom 01.10.2022 bis 30.04.2023 gelten.

Gesetzgebung

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