Bericht zur Sitzung der Bundeskommission vom 20.06.2024
Beschluss zu § 19 Abs. 2a Allgemeiner Teil AVR wegen Wegfall von Hinzuverdienstgrenzen
Der das Dienstverhältnis beim Bezug einer Altersrente vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze regelnde § 19 Abs. 2a AT AVR wurde völlig neu gefasst. Die Neuregelung sieht nun ein Recht des Mitarbeiters vor, vor Rentenantragstellung die Möglichkeit eines Auflösungsvertrages zu erörtern. Zu einem Vorschlag des Mitarbeiters zu einer Auflösungsvereinbarung hat der Dienstgeber zeitnah Stellung zu nehmen. Die bisherigen besonderen Regelungen zum Verlangen einer Arbeitszeitreduktion insbesondere bei Teilrenten bestehen ebenso nicht mehr wie die Beschreibung der Auflösungsvereinbarung als Regelfall.
§ 19 Abs. 2a AT AVR in seiner bisherigen Fassung war auf die frühere Rechtslage bei Hinzuverdienstgrenzen hin formuliert, die für Altersrenten vor dem Erreichen der Regelaltersgrenzen galten. Diese Hinzuverdienstgrenzen sind aber zum 01.01.2023 weggefallen. Dadurch kann auch mit Bezug einer vollen oder teilweisen Altersrente ohne Änderung des Dienstverhältnisses weitergearbeitet und eine ungekürzte Altersrente bezogen werden. Anders als für die in § 18 AT AVR geregelte Erwerbsminderungsrente bedarf es deshalb der engen Anbindung an den Hinzuverdienst nicht mehr.
Die Frage einer beabsichtigten Arbeitszeitreduzierung im Falle einer beabsichtigten Teilrente ist ähnlich bereits in § 42 Abs. 3 SGB VI geregelt. Mit der jetzigen Regelung in § 19 Abs. 2a AT AVR soll der Mitarbeiter bereits vor der Rentenantragstellung die Möglichkeit haben, Sicherheit nicht nur zu der Frage der Arbeitszeitreduktion, sondern auch zu der zu einer Eigenkündigung alternativen einvernehmlichen Auflösungsvereinbarung zu bekommen.
Klarstellung in Anlage 17a AVR zur Erhöhung der Wertguthaben für Beschäftige der Anlagen 21 und 21a AVR
Durch den neu eingefügten Satz 3 in den Anmerkungen zu § 7 Absatz 2 Satz 2 der Anlage 17a AVR wurde klargestellt, dass sich das Wertguthaben für Beschäftigte im Bereich der Anlagen 21 und 21a AVR (Lehrkräfte, insbesondere an Pflegeschulen und im Gesundheitswesen) zum 1. Februar 2025 um 11,11 v.H. erhöht.
Durch die Erhöhung der Wertguthaben wird gewährleistet, dass Beschäftigte, die sich für eine Altersteilzeit im so genannten Blockmodell entschieden haben und sich bereits in der Freistellungsphase befinden, an den Vergütungserhöhungen der AVR teilnehmen. Lehrkräfte, die unter die Anlagen 21, 21a AVR fallen, profitieren gemäß § 3 Absatz 2 der Anlage 21a AVR direkt von den jeweiligen Vergütungserhöhungen des Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Da der TV-L für diese Beschäftigtengruppen zum 1. Februar 2025 eine Vergütungssteigerung i.H.v. 11,11 v.H. vorsieht, waren die Wertguthaben in entsprechender Höhe anzupassen. Die hier erfolgte Ergänzung hat daher lediglich klarstellenden Charakter.
Änderung in Anlage 14 AVR
Ebenfalls beschlossen wurde eine Änderung der Anlage 14 AVR. Der Beschluss geht auf einen Vorschlag der AG Authentische Texte zurück und ersetzt veraltete Ausbildungsberufsbezeichnungen durch aktuelle, in der neuen Fassung der Anlage 7 seit dem Jahr 2021 verwendete. Zudem wird klargestellt, dass nur die Auszubildenden nach der Anlage 7 AVR von der Regelung erfasst werden.
Höchstgrenze für Zusatzurlaub in den Anlage 30, 32 und 33
Eine weitere Textanpassung erfolgte in den § 17 Abs. 6 Satz 3 Anlage 30, § 17 Abs. 7 Satz 3 Anlage 32 und § 16 Abs. 7 Satz 3 Anlage 33 AVR. Dort wurde jeweils der Verweis auf § 3 Abs. 4 Satz 1 Anlage 14 AVR, der durch Änderungen der AVR nicht mehr zutreffend war, durch die Formulierung „maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird“ ersetzt. Diese Korrektur wurde notwendig, da in den Anlagen 30, 32 und 33 zu den AVR eine altersabhängige Staffelung der Höchstbegrenzungen für den Zusatzurlaub vorgenommen wird. Dabei wird für das maßgeblich zugrunde zu legende Lebensjahr auf den § 3 Abs. 4 Satz 1 der Anlage 14 zu den AVR verwiesen. Seit 2015 besteht ein einheitlicher Gesamturlaubsanspruch mit einem Umfang von 30 Arbeitstagen bezogen auf die Fünf-Tage-Woche. Der Verweis auf § 3 Abs. 4 Satz 1 Anlage 14 AVR für den Gesamturlaubsanspruch ist daher falsch.
Regelung einer Werkstattzulage für Betriebspraktika nach Abschnitt H des Teils II der Anlage 7 AVR
Nach dem bisherigen § 2 Abs. 3 des Abschnitts H des Teil II. der Anlage 7 AVR erhielten Auszubildende im Erziehungsdienst eine Wohnzulage nach Abschnitt VIIa der Anlage 1 AVR bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen. Die Bundeskommission hat diesen Anspruch nunmehr auch auf die in Abschnitt VIIa der Anlage 1 AVR ebenfalls geregelte Werkstattzulage ausgedehnt.
Die Regelung betrifft solche Auszubildende im Erziehungsdienst, die im Rahmen einer konsekutiven Ausbildungsform das Betriebspraktikum nach abgeschlossener schulischer oder hochschulischer Ausbildung absolvieren (bekannt als „Anerkennungsjahr“). Mit der Ergänzung des § 2 Abs. 3 Abschnitt H Teil II der Anlage 7 AVR erhalten ab dem 1. Juli 2024 nun Auszubildende im Erziehungsdienst, die in Ausbildungs- oder Berufsbildungsstätten oder Berufsförderungswerkstätten oder in Werkstätten für Menschen mit Behinderung tätig sind, die Werkstattzulage (bei Vorliegen der Voraussetzungen). Die Anzahl der betreffenden Auszubildenden, die als Betriebspraktikanten und -praktikantinnen diese Tätigkeiten ausüben, ist nach den Erkenntnissen der Seiten nicht sehr hoch. Zudem wird danach die Werkstattzulage auch für diese Auszubildendengruppe bereits weitgehend gezahlt.
Arbeitszeit Notfallsanitäter und Notfallsanitäterzulage
Darüber hinaus wurde eine Reduktion der Arbeitszeit und eine Zulage für alle Beschäftigten im Rettungsdienst beschlossen. Der Rettungsdienst wird im Bereich der Caritas vom Malteser Hilfsdienst durchgeführt. Konkret wird die bisherige Höchstarbeitszeit von bis zu 48 Stunden einschließlich Bereitschaftsdienst ab dem 1. Januar 2025 jährlich schrittweise auf 42 Stunden pro Woche reduziert. Notfallsanitäter und Notfallsanitäterinnen erhalten zudem spätestens ab dem 1. Januar 2028 eine Zulage von bis zu 400 Euro monatlich.
(Weiter-) Geltung von Befristungsregelungen nach der Gesamtregelung zum Befris-tungsrecht durch die ZAK und deren Vermittlungsausschuss
Mit der ersetzenden Entscheidung vom 22. Januar 2024 hat der Vermittlungsausschuss der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK) eine „Gesamtregelung zur Befristung“ getroffen. Die Regelung gilt nach der novellierten ZAK-Ordnung unmittelbar. Für die Geltung im Geltungsbereich der AVR Caritas bedarf es keiner formalen Inkraftsetzung (§ 19 Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 6 ZAK-Ordnung). Die „Gesamtregelung zur Befristung“ enthält mit Nummer 8 eine Öffnungsklausel, die es der Arbeitsrechtlichen Kommission ermöglicht, die bislang in eigener Zuständigkeit beschlossenen Regelungen unverändert wieder in Kraft zu setzen. Die bisherigen Regelungen galt es zu erhalten, um den bisherigen Spielraum zur Gestaltung von Dienstverhältnissen weiterhin zu gewähren.
Durch den Beschluss der Bundeskommission werden die Regelungen zu Führung auf Probe bzw. auf Zeit in den Anlagen 30 bis 33 AVR soweit erforderlich wieder in Kraft gesetzt.
Ebenfalls wird die Regelung des § 19 Absatz 5 AT AVR zur befristeten Beschäftigung nach Erreichung der Regelaltersgrenze wieder in Kraft gesetzt, soweit diese durch die ersetzende Entscheidung des Vermittlungsausschusses der ZAK außer Kraft gesetzt wurde. Diese Regelung stellt in Zeiten des Fachkräftemangels und der Individualisierung der Lebensgestaltung von Mitarbeitenden ein notwendiges und zu erhaltendes Flexibilisierungselement, das Mitarbeitenden die Weiterarbeit über die Regelaltersgrenze hinaus ermöglicht.
Streichung der Ziffer 19a zur VG 3 der Anlage 2 AVR („Psychagogen“)
Streichung der Ziffer 19a zur VG 3 der Anlage 2 AVR („Psychagogen“)
Die Ziffer 19a zur Vergütungsgruppe 3 der Anlage 2 AVR wurde gestrichen. Sie betraf die Eingruppierung der Psychagogen sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Für die Regelung bestand kein Bedarf mehr.
Die in der aktuellen Praxis relevanten Eingruppierungsregelungen bestehen an anderer Stelle. Die Eingruppierung der Psychagogen sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten jeweils ohne abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erfolgt nach Anhang B der Anlage 33 AVR in der Entgeltgruppe S 17 Ziffer 6. Die Eingruppierung der Psychagogen sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten jeweils mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung erfolgt nach derzeitigem Stand nach Vergütungsgruppe 2 Ziffer 12 Anlage 2 AVR.
Kompetenzübertragung an die RK Bayern zur Regelung der Ausbildungsbedingungen der Heilerziehungspflegehelfenden
Die Bundeskommission hat befristet bis zum 31. Juli 2024 die Kompetenz zur Tarifierung und Festsetzung der Ausbildungsvergütung für die landesrechtlich geregelte Ausbildung der Heilerziehungspflegehelfenden (HEP-Helfer) übertragen.
In Bayern wird seitens der Bayerischen Staatsregierung derzeit die HEP-Ausbildung im Rahmen eines Schulversuches reformiert. Damit wird künftig ab dem im Jahr 2024 beginnenden Schuljahr die fachschulische HEP-Ausbildung entsprechend den bereits in den anderen Bundesländern bestehenden Möglichkeiten sowohl in konsekutiver Form als auch in praxisintegrierter Form durchgeführt. Die RK Bayern hatte in ihrer Sitzung am 11. April 2024 für diesen Schulversuch die für die praxisintegrierte Ausbildungsform noch fehlende Tarifierung vorgenommen.
Im Zuge der Reformierung wird künftig auch die HEP-Helfer-Ausbildung voraussichtlich neugestaltet werden. Da die RK Bayern spätestens für das Schuljahr 2025/2026 eine zur praxisintergierten HEP-Ausbildung im Schulversuch passende Änderung auch der HEP-Helfer-Ausbildung erwartet, möchte sie, sobald deren Inhalte bekannt sind, entsprechende Regelungen passend zur dann bayerischen Ausbildung beschließen können.
Sie hat deshalb am 11. April 2024 neben der Inkraftsetzung der HEP-Ausbildungsregelung auch beschlossen, die Kompetenzübertragung zur Regelung der HEP-Helfer-Ausbildung zu beantragen. Dies hat die Bundekommission nunmehr beschlossen. Die RK Bayern wird in der Folge nach Bekanntwerden der geänderten Ausbildungsbedingungen für Auszubildende im Schulversuch eine entsprechende Regelung beraten.
Umsetzung in den Regionen
Von den gefassten Beschlüssen bedarf lediglich der Beschluss zur Arbeitszeit und Zulage für Notfallsanitäter und Notfallsanitäterinnen der Umsetzung in den Regionalkommissionen.
Die Termine für die kommenden Regionalkommissionssitzungen lauten wie folgt:
RK Baden-Württemberg: 28. Juni 2024 (Karlsruhe)
RK Bayern: 11. Juli 2024 (Würzburg)
RK Mitte: abgesagt
RK Nord: 26. Juni 2024 (Hannover)
RK NRW: 25. Juni 2024 (Paderborn)
RK Ost: 27. Juni 2024 (Magdeburg)
Sonstiges
Im Rahmen der Sitzung wurden dienstgeberseitig Harald Klippel als reguläres und Dr. Andreas Schubert als stellvertretendes Mitglied im Ausschuss „Anlage 7“ nachbenannt. Johannes Brumm ist aus dem Ausschuss ausgeschieden. Der Vermittlungsausschuss der Bundeskommission wird mitarbeiterseitig wie folgt nachbesetzt: Auf Thomas Rühl folgt Stephan Kliem.
Bericht aus der BK