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ArbG Siegburg: Kein Schmerzensgeld vom Arbeitgeber bei Corona-Infektion

Ein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund einer Corona-Infektion kann nur entstehen, wenn die Arbeitnehmerin nachweisen kann, dass der Arbeitgeber die Schuld an der Erkrankung trägt.

Sachverhalt

Die Klägerin war als Krankenschwester in einem Pflegeheim bei der Beklagten beschäftigt. Im März 2020 half sie Bewohnern beim Essen, ohne vom Arbeitgeber eine Atemschutzmaske zu erhalten. Im folgenden Monat wurde sie positiv auf das Corona-Virus getestet und erkrankte schwer. Neben der Klägerin infizierten sich in dem Pflegeheim auch zwölf Bewohner. Mit ihrer Klage machte die Klägerin Ersatz der Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld gegen die Beklagte geltend.

Entscheidung

Das Arbeitsgericht Siegburg hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, dass eine Pflichtverletzung der Beklagten für ihre Erkrankung ursächlich gewesen sei. Das Gericht habe nicht mit Sicherheit feststellen können, dass sich die Klägerin an ihrem Arbeitsplatz angesteckt hat. Insbesondere sei unklar geblieben, in welcher konkreten Situation sie sich bei wem angesteckt haben will. Zwar habe die Klägerin ein ärztliches Attest vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass sie sich am Arbeitsplatz angesteckt haben soll. Da die attestierende Ärztin die Klägerin jedoch wohl kaum im fraglichen Zeitraum rund um die Uhr begleitet habe, um ein Anstecken außerhalb ihres Arbeitsplatzes auszuschließen, sei nicht nachvollziehbar, wie die Ärztin zu dieser Feststellung und Aussage kommt.

Bewertung

Die derzeit nur als Pressemitteilung vorliegende Entscheidung des ArbG Siegburg geht auf die konsequente Anwendung der Grundlagen des Schadensersatzrechts zurück.

Eine Haftung des Arbeitgebers ist zwar grundsätzlich denkbar, sofern er erforderliche Arbeitsschutzmaßnahmen außer Acht lässt (wie hier unter Umständen die Bereitstellung von Atemschutzmasken) und dadurch vorsätzlich die Gesundheit seiner Arbeitnehmer schädigt.

Wie für die allermeisten Schadensersatzansprüche gilt jedoch auch für die Anspruchsentstehung gegen den Arbeitgeber in derartigen Fällen, dass dem Arbeitgeber vom geschädigten Arbeitnehmer eine für den Schadenseintritt kausale Pflichtverletzung nachgewiesen werden muss. Dieser muss folglich insbesondere darlegen, dass der Arbeitgeber erforderliche Schutzmaßnahmen nicht eingehalten hat und dies zu einem materiellen oder immateriellen Schaden geführt hat.

Das Arbeitsgericht Siegburg stellt klar, dass im Falle einer Coronainfektion vom Arbeitnehmer zu beweisen ist, dass er sich am Arbeitsplatz infiziert hat, um die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden darzulegen. Dieser Beweis dürfte in den meisten Fällen allerdings schwer zu führen sein.

Rechtsprechung

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