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Tarifrunde Ärzte

Mehr Geld und Urlaub: AK Caritas erzielt Einigung in Ärzte-Tarifrunde

Der Ärzte-Abschluss mit einer caritasspezifischen Regelung für kleine Fachabteilungen ist ein Erfolg für unsere Krankenhäuser und zeigt, dass der Dritte Weg im Konsens zu vorzeigbaren Ergebnissen führt.

Norbert Altmann
Sprecher der Dienstgeberseite

Kerninhalte des Tarifabschlusses

Am 30.06.2022 hat die Bundeskommission einen Beschluss zur Tarifrunde Ärzte gefasst. Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zum Ärzte-Abschluss: Zu den FAQs
Die Kerninhalte des Tarifabschluss Ärzte:

Entgelt:

  • Erhöhung des Tabellenentgelts, des Bereitschaftsdienstentgelts sowie des Einsatzzuschlages im Rettungsdienst um 3,35 Prozent ab 1. Juli 2022.
  • Individuelle Einmalzahlung in Höhe von rund 1.500 Euro bis 3.000 Euro für vollzeitbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte (je nach Eingruppierung).

Urlaub:

  • Ärztinnen und Ärzte erhalten ab dem 1. Januar 2022 einen zusätzlichen Urlaubstag.
  • Ab 1. Januar 2023 erhalten Ärztinnen und Ärzte, die mehr als 29 Bereitschaftsdienste im Kalenderhalbjahr geleistet haben, einen weiteren Tag Zusatzurlaub.

Rufbereitschaft:

  • Ab 1. Juli 2022 sind pro Kalendermonat bei Vollzeitbeschäftigung nicht mehr als 13 Rufbereitschaftsdienste (ein Rufbereitschaftsdienst umfasst maximal 24 Stunden) und weitere Dienste nur bei der Gefährdung der Patientensicherheit zu leisten. Ab dem 14. Rufbereitschaftsdienst je Kalendermonat erhält die Ärztin/der Arzt zusätzlich zum Rufbereitschaftsentgelt einen Zuschlag von 10 Prozent, nach jedem weiteren dritten Rufbereitschaftsdienst erhöht sich der Zuschlag um jeweils weitere 10 Prozentpunkte.
  • Für die tatsächliche Inanspruchnahme in der Zeit zwischen 0 und 6 Uhr erhält die Ärztin/der Arzt zusätzlich zu dem Entgelt für Überstunden sowie für etwaige Zeitzuschläge erfasste Zeiten einen weiteren neuen Zuschlag in Zuschlag in Höhe von 50 Prozent des Rufbereitschaftsentgelts. Auf Wunsch der Ärztin/des Arztes kann dieser Zuschlag in Freizeit ausgeglichen werden.

Bereitschaftsdienste:

  • Ab 1. Januar 2023 hat die Ärztin/der Arzt bei vollem Beschäftigungsumfang grundsätzlich innerhalb eines Kalendermonats nur bis zu vier Bereitschaftsdienste zu leisten. Die Möglichkeit zur Ermittlung einer durchschnittlichen Zahl von Diensten über sechs Monate entfällt.
  • Die wichtige Möglichkeit, Bereitschaftsdienste, Rufbereitschaften und Arbeitsleistungen am Wochenende bei Gefährdung der Patientensicherheit anordnen zu können, bleibt aber erhalten.

Kleine Fachabteilungen:

  • Die Regelung für kleine Fachabteilungen wird in modifizierter Form verlängert.
  • Neu ist das Erfordernis der Zustimmung des Arztes/der Ärztin. Im Rahmen der Zustimmung kann eine höhere Zahl (mehr als sieben) an Bereitschaftsdiensten vereinbart werden.
  • Der Zuschlag zum Bereitschaftsdienstentgelt, der ab dem fünften Bereitschaftsdienst je Stunde zu zahlen ist, erhöht sich von 20 auf 25 Prozent je Stunde.

Freie Wochenenden:

  • Ab 1. Januar 2023 darf ein Arzt/eine Ärztin grundsätzlich nur an zwei Wochenenden pro Monat zur Erbringung einer Arbeitsleistung eingeteilt werden. Dies gilt auch für Rufdienste.

Elektronischer Heilberufsausweis:

  • Der Dienstgeber übernimmt ab 1. Januar 2022 die Kosten für den elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) für Ärztinnen und Ärzte.

 

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