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An die

  • Mitglieder der Dienstgeberseite der AK Caritas
  • Personalrechtsreferentinnen in den DiCVen
  • Ansprechpartner der Fachverbände

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Ausschuss der Bundeskommission "Sonderformen der Beschäftigung" wird derzeit überlegt, für nach § 16i SGB II geförderte Beschäftigungen eine Ausnahme von der Herausnahme aus dem Geltungsbereich der AVR in § 3 Abs. (d) AT AVR zu etablieren. Die Arbeitsrechtliche Kommission hatte entschieden, die geförderten Beschäftigungen aus dem Geltungsbereich der AVR pauschal auszuschließen, da in der Vergangenheit fast jährlich neue geförderte Beschäftigungsmaßnahmen durch die Politik ins Leben gerufen wurden und § 3 Abs. (d) AT AVR in der Folge immer wieder angepasst werden musste.

Mittlerweile ist aber mit § 16i SGB II eine länger andauernde geförderte Maßnahme etabliert worden. Die geförderten Beschäftigungen nach § 16i SGB II werden von den Agenturen für Arbeit refinanziert. Der Zuschuss beträgt in den ersten beiden Jahren des Arbeitsverhältnisses 100 Prozent, im dritten Jahr des Arbeitsverhältnisses 90 Prozent, im vierten Jahr des Arbeitsverhältnisses 80 Prozent, im fünften Jahr des Arbeitsverhältnisses 70 Prozent der Höhe des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz zuzüglich des auf dieser Basis berechneten pauschalierten Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung.

Ist der Arbeitgeber durch oder aufgrund eines Tarifvertrages oder nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zur Zahlung eines höheren Arbeitsentgelts verpflichtet, bemisst sich der Zuschuss nach Satz 1 auf Grundlage des zu zahlenden Arbeitsentgelts. Es wird also auch das Entgelt der AVR refinanziert.

Vor diesem Hintergrund gibt es im BK-Ausschuss die Überlegung, die geförderte Beschäftigung nach § 16i SGB II in den Geltungsbereich der AVR aufzunehmen. Allerdings werden Urlaubs ‑und Weihnachtsgeld nicht refinanziert, die Förderung reduziert sich und scheinbar gibt es immer wieder Probleme bei der Refinanzierung des Zuschusses zur KZVK durch die Agenturen.

Um im BK-Ausschuss eine Entscheidung treffen und diese auf eine breite Basis stellen zu können, benötigen die dienstgeberseitigen Vertreter im BK-Ausschuss Ihre Unterstützung zu dieser Thematik. Bitte nehmen Sie hierzu an folgender Abfrage Teil:

Beschäftigungsförderungsmaßnahmen gemäß § 16i SGB II - DGS (caritas-dienstgeber.de)

Bitte leiten Sie diese Abfrage auch an einschlägige Dienste und Einrichtungen weiter. Die Teilnahme an der Abfrage soll bis zum 16.09.2022 erfolgen. Vielen Dank Ihnen.


Beste Grüße

Ihre Geschäftsstelle der Dienstgeberseite der AK Caritas